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Na klar haben wir schon den Stinkefinger gesehen. Und Ärger wegen -dessen- steriler Holzmauer auf der Grenze auch schon. Der Unterschied könnte nicht grösser sein. Fliesenleger im Beruf und Garten dort, Ökogemütlichkeit bei uns. Hurra !
Zwei Dinge möchten wir nun tun: ein Gartenhäuschen für den Sohn, und die Einfahrt überdachen.
Die Bauvoranfrage beim Kreis ergab: Die gemeinsame Grenze dürfe bis max. 15 Meter bebaut werden. 18 Meter seien schon bebaut. Also: Mehr ginge nicht.
Die 18 Meter setzen sich zusammen aus hintereinander liegenden Garagen auf beiden Seiten der Grenze, und, in der Verlängerung der GAragen, aus ehemaligen, kleinen Wirtschaftsräumen, ebenfalls auf beiden Seiten der Grenze. Da sei die Grenze schon zu 18 Meter Länge bebaut, bei einer Gesamtlänge der Grenze von ca. 60 Meter.
Wunsch 1, zum Gartenhäuschen: ca. 2,50 x 2,80 in der Grundfläche, und vielleicht 2,00 Hoch, mit Pultdach, also flach. Es soll deshalb möglichst nah an der Grenze stehen, weil wir ohnehin wenig Sonne im Garten haben - und je näher es nach "rechts" kommt, desto mehr Sonne wird es abbekommen.
Nein, das dürfe also nicht weniger als 3 Meter an der Grenze stehen.
Wunsch 2: die Einfahrt: die möchte ich gern mit Plexiglas überdachen. Länge: gut 6 Meter, Breite der Einfahrt: gut 3 Meter. Parallel zu meiner Einfahrt die Einfahrt der Nachbarn. Nein, auch das würde die 18 Meter weit erhöhen, und eine Plexiglas-Überdachung sei auch optisch zu massiv.
Allerdings hat ein Nachbar, einige Häuser weiter (seeeehr nette Leute ... :-) die Einfahrt sogar so überbaut, wie wir das jetzt mit dem Plexiglas vorhaben.
Meine Fragen sind:
- ist die Antwort des Kreises korrekt, a) beim Gartenhaus, b) bei der Einfahrt.
- u.a.: Sind die 18 Meter gemeinsame Grenze für jeden zu rechnen, und z.B. nicht "nur" 9 Meter bei jedem.
- darf die Einfahrt abglehnt werden, auch wenn eine Plexiglas-Konstruktion letztlich auch energetisch sinnvoll ist (führt zur besseren Aufwärmung des Hauses - etc.)
Mit anderen Worten: Haben wir uns den Dingen zu beugen und auf eine überdachte Einfahrt zu verzichten - und unser Sohn auf längere Sonne?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.03.2009 17:06:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1.
Die Auskunft hinsichtlich des Gartenhäuschens ist leider zutreffend. Eine Bebauung an der Grundstücksgrenze ist höchstens auf 15 m Länge zulässig. Das ist ausdrücklich in der Bauordnung geregelt (§ 6 Abs. 11 Ziff. 1 BauO NRW). Ausnahmen sind nicht vorgesehen, d. h. an der Grenze werden Sie das Gartenhäuschen daher nicht aufstellen dürfen.
Die 15 m sind ein Höchstwert, der sich aus allen beidseitigen Grenzbebauungen zusammensetzt. Jeder Nachbar darf auf seiner Seite höchstens auf 9 m Länge entlang der Grenze bauen.
2.
Hinsichtlich der Überdachung Ihrer Einfahrt sieht es ebenfalls leider schlecht aus: Die genannte Höchstlänge an der Grenze darf, wie gesagt, nicht überschritten werden. Abgesehen davon gehört eine Überdachung auch nicht zu den an der Grenze zulässigen Vorhaben (Stellplätze, Garagen, Gebäude mit Abstellräumen, Gewächshäuser). Schließlich wäre auch die Grundfläche zu groß: Maximal zulässig sind 7,5 m², Ihre Vorhaben hätte eine Grundfläche von 18 m².
Diese Grundsätze gelten für ein Vorhaben direkt an der Grenze sowie im Abstand von 1 bis 3 m zur Grenze (§ 6 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1, Satz 3 BauO NRW).
