31.05.2012 | 18:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich Ihre Fragen nicht für eine Erstberatung eignen, da zu viele "Wenn und Aber" im Raum stehen.
Die Lösung Ihrer Fragen liegt am wirtschaftlichsten in Ihren Händen.
Soweit Sie in der Lage sind Ihres Bruders "habhaft" zu werden, nehmen Sie Ihn sofort bei der Hand und gehen zu "irgendeinem" Notar. Dort lassen Sie sich eine Vollmacht zur Erbauseinandersetzung mit Grundstücksbezug und Insichgeschäft von Ihrem Bruder notariell beglaubigen. Das ist die günstigste, wenn auch in Ihren Augen schwierigste Lösung.
Es gibt zwei weitere Lösungen, die jedoch vom "Willen" des Gerichts abhängig sind.
Sie hatten schon das Erbenaufgebot erwähnt. Es krankt an der Entscheidungskompetenz des Nachlassgerichtes. Es ist im Rahmen der Erbscheinserteilung nach
§ 2358 Abs.2 BGB nicht verpflichtet, ein solches Aufgebot durchzuführen, es KANN es aber.
Dabei geht das Gericht von der Annahme aus, dass ein Aufgebotsverfahren, das letzte Mittel ist. Mit anderen Worten, wenn Sie dem Gericht nicht Ihre unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Schwierigkeiten Ihren Bruder zu erreichen darlegen können, wird es dem Antrag nicht nachkommen. Insbesondere, wenn Sie erwähnen, dass Ihr Bruder hin und wieder von den Nachbarn in der "Umgebung" seines amtlichen Wohnsitzes gesehen wird.
Die dritte Möglichkeit ist die Abwesenheitspflegschaft, die auf die einzelne Vermögensfürsorge beschränkt werden sollte. Anderenfalls verdient sich der bestellte Pfleger eine goldene Nase (pro Jahr).
Deshalb sollte die Abwesenheitspflegschaft, in Teilungssachen (Auseinandersetzung der Erben) ist sie in
§ 1911 BGB i.V.m. §
363,
364 FamFG geregelt, beim Nachlassgericht beantragt werden. Das zuständige Nachlassgericht wird auf Antrag eines Miterben die Auseinandersetzung vermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die Abwesenheitspflegschaft vor, wird für die Auseinandersetzung ein Pfleger bestellt.
Die Voraussetzung sind unbekannter Aufenthalt, wobei hierzu auch die fehlende Rückmeldung trotz amtlichen gemeldetem Wohnsitz zählt. Sie gilt jedoch nicht, wenn Ihr Bruder seine Angelegenheiten regeln könnte (also davon weiß), dies aber nicht will.
In letzterem Fall müssten Sie seine Zustimmung zur Auseinandersetzung erklagen.
" Nun zu meinen Fragen:
1) Wie können wir drei Schwestern an unsere Anteile aus dem hinterlegten ZV-Erlös kommen. ohne das Versterben meines Bruders abwarten zu müssen (ggf. wird er ja auch nie aufgefunden)?"
Die eigentlich vier Möglichkeiten sind oben benannt.
"Das Klageverfahren scheidet aus Kostengründen aus, dann bleibt vom Erbe nicht mehr viel übrig."
Wenn Ihr Bruder nicht reagiert, ist das Verfahren schnell beendet. Warum das Verfahren das Erbe aufzehren sollte erschließt sich mir nicht.
Im Verfahren wird ein Streitwert festgesetzt, nachdem sich die Kosten berechnen.
"Besteht hier die Möglichkeit, das Erbenaufgebotsverfahren jetzt zu beantragen, obwohl dort immer von "unbekannten"
erben gesprochen wird, mein Bruder aber ja nicht unbekannt, sondern lediglich "nicht auffindbar" bzw. "nicht erreichbar" ist? (Er "lebt" in einer anderen Stadt als wir und wir haben nicht die Möglichkeit, immer mal wieder hinzufahren,um ihn evtl. tgl. irgendwo zu suchen)."
Die Möglichkeit eines Antrages besteht, die Durchführung wird aber im Ermessen des Gerichtes liegen.
"Oder besser abwarten, bis seine ETW zwangsversteigert wurde?"
Dazu bedarf es nicht seiner Anwesenheit. Was sollte das Zuwarten bringen?
"2) Wenn Erbenaufgebot bzgl. des hinterlegten Betrages aus der Teilungsversteigerung möglich, welcher Rechtspfleger ist diesbzgl. zuständig (ZV-Gericht oder Nachlassgericht)?"
