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Frage geschrieben am 03.10.2011 16:59:35

Mutter legt eigenes Einkommen nicht offen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1116
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo zusammen,

ich habe zwei Kinder die bei der Mutter leben. Wir beide sind barunterhaltspflichtig (die Kinder leben wochentags in Internaten von Gymnasien). 2,5 Jahre sind seit der letzten Berechnung meines Unterhaltsbeitrages, der deutlich höher ist als Ihrer, vergangen.

Ich hatte nun zunächst die Mutter und später ihren Anwalt (Person aus dem familiären Umfeld) via eMail angeschrieben und um Zusendung der Einkommensnachweise der letzten 12 Monate sowie des letzten Einkommenssteuerbescheids gebeten. nach 3 Wochen ohne Reaktion habe ich via Post den Anwalt über seine Kanzlei angeschrieben. Seit dem sind wieder 3 Wochen ohne Reaktion vergangen. Zum allgemeinen Klima ist zu sagen, dass schon die erste Berechnung nur über den Gerichtsweg zustande kam weil mit falschen Angaben operiert wurde, die Kinder gegen mich in Stellung gebracht wurden u.v.a.m.

Was sind nun sinnvolle nächste Schritte?: Nochmals (via Einschreiben) anschreiben?, das Jugendamt einschalten? oder gleich einen Anwalt und schweres Geschütz auffahren? Mich wundert Ihre Verweigerungshaltung, denn nach 2 Jahren muss (!) sie Ihre Einkünfte ja wohl wieder offenlegen, oder?

Danke und Gruß
RT


Antwort geschrieben am 03.10.2011 17:26:07
Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Claudia Daniela Berger
Kleiner Griechenmarkt 40, 50676 Köln, Tel: 0221 - 78 80 58 0, Fax: 0221 - 78 80 58 10
Fachanwalt Familienrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht, Mediation, Lebenspartnerschaftsrecht
Bewertungen: 9
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Informationen wie folgt:


Sie haben alle zwei Jahre Anspruch auf eine aktualisierte Einkommensauskunft. Wichtig ist, dass Sie die Kindesmutter so schnell wie möglich durch eine nachweisliche Auskunftsaufforderung in Verzug setzen. Dies ist zum Beispiel mittels eines Einschreibens möglich.
Anderenfalls kann die Kindesmutter behaupten, dass sie Ihre Email nicht erhalten hat. Ihr Anwalt kann ebenfalls einwenden, dass er Ihr Schreiben nicht bekommen hat oder dass er in dieser Angelegenheit nicht bevollmächtigt ist.

Erst ab dem Zeitpunkt einer verzugsbegründenden Auskunftsaufforderung können Sie später eine rückwirkende Unterhaltsreduzierung geltend machen.

Sollte auch Ihr Einschreiben unbeantwortet bleiben, sollten Sie schnellstmöglich anwaltliche Hilfe hinzuziehen, um einen Abänderungsstufenantrag einzureichen. In der ersten Stufe würden Sie die Auskunft, in der zweiten ggf. die Abänderung des Unterhaltstitels geltend machen.

Für eine Vertretung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei Rückfragen benutzen Sie bitte die für Sie kostenfreie Rückfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Daniela Berger
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht



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