Insgesamt erweisen sich also die Informationen, die Sie auf Ihre Bauvoranfrage erhalten haben, bedauerlicherweise als zutreffend. Auf Ihre Vorhaben werden Sie daher leider verzichten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.03.2009 09:32:27
Sehr geehrte Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Kleine Nachfrage:
Zum Gartenhäuschen: Gilt das von Ihnen gesagte auch für „kleine“ Gartenhäuschen? Ich hatte gehört, dass es da Ausnahmen gibt (die sich nach dem umbauten Raum? Richten?). Wie gesagt: ca. 2,50 x 2,50 x 2,00.
Zur Einfahrt: Die Überdachung der Einfahrt wäre, technisch gesehen, eine Verlängerung des Hausdaches, halt weiter über die Einfahrt gezogen, wodurch man dann in der Tat eine Art Stellplatz bzw. Carport hätte. Frage: Gilt das Verbot auch dafür?
Dank & Gruss
LetsLoveLife
Sehr geehrte Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Kleine Nachfrage:
Zum Gartenhäuschen: Gilt das von Ihnen gesagte auch für „kleine“ Gartenhäuschen? Ich hatte gehört, dass es da Ausnahmen gibt (die sich nach dem umbauten Raum? Richten?). Wie gesagt: ca. 2,50 x 2,50 x 2,00.
Zur Einfahrt: Die Überdachung der Einfahrt wäre, technisch gesehen, eine Verlängerung des Hausdaches, halt weiter über die Einfahrt gezogen, wodurch man dann in der Tat eine Art Stellplatz bzw. Carport hätte. Frage: Gilt das Verbot auch dafür?
Dank & Gruss
LetsLoveLife
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2009 11:12:07
Zu Ihrer Nachfrage:
Zum Gartenhäuschen: Zunächst gilt, wie gesagt, die entlang der Grenze bebaubare Höchstlänge von 15 m. Abgesehen davon ist das Gartenhäuschen auch kein privilegiertes Vorhaben, das an der Grenze überhaupt zulässig wäre: Erlaubt sind überdachte Stellplätze und Garagen sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser (§ 6 Abs. 11 BauO NRW). Wenn ich Sie richtig verstehe, soll das Häuschen dem Aufenthalt Ihres Sohnes dienen. Dieser Zweck ist an der Grenze grundsätzlich nicht zulässig. Für das Gartenhäuschen brauchen Sie eine Baugenehmigung (ob das Häuschen genehmigungsfähig ist, hängt insb. von den Abstandsflächen ab, die wiederum anhand der Baupläne errechnet werden müssten).
Einen Stellplatz dürfen Sie grundsätzlich bauen. Allerdings an der Grenze nur, wenn diese nicht schon in der zulässigen Höchstlänge bebaut wäre. Da von einem Carport eine »Wirkung wie von einem Gebäude« ausgeht (Verwaltungsvorschrift 6.10 zu § 6 Abs. 10 BauO NRW), müssen auch die Abstandsflächen und der Abstand zur Grenze eingehalten werden. Da in Ihrem Fall das Maß der Grenzbebauung ausgeschöpft ist, geht leider nichts mehr.
Leider kann ich Ihnen keine andere Mitteilung machen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zu Ihrer Nachfrage:
Zum Gartenhäuschen: Zunächst gilt, wie gesagt, die entlang der Grenze bebaubare Höchstlänge von 15 m. Abgesehen davon ist das Gartenhäuschen auch kein privilegiertes Vorhaben, das an der Grenze überhaupt zulässig wäre: Erlaubt sind überdachte Stellplätze und Garagen sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser (§ 6 Abs. 11 BauO NRW). Wenn ich Sie richtig verstehe, soll das Häuschen dem Aufenthalt Ihres Sohnes dienen. Dieser Zweck ist an der Grenze grundsätzlich nicht zulässig. Für das Gartenhäuschen brauchen Sie eine Baugenehmigung (ob das Häuschen genehmigungsfähig ist, hängt insb. von den Abstandsflächen ab, die wiederum anhand der Baupläne errechnet werden müssten).
Einen Stellplatz dürfen Sie grundsätzlich bauen. Allerdings an der Grenze nur, wenn diese nicht schon in der zulässigen Höchstlänge bebaut wäre. Da von einem Carport eine »Wirkung wie von einem Gebäude« ausgeht (Verwaltungsvorschrift 6.10 zu § 6 Abs. 10 BauO NRW), müssen auch die Abstandsflächen und der Abstand zur Grenze eingehalten werden. Da in Ihrem Fall das Maß der Grenzbebauung ausgeschöpft ist, geht leider nichts mehr.
Leider kann ich Ihnen keine andere Mitteilung machen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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