Nachlassgericht, da Sie dies im Rahmen der Erbscheinserteilung durchführen.
"3) Könnte der zuständige Rechtspfleger aus irgendwelchen Gründen unser Aufgebotsverfahren ablehnen bzw. nicht annehmen? (Wohnort ist nur ein kleines Gericht, vermutlich gab es dort so einen Fall noch nicht)."
Ja, sie oben.
"Sollte er dies tun, wie erreichen wir, dass der Antrag trotzdem angenommen wird bzw. werden muss?"
Wenn der Rechtspfleger einem Antrag nicht statt gibt, hat das Gericht selbst zu entscheiden.
"4) Was muss unser Antrag für eine Begründung enthalten und auf was oder welche Formulierungen müssen wir achten?"
Die Begründung liegt in dem unbekannten Aufenthaltsort und dass Sie Ihren Bruder nicht erreichen können, da er nicht in seiner Wohnung lebt.
"5) Ist es aus irgendwelchen Gründen sinnvoll, noch einen Erbschein zu beantragen und wenn ja, welchen? (gemeinschaftl. Erbschein wir 3 Schwestern oder gemeinschaftl. Erbschein alle vier)."
Es kann sinnigerweise nur einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Erben beantragt werden, anderenfalls können Sie keine Grundstücksangelegenheit regeln oder der Erbschein wird nicht erteilt, da ein gegenständlich begrenzter Erbschein nicht erteilt wird und Sie zumindest als Erbengemeinschaft über die Grundstücke verfügen wollen.
Wenn Sie Ihren Bruder ausschließen wollen müssen Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle und zudem das Erbenaufgebot beantragen. (Besser die Auseinandersetzung mit Abwesenheitspflegschaft).
"6) Das Ackerland soll in der Familie bleiben, also kein Verkauf an Dritte. Könnte man auch diesbezüglich das Erbenaufgebotsverfahren beantragen, damit wir drei Schwestern uns dann auseinandersetzen können?"
Das Erbenaufgebot würde bei dessen Durchführung Ihren Bruder vom Erbe ausschließen.
"(wir wollen unseren Bruder nicht umgehen, sein 1/4 Anteil könnte doch dann bestimmt irgendwo hinterlegt werden). Wenn ja, was muss der Antrag hier für eine Begründung enthalten und was muss der Antrag auf jeden Fall enthalten?"
Wie zuvor, Erbe (Ihr Bruder) Aufenthalt nicht zu ermitteln.
"Welches Gericht ist zuständig (ZV-Gericht oder Nachlassgericht)?"
Nachlassgericht.
Der Rechtspfleger vom ZV-Gericht zahlt die Gelder aus, wenn Ihr Bruder als Erbe ausgeschieden oder der Abwesenheitspfleger für ihn eine Entscheidung trifft.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
31.05.2012 | 20:30
Sehr geehrter Herr Tautorus,
vielen Dank für die umfassende Antwort. Leider verstehe ich nicht alles. Zunächst einmal, wir haben im Vorfeld wirklich alles versucht, meinen Bruder aufzutreiben. Er wird nur durch Zufall gesichtet, hat also keine feste Zeiten oder Tage, an denen er durch die Nachbarschaft gesichtet wird. Polizei etc. alles durch, auch schonmal Abwesenheitspflegschaft für Vermögenssorge seiner privaten ETW und eben der Erbauseinandersetzung beim Vormundschaftsgericht (Wohnort meines Bruders) beantragt. Diese wurde aber ratzfatz nach 1 Jahr Dauer und hohen Kosten (für Gutachten Haus etc..) und Zeit meinerseits wieder aufgehoben, da sich mein Bruder kurz vor Weihnachten 2010 1x per R-Gespräch bei mir gemeldet hatte, da ich ihm ein Zug-Ticket kaufen und hinterlegen sollte. Ausserdem teilte das Gericht bei der Begründung der Aufhebung der Pflegschaft mit, dass § 1911 nur für die Erbauseinandersetzung nicht gilt (Wortlaut: "Im vorliegenden Fall würde nunmehr die Pflegschaft nur fortgeführt, um die Erbauseinandersetzung für die übrigen Beteiligten herbeizuführen. Dies kann und darf jedoch nicht die Grundlage des Bestehens einer Abwesenheitspflegschaft sein"). Im Telefonat habe ich meinem Bruder natürlich gesagt, dass ich die Abwesenheitspflegschaft (Wohnort meines Bruders) beantragt