18.12.2010 | 00:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
292 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Mit Wirksamkeit der
Kündigung endet auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Lebensgefährtin. Es besteht ein Nachversicherungsschutz von einem Monat, danach müsste sich Ihre Lebensgefährtin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Ich empfehle daher dringend, dass sich Ihre Lebensgefährtin unverzüglich arbeitlos meldet, denn sie ist verpflichtet, sich ab Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt zu melden. Damit ist sie wiederum pflichtversichert und hätte sodann auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes durch die Krankenversicherung für die Schutzfristen der 2. Schwangerschaft.
Da die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die
Kündigung des Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Schutzfristen der 2. Schwangerschaft endet, besteht tatsächlich auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenversicherung.
Um sowohl wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein, als auch Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zu beziehen, müsste sich Ihre Lebensgefährtin umgehend arbeitslos melden. Sie muss dann allerdings auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müsste sie sich umgehend um einen Kindergartenplatz bemühen oder aber gegenüber dem Arbeitsamt angeben, dass Ihr Kind durch eine Oma oder anderweitig betreut wird. Aufgrund der bestehenen Schwangerschaft ist es aller Voraussicht nach sowieso unwahrscheinlich, dass sie in der Zwischenzeit eine Anstellung erhält, allerdings muss Ihre Lebensgefährtin mit der Teilnahme an Fortbildungs- oder Bewerbungsmaßnahmen rechnen. Sollte eine Betreuung nicht sichergestellt sein, kann sie sich über solche Maßnahmen dann nur durch Krankschreibung hinwegretten.
Aufgrund der baldigen Geburt Ihres weiteren Kindes gehe ich aber davon aus, dass diese Zeit sich durchaus mit dem Bezug von Arbeitslosengeld überbrücken lässt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
18.12.2010 | 14:57
Hallo Herr Rösemeier,
zwei Nachfragen:
1.) Ist meine Lebensgefährtin nicht weiterhin pflichtversichert, da sie wie oben erwähnt Elterngeld bezieht? Muß sie die GKV von der Kündigung in Kenntinis setzen oder geschieht dies über eine Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers?
2.) Die Mutterschutzfrist beginnt aus heutiger Sicht am 16.04.2011. Kann sie sich einen Tag vorher als arbeitssuchend melden? Arbeitslosmeldung würde dann drei Monate vorher, also bis zum 15.01.2011 erfolgen. Argumentation: Erst ab 15.04.2011 sei eine Kinderbetreuung über die Oma möglich. Wäre das ein gangbares Verfahren?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.12.2010 | 04:19
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
1. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflichtmitgliedschaft in der GKV und dementsprechend auch die Elternzeit. Nein die GKV braucht sie nicht gesondert in Kenntnis setzen, da Ihre Lebensgefährtin ja vom Ende des Arbeitsverhältnisses Kenntnis durch die Kündigung des Arbeitgebers erlangt.
2. Die Meldung an das Arbeitsamt einen Tag vor Beginn der neuerlichen Mutterschutzfrist ist ein gangbarer Weg, sollte vorher aber auf jeden Fall mit der Arbeitsagentur abgestimmt werden. Hierneben müssten sich Ihre Lebensgefährtin für die Zwischenzeit in der GKV freiwillig krankenversichern, so dass ich im Ergebnis anrate, eine Meldung zur Arbeitsagentur zeitnah vorzunehmen, um wieder in den Genuss der Pflichtversicherung zu gelangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen und Ihrer Familie einen schönen 4. Advent.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -