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Nach 17 Monaten gestellte Rechnung gültig?


| 28.12.2010 20:07 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Muss eine Dienstleistung in voller Höhe bezahlt werden, für die die Rechnung erst 17 Monate nach Erbringung gestellt wird? Konkret liegt folgender Fall vor: Mein Steuerberater sollte für 2007 mich bei der Erstellung der Steuererklärung beraten. Ich habe mich im Oktober 2008 an ihn gewandt. Nach mehrfachen Nachfragen wegen monatelanger Verzögerungen wurde die Steuerklärung im Juli 2009 abgeschlossen (Bescheid vom 6.7.2009). Die Rechnung für die Beratung erhielt ich jedoch erst jetzt Ende Dezember 2010. Abgesehen davon war ich mit der Dienstleistung extrem unzufrieden, weil abgesehen von den enormern Verzögerungen keine echte Steuerberatung stattfand, sondern nur die Eintragung der von mir erbrachten Posten in die Steuererklärung (das hätte ich auch selber gekonnt). Ist unter diesen Umständen ein Rechnungsbetrag von 500 EUR angebracht bzw. in voller Höhe zu bezahlen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung gültig?
28.12.2010 | 20:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
623 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Solange die Forderung nicht verjährt ist, müssen Sie die Rechnung in voller Höhe zahlen. Verjährung ist nicht eingetreten, so daß es unerheblich ist, ob der Steuerberater die Rechnung sofort oder erst später ausstellt.

Es gibt keine Regel etwa dergestalt, daß man im ersten Monat nach Dienstleistung den vollen Betrag geltend machen kann und daß sich der "Wert" der Leistung danach Monat für Monat verringert.


2.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Rechnung aufgrund der erbrachten Leistung oder wegen evt. Schlechtleistung der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Anhand der Sachverhaltsschilderung läßt sich zur Rechtmäßigkeit der Höhe der Rechnung nichts sagen. Der Steuerberater berechnet seine Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung.

Vielleicht gibt Ihnen diese Internetseite weitere Informationen: http://steuer-navi.info/einkommensteuer.php


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2010-12-30 | 13:29


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