habe u. Unterlagen u. Wohnungsschlüssel beim Rechtsanwalt lägen. Dies hatte ich dem Gericht mitgeteilt, mein Bruder hat sich am folgenden Tag auch die Schlüssel etc. abgeholt u. angegeben, er sei in der Lage, sich selber um seine Angelegenheiten zu kümmern. Im Telefongespräch hat er mir versichert, dass ihm sein Erbe "egal" sei und dass er mit allem einverstanden sei. Ich sagte ihm auch, dass er zum Notar müsse, da sonst weder Erbauseinandersetzung noch Grundstücksgeschäfte machbar seien etc.. ja auch dies würde er tun...natürlich nicht geschehen, da er sich ja eben um nichts kümmert. Wir können ihn definitiv nicht erreichen, oder wo meinen Sie, sollten wir ihn in einer Großstadt ausfindig machen können? Wir sind auch berufstätig und können nicht mal eben 1,5 Std. zu dem Wohnort meines Bruders fahren, um "mal zu gucken", ob er dort irgendwo rumläuft. Er hat ja nun auch auf keinen einzigen privaten Brief von uns oder aber die diversen Schreiben der Amtsgerichte reagiert. Darüber hinaus würde er sich jeglicher Vorgaben (sprich sofort zum Notar kommen) durch Dritte, also uns, widersetzen. Man kann mit so einem Menschen nicht "normal" reden, er reagiert auch nicht "normal", sonst wäre seine ganze persönliche Situtation ja nicht so, wie sie ist. Im übrigen war der bestellte Abwesenheitspfleger (ein Rechtsanwalt) leider ein Zeitgenosse, der das Arbeiten nicht erfunden hat, man musste ihn mehrfach selber immer nach Wochen auffordern, endlich tätig zu werden, auch seitens des Vormundschaftsgerichtes wurde er mehrere Male an die Einreichung von Unterlagen erinnert), daher reagiere ich beim Wort "Abwesenheitspflegschaft" etwas empfindlich. (Und erst nach diesen ganzen Maßnahmen haben wir die Teilungsversteigerung für das Haus beantragt).
Meinen Sie in diesem Fall nicht auch eher den Nachlasspfleger anstatt den Abwesenheitspfleger ? Bezüglich es Erbenaufgebotes: kämen hier nicht auch die §§ 138 und 140 ZVG in Betracht (ich verstehe nur das dortige Juristendeutsch nicht so ganz)?
Das Nachlassgericht könnte doch auch eine öffentliche Aufforderung erlassen (Anheften an der Gerichtstafel und Anzeige im Bundesanzeiger), um unbekannte Miterben unter Fristsetzung aufzufordern, sich zu melden.
Zum Klageverfahren: wir müßten hier doch alle Kosten (RA u. Gericht) selber tragen, da unsere Rechtsschutzversicherungen "Erbstreitigkeiten" ausschließen. Und wenn ich im Internet richtig gelesen habe, können dabei locker um die 10 TEUR zusammenkommen. Sie schreiben, wenn mein Bruder sich nicht meldet (und das wird er nicht), würde das Verfahren "schnell" beendet sein.
Was heißt schnell (ich schätze ein Jahr etwa)? Und wenn wir dies tun sollten, reicht es, wenn einer von uns Schwestern "die Zustimmung zur Auseinandersetzung" erklagt oder müssen wir alle drei gemeinsam klagen, damit jeder von uns an seine Anteile kommt? Klagen können wir nur durch einen Rechtsanwalt oder geht es auch ohne? Wenn ja, vor welchem Gericht? (Amtsgericht oder Landgericht).
Nochmals vielen Dank.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.05.2012 | 22:01
Sehr geehrte Fragestellerin,
"Vielen Dank für die umfassende Antwort. Leider verstehe ich nicht alles. Zunächst einmal, wir haben im Vorfeld wirklich alles versucht, meinen Bruder aufzutreiben. Er wird nur durch Zufall gesichtet, hat also keine feste Zeiten oder Tage, an denen er durch die Nachbarschaft gesichtet wird. Polizei etc. alles durch, auch schonmal Abwesenheitspflegschaft für Vermögenssorge seiner privaten ETW ..."
Wie gesagt, ist genau zu überlegen, für welche abgrenzbaren Fälle eine solche beantragt wird.
Da diese jedoch schon bewilligt wurde, ist das Gericht vom Vorliegen des Tatbestandes überzeugt.
