Ich habe kein Abitur. Ich habe das Gymnasium in NRW im 1. Halbjahr der 12. Klasse verlassen, und zwar im Jahr 1991. Heute gilt der schulische Teil der FH-Reife u.a. bereits mit der Versetzung von der 11. in die 12. Klasse als abgelegt. Das wird jedoch in meinem Fall verneint.
Ich habe seit meinem 18. Lebensjahr (inzwischen also in der Summe 21 Jahre lang) im IT-Bereich gearbeitet, davon viele Jahre angestellt und den Rest der Zeit selbständig. Ich habe jedoch nach dem Verlassen der Schule nie wieder eine Berufausbildung begonnen oder abgeschlossen.
Die FH hatte nun in einem ersten Versuch vor ca. 9 Monaten abgelehnt, mich einzuschreiben oder auch nur zu Probestudium oder Hochschulzugangsprüfung zuzulassen. Wir wurde seinerzeit gesagt, dass ich mit einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung zusammen mit meiner langjährigen ebenfalls einschlägigen Berufserfahrung aber zugelassen würde. Leider liegt diese Auskunft der FH aber nicht schriftlich vor.
Darauf hin habe ich mich bei der IHK für die Externenprüfung für den Beruf Fachinformatiker Anwendungsentwicklung angemeldet, bin auf Grund der nachgewiesenen Berufserfahrung zugelassen worden und habe die Prüfung inzwischen bestanden, d.h. ich bin nun Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung, was ein Beruf nach Berufsbildungsgesetz mit dreijähriger Ausbildungszeit ist.
Die FH verweigert mir nun aber erneut die Einschreibung mit der Begründung, dass es heißt: Berufsabschluss mit *anschließender* mindestens dreijähriger Berufstätigkeit. In anderen Bundesländern heisst es hingegen Berufsabschluss *und* dreijährige Berufstätigkeit, d.h. die zeitliche Abfolge von Berufstätigkeit und Abschluss spielt dabei nach den Buchstaben des Textes keine Rolle.
Ich habe folgende Fragen:
1. Ist es korrekt, dass hier auf die Buchstaben einer Verordnung beharrt wird, anstatt auf den offensichtlichen Sinn der Regelung abzuheben? Der Gesetzgeber wollte doch sicherlich nur regeln, dass niemand der nach einer gewöhnlichen Lehre seine Berufsausbildung abgeschlossen hat unmittelbar und ohne praktische Arbeitserfahrung an die FH gehen kann. Für die Zulassung zur Externenprüfung bei der IHK ist jedoch Vorausstzung dass mindestens fünf Jahre Tätigkeit in einem Beruf nachgewiesen werden, für dessen Ausübung der angestrebte Abschluss normalerweise erforderlich ist. Mit der Externenprüfung wird also quasi frühestens fünf Jahre nach Aufnahme einer Tätigkeit die Qualifikation nachträglich verbrieft, die man von vorn herein bereits gehabt hat.
2. Welche Erfolgsaussichten hätte eine Klage und mit welchem Aufwand / welchen Kosten müsste ich rechnen?
3. Gibt es einen vorläufigen Rechtsschutz, d.h. muss mich die FH dann erstmal einschreiben bis das Verfahren in der Hauptsache geklärt ist? Mir wäre am zeinahen Erlangen einer Immatrikulationsbescheinigung sehr gelegen.
Antwort geschrieben am 07.02.2012 15:40:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Zugang zum Studium hat nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte NRW
(Berufsbildungshochschulzugangsverordnung), wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung
UND
- eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem im Sinne der Nummer 1 erlernten Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
Das stimmt leider schon.
Nach meiner ersten Einschätzung kann die Verordnung auch nach Sinn un Zweck nicht anders ausgelegt werden.
Denn die Qualifikation berechtigt nur zur Aufnahme des Studiums in einem der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit im obigen Sinne fachlich entsprechenden Studiengang.
Die Berufstätigkeit soll daher auf der Berufsausbildung aufbauen.
2.
Deswegen beurteile ich die Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen einer ersten Einschätzung eher skeptisch.
Die Anwaltskosten betragen mindestens ca. 920 €.
3.
Vorläufiger Rechtsschutz scheidet aus, da hier jedenfalls Folgendes nicht erfüllt sein wird:
- Einerseits muss ein Anspruch auf Zulassung bestehen, was hier aller Voraussicht nach ausscheidet;
- ZUSÄTZLICH muss die Gefahr bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind alternativ zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur dann zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Diese hohen Anforderungen können meines Erachtens nach nicht erfüllt werden, allein die Gefahr, einen Anspruch auf Zulassung nicht bzw. zu spät erfüllt zu erhalten reicht für sich genommen nicht aus.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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