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Frage geschrieben am 11.01.2011 10:40:27

My Hammer Auftrag nicht zustande gekommen - Jahresrechnung erhalten

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1535
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Auftrag.
Guten Tag!
Ich habe im Dezember 2009 bei myhammer einen Auftrag an ein Reinigungsunternehmen erteilt. Der Auftrag wurde jedoch zurückgezogen, von myhammer der Betrag an das Unternehmen zurückerstattet. Hintergrund für meinen Rücktritt vom Auftrag: erstens kam kein Termin zustande. Zweitens teilte man mir im Telefonat mit, dass die An- und Abfahrt mitberechnet würde - soweit ok, aber nicht, wenn ich einen Auftrag über 2 Stunden Putzen und 3 Stunden An- und Abfahrt unterschreiben soll!!!

Obwohl Auftrag zurückgenommen und offiziell von myhammer rückerstattet wurde, erhielt ich heute eine Rechnung über ca. 2000 EUR (abgezogen waren im Vorfeld nicht erbrachte Leistung von etwa 1500 EUR sowie die erstatteten 30 EUR von myhammer).

Lange Rede - wie habe ich darauf zu reagieren?

Besten Dank!


Antwort geschrieben am 11.01.2011 11:59:36
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Wie bei eBay, kommt auch unter Zuhilfenahme des Diensts von my-hammer.de ein Vertrag – hier ein Dienstleistungsvertrag - zustande.

Hierbei gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des Vertragsrechts.

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt dabei eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile voraus.
Wesentlich ist unter anderem auch die Frage nach der Leistungszeit sowie die Frage, welche Leistungen mit der Gegenleistung (die von Ihnen zu zahlende Vergütung) abgegolten sind.

Über jene Fragen bestand in Ihrem Fall bislang noch keine Einigung.
In diesem Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit einem „unvollständigen" Vertrag umzugehen.

Zum einen ist es möglich über ergänzende Vertragsauslegung zu einer Einigung zu gelangen.
Ihren Angaben zufolge gibt das Angebot und die Annahme dessen jedoch kein Material her, dass für die Frage nach der Tragung der Anfahrtskosten herangezogen werden kann.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es üblich wäre, dass der Auftraggeber die Anfahrtskosten trägt – dies eben schon gar nicht in dem Fall, in dem wegen dreistündiger Anfahrt unverhältnismäßig hohe Anfahrtskosten anfallen würden.

Viel eher gebietet bereits schon der Grundsatz aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, dass bereits vor dem Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen auf die Interessen des anderen Vertragspartners Rücksichtnahme genommen wird.


Mithin hätte über den Posten der Fahrtkosten bereits vor Angebotsannahme durch das Dienstleistungsunternehmen eine Verhandlung aufgenommen werden müssen.

Diese Ansicht bekräftigt auch der Blick in die AGB von my-hammer.de.

Unter 10.2. findet sich folgende Regelung: „Der Anbieter ist allein dafür verantwortlich, dass er zwingende Vergütungsbestimmungen (siehe Ziffer 4.3) einhält, die für seine Kalkulation maßgeblichen Umstände vor Abgabe des Angebots in Erfahrung bringt und ggf. hierzu – im eigenen Interesse – zur Inaugenscheinnahme der Ausführungsbedingungen mit dem Auftraggeber einen Ortstermin vereinbart.„

Hieraus geht hervor, dass es Aufgabe des Anbieters der Dienstleistung ist, zwingende Vergütungsbestimmungen zu klären.

Hat keine Klärung stattgefunden so liegt ein sogenannter Dissens gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

Dieser lautet: „Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen."



Auch der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ist wesentlicher Bestandteil eines Vertrages.
Hier sind jedoch beide Seiten dazu angehalten die Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages herzustellen.

Insofern müsste hier abgewogen werden, ob denn beiderseits bereits ausreichend Bemühungen getroffen wurden, um einen passenden Termin zu vereinbaren.

Wenn tatsächlich auch nach entsprechenden Bemühungen kein Termin gefunden werden konnte, dann scheidet das Zustandekommen eines Vertrages auch aus diesem Grunde aus.


Insgesamt lässt sich feststellen, dass in Ihrem Fall wegen offener Einigungsmängel kein Vertrag zustande gekommen ist.


Liegt kein Vertrag vor, so gibt es für eine Rechnung keine Grundlage.

Nun könnte das Unternehmen auf die Idee kommen, Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflicht- und Rücksichtnahme pflichten zu fordern.

Wie aber aus den AGB von my-hammer.de hervorgeht, ist der Dienstleister selbst und im eigenen Interesse dazu verpflichtet, sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile, die zur Kalkulation des Angebotes notwendig sind, Klarheit zu verschaffen.

Durch Nachfragen und vorzeitige Kontaktaufnahme hätte der nun bestehende Dissens vermieden werden können.

Mit dem Hinzukommen von unverhältnismäßigen Anfahrtskosten brauchten Sie nicht rechnen.


Insofern sehe ich hier keinerlei Grundlage für einen eventuellen Schadensersatzanspruch.


Sie sollten den Dienstleister auf die fehlende Rechnungsgrundlage – nämlich den nicht zustande gekommenen Vertrag – aufmerksam machen und die Zahlung ablehnen.


Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

___

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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.

Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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