Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.03.2011 00:25:32

Mutter im Pflegeheim: Elternunterhalt / Sonstige Ansprüche

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1387
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 162 weitere Antworten zum Thema Mutter.
Meine Fragen beziehen sich auf die Vorgehensweise bei ungedeckten Heimkosten. Dazu schickt der Sozialhilfeträger mit der Rechtswahrungsanzeige ein Auskunftsersuchen über Einkommen und Vermögen der Kinder, ggf auch über Schenkungen und sonstigen Ansprüchen (Wohnrecht + Pflege)

Wie ist das Verfahren der Sozialämter ?
Wird unterschieden nach
- zivilrechtlichen Ansprüchen aus Überlassungsverträgen, die ein Wohnrecht und eine Pflegeverpflichtung beinhalten und

-Unterhaltsansprüchen

Ab wann muß „gezahlt" werden ? Wird differenziert nach
- vertraglichen Ansprüchen (ab Hilfegewährung ?) und nach
- Unterhaltsforderungen(ab Rechtswahrungsanzeige

Werden die Forderungen des Sozialamts – zivilrechtlich und familienrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zusammengefasst oder getrennt betrachtet ?
Bleibt der Selbstbehalt von z Zt 1400 € (+1050 €) in jedem Fall bestehen oder darf er durch die zivilrechtlichen Ansprüche aus Wohnrecht und Pflege auch unterschritten werden ?



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es muss in der Tat zwischen Unterhaltsansprüchen und sonstigen zivilrechtlichen Ansprüchen unterschieden werden.

Bei Unterhaltsansprüchen ist die Rechtswahrungsanzeige nach § 94 IV, 117 I SGB XII maßgeblich. Unterhalt kann im Regelfall also nicht für die Vergangenheit gefordert werden, sondern erst ab schriftlicher Anzeige durch den Träger der Sozialhilfe.

Bei anderen Ansprüchen, etwa dem Anspruch des Schenkers auf Rückfordrung nach § 528 BGB kommt es auf den Übergang des Anspeuchs nach § 93 SGB XII an. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang von Ansprüchen für die Zeit der berechtigten Person Leistungen erbracht werden, soweit keine Unterbrechung stattgefunden hat.

Hier kann es also zur Rückwirkung kommen, anders als generell beim Unterhalt.

Die Ansprüche werden grundsätzlich getrennt behandelt. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien gelten nur für den Unterhaltsanspruch und der Selbstbehalt bleibt in jedem Fall erhalten.

Allerdings kann etwa ein Wohnrecht durchaus im Rahmen der Unterhaltsberechung eine Rolle spielen. Solange etwa eine Schenkung noch nicht zurückgefordert worden ist, kann der Vermögensgegenstand beim Unterhalt berücksichtigt werden. Eine Doppelbewertung findet aber nicht statt.
Ein Zusammenfassung der Forderungen findet nicht statt, die Frage des Unterhalts wird getrennt von anderen Fragen, etwa Rückforderung einer Schenkung geprüft. Es kann aber gerade beim Unterhalt zu Berührungspunkten kommen.

Wurde ein Haus geschenkt, dann stellt das mietfreie Wohnen in diesem Haus einen Wohnwertvorteil dar, der unterhaltsrechtlich wie Einkommmen zu behandeln ist.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2011 15:24:04

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort, Sie haben mir schon geholfen.
Bei der rückwirkenden Forderung können ja erhebliche Kosten entstehen.
Ist meine letzte Frage auch konkret beantwortbar ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2011 18:26:12

Sehr geehrter Fragesteller,

leider ist für mich nicht ganz klar, worauf konkret Ihre Nachfrage abzielt. Sie können sich gerne direkt per mail an mich wenden, wenn etwas unklar geblieben ist.

Wenn es zu einer Überleitung zivilrechtlicher Ansprüche kommt, dann ist meistens die Schenkungsrückforderung das Problem. Hier wäre im Extremfall das Geschenkte zurück zu gewähren. Dabei würde der Selbstbehalt keine Rolle spielen.

Beim Unterhalt gilt er immer. Wenn Sie zum Beispiel ein Haus geschenkt erhalten haben, Ihre Mutter aber noch ein Wohnrecht hat, dann mindert dieses den Wert des Hauses und auch den unterhaltsrechtlichen Wohnwertvorteil.

Leider kann man isoliert und ohne weitere Angaben hier keine konkreteren Aussagen treffen, dies hängt alles von den Umständen des Einzelfalls ab.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

69
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Mutter   Pflegeheim:   Elternunterhalt   Sonstige   Ansprüche