Nach Ihren jetzigen Ausführungen, sehe ich neben der Einigung und dem "so laufen lassen, wie es jetzt ist, nur noch die gerichtliche Erbauseinandersetzungsklage die zur Vollbeendigung der Erbengemeinschaft führen würde.
"...und eben der Erbauseinandersetzung beim Vormundschaftsgericht (Wohnort meines Bruders) beantragt. Diese wurde aber ratzfatz nach 1 Jahr Dauer und hohen Kosten (für Gutachten Haus etc..) und Zeit meinerseits wieder aufgehoben, da sich mein Bruder kurz vor Weihnachten 2010 1x per R-Gespräch bei mir gemeldet hatte, da ich ihm ein Zug-Ticket kaufen und hinterlegen sollte."
Sie werden hier nur zivilgerichtlich weiter kommen. Mit Klage auf Zustimmung zur Auseinandersetzung nach Teilungsplan.
"... Ausserdem teilte das Gericht bei der Begründung der Aufhebung der Pflegschaft mit, dass § 1911 nur für die Erbauseinandersetzung nicht gilt (Wortlaut: "Im vorliegenden Fall würde nunmehr die Pflegschaft nur fortgeführt, um die Erbauseinandersetzung für die übrigen Beteiligten herbeizuführen. Dies kann und darf jedoch nicht die Grundlage des Bestehens einer Abwesenheitspflegschaft sein")."
Dies erscheint für sich gesehen falsch.
§§ 363f. FamFG sind hier eindeutig formuliert
Inhalt Auszug:
§ 363 Antrag
(1) Bei mehreren erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Man könnte sich diese Antwort nur so erklären, dass die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Anteils Ihres Bruders rein rechtlich schon abgeschlossen ist. Dann sollte mittels Erbschein der Nachweis für die Auszahlung Ihrer Anteile gegenüber dem Rechtspfleger des Gerichtes für die Teilungsversteigerung ausreichen. Denn ein Rechtspfleger prüft keine Rechtslage er prüft Formalien, die wenn eingehalten, zur Auszahlung führen. Hier könnte auch ein Anruf beim Rechtspfleger des ZV-Gerichtes weiterhelfen. Er sollte dann Ihnen erklären können, was ihn an der Auszahlung Ihrer Anteile hindert.
Jedoch ist nach Ihrem Vortrag einfach nur ein Fehler des Rechtspflegers zu erkennen. Richtigerweise ist aber jede weitere Intervention vor dem Nachlassgericht aufgrund der ablehnenden Haltung Ihres Bruders nicht von Erfolg beschieden.
"Im Telefonat habe ich meinem Bruder natürlich gesagt, dass ich die Abwesenheitspflegschaft (Wohnort meines Bruders) beantragt habe u. Unterlagen u. Wohnungsschlüssel beim Rechtsanwalt lägen. Dies hatte ich dem Gericht mitgeteilt, mein Bruder hat sich am folgenden Tag auch die Schlüssel etc. abgeholt u. angegeben, er sei in der Lage, sich selber um seine Angelegenheiten zu kümmern."
Dies schließt die Abwesenheitspflegschaft und auch das Erbaufgebot de facto aus, denn er hat seinen Willen NICHT zu handeln kund getan. Des Weiteren besteht dann auch für die Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach § 363ff. FamFG kein Raum mehr.
"Im Telefongespräch hat er mir versichert, dass ihm sein Erbe "egal" sei und dass er mit allem einverstanden sei. Ich sagte ihm auch, dass er zum Notar müsse, da sonst weder Erbauseinandersetzung noch Grundstücksgeschäfte machbar seien etc.. ja auch dies würde er tun...natürlich nicht geschehen, da er sich ja eben um nichts kümmert. Wir können ihn definitiv nicht erreichen, oder wo meinen Sie, sollten wir ihn in einer Großstadt ausfindig machen können? Wir sind auch berufstätig und können nicht mal eben 1,5 Std. zu dem Wohnort meines Bruders fahren, um "mal zu gucken", ob er dort irgendwo rumläuft. Er hat ja nun auch auf keinen einzigen privaten Brief von uns oder aber die diversen Schreiben der Amtsgerichte reagiert. Darüber hinaus würde er sich jeglicher Vorgaben (sprich sofort zum Notar kommen) durch Dritte, also uns, widersetzen. Man kann mit so einem Menschen nicht "normal" reden, er reagiert auch nicht "normal", sonst wäre seine ganze persönliche Situtation ja nicht so, wie sie ist."
