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Mutterschafts- und Elterngeld


| 07.11.2010 12:30 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Welche Ansprüche auf Mutterschafts- und Elterngeld bestehen für die Mutter, wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis ca. 6 Wochen nach der Geburt ihres Kindes ausläuft und sie danach in die Arbeitslosigkeit gehen müsste?
Welche Varainte der Inanspruchnahme von Elterngeld und/oder Arbeitslosengeld ist am günstigsten?

Was ist zu beachten, wenn auch der Vater, der eine 50%-Stelle hat, eine 2-monatige Elternzeit in Anspruch nehmen möchte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Elterngeld
07.11.2010 | 13:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach § 14 MuSchG. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bis 8 Wochen nach der Geburt. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie dieses vom Arbeitgeber und 13,00 e pro Tag von der Krankenkasse. Danach erhalten Sie das Mutterschaftsgeld vollständig von der Krankenkasse. Setzen Sie sich zur Beantragung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Sie sollten Elternzeit beanspruchen und Elterngeld für das erste Jahr beantragen. Das Elterngeld wird nach dem Einkommen des letzten Jahres berechnet. Nach der Elternzeit sollte sogenanntes ALG I beansprucht werden, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 122 SGB III im Weiteren vorliegen und Sie zu diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeit aufnehmen möchten.

Die Elternzeit des Kindesvaters steht dem ganzen nicht entgegen, da dies ein eigener Anspruch ist und Ihren Ansprüchen nicht entgegen zu halten ist.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgevefuegungen.info








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Fax: 035208 395820

Nachfrage vom Fragesteller 07.11.2010 | 14:15

Ich habe gelesen, dass man das Elterngeld nur erhält, wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Ist das korrekt oder steht mir das Elterngeld auch direkt nach Abschluss der Mutterschaftsgeld-Zahlung und damit in der Zeit zu, in der ich theoretisch arbeitslos wäre?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.11.2010 | 14:24

Nein, das ist nicht korrekt. Die Voraussetzungen sind in § 1 BEEG geregelt. Sie dürfen allerdings für diese Zeit nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein. Sie können nach dem Mutterschutz Elterngeld erhalten unbeachtlich von einer Beschäftigung.

Bewertung des Fragestellers 2010-11-07 | 17:44


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-07
4,7/5.0

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