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Frage geschrieben am 01.05.2011 14:10:15

Nötigung im Straßenverkehr

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1398
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein Sohn (21) ist mit meiner Erlaubnis mit meinem Leasingfahrzeug von einer Haupstraße nach links in eine Nebenstraße ohne Ampel und ohne Fußgängerüberweg abgebogen, auf deren linken Fußweg ein Fußgänger mit Kinderbuggy war. Gegenverkehr wurde beachtet, dann links abgebogen. Der Fußgänger war noch nicht auf der Straße, beschleunigte aber, als er sah, dass mein Sohn abgebogen war. Er fuhr Schrittgeschwindigkeit, konnte nicht stehen bleiben, weil weiterer Gegenverkehr auf der Hauptstraße gefährdet worden wäre. Der Fußgänger wirkte so, dass er auf Konfrontation aus war, schrie : ey, ey, bleib stehen und griff mit einer Hand an den vorderen Fahrzeugholm (das Fahrerfenster war geöffnet, keine Musik an) und lief so ein paar Schritte mit. Die Karre, mit dem darin stehenden Kind hat er mitten auf der Straße stehen lassen. Es hat keine Berührung von Auto mit Karre oder Personen gegeben. Mein Sohn ist sich keiner Schuld bewusst gewesen und sah deshalb keinen Anlass, anzuhalten. Dies vor allen Dingen auch deshalb, weil er fürchtete, der Fußgänger, werde weiter "ausrasten".
Ich bin als Zeuge angeschrieben worden, und soll mitteilen, wer das Fahrzeug gefahren hat. Wenn ich von meinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch mache, kann mich die Polizei anweisen, für das Fahrzeug, das ein mir zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug ist, ein Fahrtenbuch zu führen ? Es handelt sich ja nicht um den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung, sondern Nötigung § 240 StGB. Die Freundin meines Sohnes war Beifahrerin und bestätigt dessen Darstellung.


Antwort geschrieben am 01.05.2011 15:17:20
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrte Rechtsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber dem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31 a StVZO anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Würden Sie sich also auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wären die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Daher könnte die Behörde Ihnen – bzw. dem Halter des Pkw – auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen.

Vielfach wurde in Vergangenheit argumentiert, dass die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, das Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufe und dieses aushöhle.

Die Rechtsprechung tritt diesem Gedanken jedoch entgegen. Eine Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechtes sei nicht anzunehmen, denn die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sei keine Strafe, sondern eine verkehrsrechtliche Maßnahme; sie dient unmittelbar der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (BVerwG, Beschluss vom 04-03-1981 - 7 B 17/81). Grundsätzlich kann eine Fahrtenbuchauflage – trotz gebotener Verhältnismäßigkeitsabwägung – schon bei einem ersten nicht aufklärbaren Verkehrsverstoß angemessen sein.

Sie sollten daher eine Abwägung treffen, ob Sie eher das Risiko eingehen wollen, dass die Identität Ihres Sohnes aufgeklärt werden kann oder das Risiko, dass Ihnen bzw. dem Halter möglicherweise ein Fahrtenbuch auferlegt wird.

In diese Abwägung sollten Sie auch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Ihres Sohnes einfließen lassen. Verwirklichte er den Straftatbestand einer Nötigung nicht und steht ihm seine Freundin als Zeugin zur Verfügung, wird das Verfahren vielleicht ohnehin eingestellt. Denn nicht jedes verkehrswidrige Verhalten stellt auch eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne dar. Es kann sich empfehlen, eine fachkundige Beurteilung des Vorgangs – unter umfassender Schilderung des Sachverhalts – einzuholen, um Rechtssicherheit zu gewinnen.

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Identität Ihres Sohnes Preis zu geben, sollten Sie Ihren Sohn auf die Möglichkeit hinweisen, dass er seine Aussage bei der Polizei verweigern kann. Regelmäßig bietet es sich an, vor einer Aussage Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu beantragen und anschließend gezielt eine schriftliche Aussage durch den Anwalt abzugeben. Hierdurch erhält Ihr Sohn die beste Chance, dass das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Erhält Ihr Sohn eine Vorladung, sollte er aus Gründen der Höflichkeit den Termin bei der Polizei „absagen". Ob er sich hierbei nur auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft oder mitteilt, dass er einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen will, ist Geschmackssache.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 15:44:18

Sehr geehrte Frau Haßelberg,
danke für die schnelle Antwort.

Fahrzeughalter ist die Firma, in der ich beschäftigt bin. Diese hat meinen Namen preisgegeben. Ändert das etas an Ihrer Beurteilung ? Mein Sohn soll sich doch einer Straftat schuldig gemacht haben; eine Verkehrsrechtsverletzung wird ihm doch gar nicht vorgeworfen.

Mit freundlichem Gruß
Cagebe

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 16:19:54

Sehr geehrte Rechtsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Leider ändert dies die Beurteilung nicht. Die Fahrtenbuchauflage könnte dann dem Halter - also der Firma - auferlegt werden.

Unter Verkehrsverletzung versteht man nicht nur die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern auch Straftaten, die im Straßenverkehr ausgeübt worden sind wie Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht etc.

Ich möchte Sie noch auf folgendes hinweisen:

Straftaten werden nicht selten von der Polizei fehlerhaft rechtlich zugeordnet. Insofern ist oftmals fraglich, ob der angezeigte Sachverhalt auch das Delikt erfüllt, unter welchem das Verfahren geführt wird.

Möglich ist, dass der Vorwurf nicht berechtigt ist – der Straftatbestand der Nötigung daher nicht erfüllt ist - , oder dass sogar ein anderes schwer wiegenderes Delikt in Betracht kommt. Insofern sollten Sie sich nicht zu sehr auf die Nötigung fixieren.

Wenn Sie nicht wissen, welche Angaben der Zeuge gemacht hat und welches Delikt danach erfüllt wäre, könnten Sie zunächst – vor einer Aussage - Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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