07.11.2010 | 13:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach
§ 14 MuSchG. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bis 8 Wochen nach der Geburt. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie dieses vom Arbeitgeber und 13,00 e pro Tag von der Krankenkasse. Danach erhalten Sie das Mutterschaftsgeld vollständig von der Krankenkasse. Setzen Sie sich zur Beantragung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Sie sollten
Elternzeit beanspruchen und Elterngeld für das erste Jahr beantragen. Das Elterngeld wird nach dem Einkommen des letzten Jahres berechnet. Nach der Elternzeit sollte sogenanntes ALG I beansprucht werden, sofern die Voraussetzungen nach den §§
122 SGB III im Weiteren vorliegen und Sie zu diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeit aufnehmen möchten.
Die Elternzeit des Kindesvaters steht dem ganzen nicht entgegen, da dies ein eigener Anspruch ist und Ihren Ansprüchen nicht entgegen zu halten ist.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
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Nachfrage vom Fragesteller
07.11.2010 | 14:15
Ich habe gelesen, dass man das Elterngeld nur erhält, wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Ist das korrekt oder steht mir das Elterngeld auch direkt nach Abschluss der Mutterschaftsgeld-Zahlung und damit in der Zeit zu, in der ich theoretisch arbeitslos wäre?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.11.2010 | 14:24
Nein, das ist nicht korrekt. Die Voraussetzungen sind in § 1 BEEG geregelt. Sie dürfen allerdings für diese Zeit nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein. Sie können nach dem Mutterschutz Elterngeld erhalten unbeachtlich von einer Beschäftigung.