Dies entzieht sich rechtlichem Rat.
"Im übrigen war der bestellte Abwesenheitspfleger (ein Rechtsanwalt) leider ein Zeitgenosse, der das Arbeiten nicht erfunden hat, man musste ihn mehrfach selber immer nach Wochen auffordern, endlich tätig zu werden, auch seitens des Vormundschaftsgerichtes wurde er mehrere Male an die Einreichung von Unterlagen erinnert), daher reagiere ich beim Wort "Abwesenheitspflegschaft" etwas empfindlich. (Und erst nach diesen ganzen Maßnahmen haben wir die Teilungsversteigerung für das Haus beantragt)."
Warum der Kollege so gehandelt hat, kann ich nicht nachvollziehen. Das Berufsrecht untersagt hier eine persönliche Wertung.
"Meinen Sie in diesem Fall nicht auch eher den Nachlasspfleger anstatt den Abwesenheitspfleger ?"
Der Nachlasspfleger sichert den Nachlass bis zur Annahme des Erbes bzw. der Ermittlung aller Erben.
Dies ist hier erfolgt. Alle Erben sind bekannt. Die Erbschaft wurde angenommen. Ihr Bruder kannte den Anfall und den Grund der Erbschaft und hat diese nicht ausgeschlagen.
Für einen Nachlasspfleger ist kein Raum mehr.
"Bezüglich es Erbenaufgebotes: kämen hier nicht auch die §§ 138 und 140 ZVG in Betracht (ich verstehe nur das dortige Juristendeutsch nicht so ganz)?"
Nein, das Aufgebot ist nur für den Ausschluss von Rechten gedacht. Wenn jedoch ein Anspruchsberechtigter nicht will, können mit diesem Verfahren seine Rechte nicht beschnitten werden.
"Das Nachlassgericht könnte doch auch eine öffentliche Aufforderung erlassen (Anheften an der Gerichtstafel und Anzeige im Bundesanzeiger), um unbekannte Miterben unter Fristsetzung aufzufordern, sich zu melden."
Sie sagten schon, dass Ihr Bruder sich gemeldet hat (ab und zu) und er nur nicht willig ist.
"Zum Klageverfahren: wir müßten hier doch alle Kosten (RA u. Gericht) selber tragen, da unsere Rechtsschutzversicherungen "Erbstreitigkeiten" ausschließen. Und wenn ich im Internet richtig gelesen habe, können dabei locker um die 10 TEUR zusammenkommen."
Es zahlt, soweit solvent, letztlich der Unterliegende entsprechend seines Unterliegens nach festgesetzten Quote.
Unter rvg.pentos.ag können anhand des Streitwertes (Nachlasswert) die Kosten in Übersicht berechnet werden.
" Sie schreiben, wenn mein Bruder sich nicht meldet (und das wird er nicht), würde das Verfahren "schnell" beendet sein.
Was heißt schnell (ich schätze ein Jahr etwa)?"
Im Klageverfahren müssen Sie gegenüber den Gericht einen Teilungsplan vorlegen und denjenigen der Miterben, die diesem Plan nicht zugestimmt haben, auf Zustimmung verklagen.
Sollte Ihr Bruder nicht reagieren, ergeht Versäumnisurteil. Dies kann schon erfolgen, so Ihr Bruder nicht seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Alles in allem kann das innerhalb eines Monats passieren.
Wehrt sich Ihr Bruder jedoch, kann das Verfahren durchaus lange andauern.
Sie sollten nur darauf hinwirken, dass die Zustellung des Gerichts durch Gerichtsvollzieher erfolgt.
"Und wenn wir dies tun sollten, reicht es, wenn einer von uns Schwestern "die Zustimmung zur Auseinandersetzung" erklagt oder müssen wir alle drei gemeinsam klagen, damit jeder von uns an seine Anteile kommt?"
Es wird nur der verklagt, der nicht zustimmt. Die anderen sind sich über den dem Gericht vorgelegten Teilungsplan, dem Ihr Bruder zustimmen soll, einig. Damit besteht, nach Rechtskraft, die Einigkeit, die der Rechtspfleger zur Auszahlung der Anteile benötigt.
"Klagen können wir nur durch einen Rechtsanwalt oder geht es auch ohne? Wenn ja, vor welchem Gericht? (Amtsgericht oder Landgericht)."
Ab einem Streitwert von 5.000€ sind Sie beim Landgericht. Dort nur mit Rechtsanwalt.
Ihre Sache ist einfach gesagt komplex.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt