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Bei meiner Sache geht es um folgendes:
Ich habe seit 2 Jahren eine Beziehung zu einer Frau, die mir im Laufe des letzten halben Jahres mehrmals mündlich und schriftlich per E-Mail ein Privatdarlehen in Höhe von 1000,- EUR versprochen hat.
Seit einem halben Jahr bin ich auf Arbeitssuche, arbeite freiberuflich und beziehe zur Zeit zusätzlich Unterstützung durch ALG II, und habe bisher noch keinen neuen Job gefunden
.
Die Erfüllung des Darlehens, d.h. die tatsächliche Auszahlung des Betrages meiner Freundin an mich ist bisher nicht erfolgt, sondern wir sind einvernehmlich so verblieben dass ich die Auszahlung dann annehmen möchte wenn es nötig ist bzw. wenn es mit der Jobsuche länger dauert.
Die Rückzahlungsbedingungen für dieses Darlehen, in Raten wenn ich einen Job gefunden habe, mit Formalitäten wie Kononummern usw. sind ebenfalls in gegenseitigem Einvernehmen auch schriftlich per E-Mail bekundet.
Die Beziehung mit dieser Frau ist nun aufgrund ihrer krankhaften Eifersucht und häufigen Streits völlig zerrüttet. Meine Freundin macht seit einem dreiviertel Jahr eine Psychotherapie, unser Verhältnis hat sich jedoch eher verschlechtert als gebessert.
Insbesondere benutzt meine Freundin zur Zeit in Streitsituationen Ihre o.g. Darlehenszusage offen als Druckmittel, um das Ende der Beziehung zu verhindern und dass ich sie verlasse, und mich noch zu einem für sie "angenehmen" netten Verhalten zu nötigen, während sie mir Vorwürfe macht und beleidigt.
Wir haben schon einige Schriftwechsel dieser Art per E-Mail gehabt, unter anderem wirft Sie mir beispielweise vor, daß es "mir nur ums Geld gehen würdee", und möchte das Darlehen vorenthalten mit Begründungen wie "sie wisse ja nicht wenn sie mir dies jetzt leiht ob ich dann nicht einen Tritt gebe".
Unsere Streitsituationen verlaufen übel dass sie mich mit Ausdrücken in den üblichen unbegründeten Eifersuchtsszenen z.B. Beleidigungen und "ich möge mir doch das Geld von XY (einer Bekannten) leihen".
Später bestätigte sie dann auch immer wieder schriftlich per E-Mail sie würde mir die 1000,- EUR "wie versprochen" leihen.
Um dann wieder am gleichen Abend andere Vorwürfe und "Begründungen" zu finden wie "wenn Du mir dieses und jenes anders gemacht hättest dann würde ich ja jetzt aber so nicht" und ihr Darlehen doch wieder vorenthalten will.
Ich möchte diese Beziehung beenden und keinen Kontakt mehr, zu meinem eigenen "gesundheitlichen" Schutz. Ich sehe es jedoch nicht ein, dass mir dann das versprochene Darlehen deshalb und aufgrund "emotionaler Bedingungen" vorenthalten wird.
In meiner Situation kommt hinzu dass ich im letzten halben Jahr auf meinem Konto einen Teil des Dispokredits in Anspruch genommen habe, also für meine finanziellen Verhältnisse einen höheren Betrag Schulden habe, unter anderem deshalb weil ich in dem Glauben war das meine Freundin mir das hier erwähnte versprochene Darlehen auch tatsächlich ausbezahlt. Meine Freundin weiß darüber Bescheid, dass ich mich in dieser Weise darauf eingestellt habe, das haben wir ebenfalls mehrmals schriftlich per E-Mail besprochen, sie zeigt sich davon jedoch unbeeindruckt.
Meine Fragen:
- habe ich einen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung dieses Darlehens von Ihrer Seite d.h. die tatsächliche Auszahlung des versprochenen Betrages ?
- habe ich andernfalls einen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe aufgrund meiner finanziellen Verpflichtungen, die ich in Ihrem Wissen eingegangen bin aufgrund Ihrer Zusagen ?
- welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten habe ich gegen diese Person ?
