ich gehe davon aus, dass es sich bei meiner Geschäftsführeranstellung um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt, möchte aber vorsorgen, falls das nicht anerkannt wird. Dabei geht es um Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit. Kann das im GF-Vertrag so geregelt werden: "Es besteht Einigkeit darüber, dass das Mutterschutz-, Elternzeit- Teilzeit- und Befristungsgesetz für Frau xy gelten (sollen)." Wäre man damit auf der sicheren Seite?
Antwort geschrieben am 17.02.2011 22:26:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Anstellungsvertrag ist regelmäßig als reiner Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung zu qualifizieren; es handelt sich daher grundsätzlich nicht um einen Arbeitsvertrag (vgl. BGHZ 49, 30), jedoch sind einzelne arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nach Lage des Falles anwendbar oder eben im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit verhandelbar.
Arbeitsverträge gibt es hingegen für leitende Angestellte.
Nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung ist Mutterschutz und Elternzeit als Vereinbarung möglich.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist hingegen etwas problematisch, wobei Teilzeit jedenfalls im Hinblick auf die Regelungen des Bundeselterngeld- und - zeitgesetzes (BEEG) möglich erscheint.
Die Frage wäre auch in erster Linie in Bezug auf Letzteres dahingehend zu stellen, ob sich die Gesellschaft, die Sie als Geschäftsführerin anstellen will, darauf überhaupt einlassen wird.
Notwendig wäre zumindest eine entsprechende Stellvertreterregelung.
Ich rege dringend an, vor diesem Hintergrund eine genaue Prüfung des betreffenden Vertrages durchführen zu lassen, was leider im Rahmen einer Erstberatung verständlicherweise nicht geleistet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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