Danke im Vorraus für Antworten und Hilfe.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.01.2010 16:04:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ihren Sachverhaltsangaben zur Folge geht es Ihnen in erster Line darum zu wissen, ob Sie weiterhin Anspruch auf die in Aussicht gestellten 1000,00 € haben. Obwohl Sie zwischenzeitlich auch von Leihe und somit von einer dahin auszulegenden unentgeltlicher, also zinsloser Zurverfügungstellung des Geldes sprechen, gehe ich davon aus dass Ihre (Ex)Freundin das Geld im Wege eines zinslosen Darlehens gewähren wollte.
Da es sich weiterhin um ein Privatdarlehen, also gerade nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt, war auch insoweit keine besondere Form zu wahren, sodass selbst die mündliche Abrede hier ausreichend ist und Sie beide grundsätzlich einen wirksamen, zu erfüllenden Darlehensvertrag gem § 488 BGB vereinbart haben.
Da das Darlehen mit der Ihren Angaben zur Folge m.E. dahin auszulegender Abrede der Zinslosigkeit geschlossen wurde, könnte man Ihrer gemeinsamen Lebensgeschichte zur Folge die grundsätzliche Möglichkeit einer (schlüssigen) Zweckvereinbarung Ihrer (Ex)Freundin hineinlesen. Mit anderen Worten, könnte der Zweck des Darlehens, vor allem wegen seiner Unentgeltlichkeit, auch darin bestehen, dass Sie beiden auch in einer Beziehung zusammen bleiben. Dies wäre auch hinsichtlich einer dafür nötigen Erkennbarkeit einer solchen Zweckabrede auch grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen und entspricht auch der Billigkeit und der obj. Lebenserfahrung. Sollte ein Gericht also eine Zweckverfehlung durch die Beendigung Ihrer Beziehung annehmen, hätten Sie auf Grund des sofortigen Rückabwicklungsanspruchs Ihrer Freundin keinen Anspruch auf Ausbezahlung. Ähnliches dürfte auch schon hinsichtlich des Vertrages selbst, der ein sog. Dauerschuldverhältnis darstellt mit Blick auf eine mögliche Störung der Geschäftsgrundlage gelten und rate Ihnen daher rein zivilrechtlich von einer gerichtlichen Verfolgung Ihres grundsätzlich bestehenden Anspruchs ab.
Ganz anders sieht es möglicher Weise in Bezug auf strafrechtliche Gesichtspunkte aus, wenn Sie in Ihrer weiteren Fragestellung auf eine etwaige Möglichkeit weiterer, Sie meinen sicherlich vor allem strafrechtlicher Ansprüche, Bezug nehmen. Hierauf könnte ich jedoch rechtlich fundiert nur eingehen, soweit Sie mir hierzu nötige weitere Angaben, insbesondere bzgl. etwaiger Beleidigungen und genauer Schilderungen, wie Sie Ihre (Ex)Freundlin genötigt haben soll eingehen und würde Sie in diesem Falle auch bitten, mich im Rahmen der Direktanfrage unter Erhöhung Ihres Einsatzes um 25,00 € erneut zu kontaktieren, da dies den Umfang einer rechtlichen Beratung unter Zugrundelegung Ihres obigen Einsatzes weit übersteigen würde.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen. Für (kostenlose) Rückfragen oder eine etwaig gewünschte Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung, wobei die Kommunikation bei größerer Entfernung via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Mandatsausführung nicht entgegen steht, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen. Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Hinweis:
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung, die ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2010 17:37:36
Sehr geehrter Herr Stephens,
Danke für die Beantwortung.
Zunächst möchte ich noch einmal klarstellend hervorheben, dass nicht ich es bin der zu einem Beziehungsverhalten nötigt, sondern meine (Ex-)Freundin mich.
Folgende kurze Nachfrage hätte ich noch:
Sie schreiben dass ein Gericht eine Zweckverfehlung in zivilrechtlicher Hinsicht annehmen könnte wenn die Beziehung beendet ist.
Eine Zweckvereinbarung (wie z.B. "zusammen bleiben") an das Darlehen existierte jedoch nie.
Im Gegenteil, meine (Ex-)Freundin hat im Wortlaut auch noch vor 2 Tagen geschrieben "dass sie nie gesagt hätte dass sie mir nur Geld leihen würde wenn wir in einer Beziehung sind und auch auf unbestimmte Zeit leihen wird selbst wenn wir nicht mehr zusammen sind". sind."
Das Problem ist eben: Sie verhält sich jedoch leider nicht konsequent und sehr paradox, schlussendlich findet sie dann doch wieder "Gegenargumente" und Bedingungen emotionaler Art wie "Mindestvorraussetzungen", Zugeständnis-Forderungen an mich usw. die damit verknüpft werden und um das Darlehen zu verweigern.
Ändert das Ihre Meinung auf Aussicht einer gerichtlich erfolgreichen Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs ?
Sehr geehrter Herr Stephens,
Danke für die Beantwortung.
Zunächst möchte ich noch einmal klarstellend hervorheben, dass nicht ich es bin der zu einem Beziehungsverhalten nötigt, sondern meine (Ex-)Freundin mich.
Folgende kurze Nachfrage hätte ich noch:
Sie schreiben dass ein Gericht eine Zweckverfehlung in zivilrechtlicher Hinsicht annehmen könnte wenn die Beziehung beendet ist.
Eine Zweckvereinbarung (wie z.B. "zusammen bleiben") an das Darlehen existierte jedoch nie.
Im Gegenteil, meine (Ex-)Freundin hat im Wortlaut auch noch vor 2 Tagen geschrieben "dass sie nie gesagt hätte dass sie mir nur Geld leihen würde wenn wir in einer Beziehung sind und auch auf unbestimmte Zeit leihen wird selbst wenn wir nicht mehr zusammen sind". sind."
Das Problem ist eben: Sie verhält sich jedoch leider nicht konsequent und sehr paradox, schlussendlich findet sie dann doch wieder "Gegenargumente" und Bedingungen emotionaler Art wie "Mindestvorraussetzungen", Zugeständnis-Forderungen an mich usw. die damit verknüpft werden und um das Darlehen zu verweigern.
Ändert das Ihre Meinung auf Aussicht einer gerichtlich erfolgreichen Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2010 18:09:08
Lieber Fragensteller,
soweit Sie das natürlich schriftlich haben, dass es Ihrer (Ex)Freundin im Rahmen dieser Darlehensgewährung gerade nicht um eine Zweckvereinbarung hinsichtlich des Zusammenbleibens geht bzw ging, sieht die ganze Sache natürlich anders aus.
In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Ausbezahlung der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme aus § 488 I BGB.
Da Sie die Rückzahlung an eine Bedingung, nämlich das Finden eines Jobs, geknüpft und demnach mit einer bestimmten Laufzeit abgeschlossen haben, steht Ihnen auch das ansonsten mögliche, ordentliche, dreimonatige Kündigungsrecht Ihrer (Ex)Freundin nicht entgegen.
Auch eine außerordentliche Kündigung aus der vorher zitierten Störung der Geschäftsgurndlage würde m.E. entfallen, soweit das Darlehen völlig unabhängig von Ihrer Liebesbeziehung gewährt werden sollte.
Ich hoffe Ihnen hierdurch weitergeholfen zu haben und vertete Sie gern in der Sache, wenn Sie dies wünschen. Da Sie ALG II-Empfänger sind, biete ich Ihnen gern auch eine Honorarvereinbarung, also den Ausschluss der gesetzlichen Anwaltsgebühren im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung an.
Herzliche Grüße,
Alexander Stephens
Lieber Fragensteller,
soweit Sie das natürlich schriftlich haben, dass es Ihrer (Ex)Freundin im Rahmen dieser Darlehensgewährung gerade nicht um eine Zweckvereinbarung hinsichtlich des Zusammenbleibens geht bzw ging, sieht die ganze Sache natürlich anders aus.
In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Ausbezahlung der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme aus § 488 I BGB.
Da Sie die Rückzahlung an eine Bedingung, nämlich das Finden eines Jobs, geknüpft und demnach mit einer bestimmten Laufzeit abgeschlossen haben, steht Ihnen auch das ansonsten mögliche, ordentliche, dreimonatige Kündigungsrecht Ihrer (Ex)Freundin nicht entgegen.
Auch eine außerordentliche Kündigung aus der vorher zitierten Störung der Geschäftsgurndlage würde m.E. entfallen, soweit das Darlehen völlig unabhängig von Ihrer Liebesbeziehung gewährt werden sollte.
Ich hoffe Ihnen hierdurch weitergeholfen zu haben und vertete Sie gern in der Sache, wenn Sie dies wünschen. Da Sie ALG II-Empfänger sind, biete ich Ihnen gern auch eine Honorarvereinbarung, also den Ausschluss der gesetzlichen Anwaltsgebühren im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung an.
Herzliche Grüße,
Alexander Stephens
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