folgendes Problem hat sich leider für mich ergeben:
Im Jahr 2007 habe ich ausgemusterte, sprich schrottreife Elektromotoren als Privatperson an ein Entsorgungsunternehmen verkauft. Der Betrag von damals ca.2000€ diente nicht zur persönlichen Bereicherung, sondern war für eine gemeinsame Kasse unserer Elektroabteilung. Daraus wurden Brotzeiten, Kaffee oder kleinere Festigkeiten finanziert.
Aus irgendeinem, mir nicht nachvollziehbarem Grund wurde zu meinem Namen auf dem damaligen Abgabeschein die Adresse meines Arbeitgebers vermerkt.
Dies führte dazu das dieser Beleg bei einer vor kurzem duchgeführten Steuerprüfung des Versorgungsunternehmens aufgetaucht ist und durch die Adresse als Firmenverkauf deklariert wurde.
Ich wurde daraufhin von meinem Arbeitgeber zu dem Vorfall befragt und habe mein damaliges Fehlverhalten zugegeben. Im Anschluß wurde mir sofort fristlos gekündigt.
Ich will auf keinen Fall mein Fehlverhalten rechtfertigen, würde aber trotzdem gerne Wissen ob diese fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Zumal das Ereignis bereits 4 Jahre zurückliegt und es mir keinerlei anderweitige Verfehlungen während meiner mittlerweile 9- jährigen Firmenzugehörigkeit vorzuwerfen gibt.
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 14.04.2011 18:07:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Ich bitte unbedingt vorab zu beachten, dass die Frist zur Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht drei Wochen ab Zustellung der Kündigung beträgt. Nach Ablauf dieser Frist können Sie gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen, wobei ich Ihnen empfehle, auf jeden Fall gegen die fristlose Kündigung vorzugehen.
In der Regel berechtigen Straftaten, wie hier die Entwendung und der Verkauf der schrottreifen Elektromotoren den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB.
Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an. Auch die Entwendung einer Sache von nur geringem Wert ist grundsätzlich geeignet, als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung herzuhalten. Die schrottreifen Elektromotoren hatten allerdings offensichtlich noch einen recht hohen Wert, schließlich erzielten Sie einen Verkaufserlös von 2000,00 €. Ihnen kommt jedoch zugute, dass Sie den Erlös nicht für sich selbst behielten, sondern in eine gemeinsame Kasse der Elektroabteilung einbrachten, aus der kleiner Veranstaltungen etc. bezahlt wurden. Demnach wollte Sie sich selbst nicht bereichern, was allerdings am Diebstahl an sich nichts ändert.
Um beurteilen zu können, ob ein Diebstahl für eine fristlose Kündigung ausreicht, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
Es kommt darauf an, ob es für den Arbeitgeber zumutbar oder unzumutbar ist, den Arbeitnehmer wenigstens bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder überhaupt weiterzubeschäftigen. Hierbei spielt neben der Schwere der Pflichtverletzung, dem familiären Status und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt insbesondere eine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt war.
Das bedeutet, dass das Arbeitsgericht auch bei Vorliegen eines Diebstahls aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen kann, dass ausnahmsweise eine fristlose Kündigung unzulässig ist und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist oder zumindest die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung abzuändern ist.
Da Sie 9 Jahre im Betrieb ohne jegliche Verfehlung gearbeitet haben und der Diebstahl bereits vier Jahre zurückliegt, sollten Sie auf jeden Fall durch eine Kündigungsschutzklage versuchen, zumindest eine ordentliche Kündigung durch ihren Arbeitgeber zu erreichen, denn die fristlose Kündigung stellt immer einen Makel dar. Sie müssen auch weiter bedenken, dass die fristlose Kündigung bei der Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrfrist von 12 Wochen nach sich zieht und der neue Arbeitgeber sicher wissen will, warum Ihnen fristlos gekündigt wurde, falls er beim alten Arbeitgeber, was nicht selten vorkommt, recherchiert.
Jedenfalls könnten Sie beim Arbeitsgericht unter Umständen, es kommt immer auf den Richter an, erreichen, dass als Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis der Termin vereinbart wird, zu dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich hätte kündigen können. Weiter wäre es unter Umständen möglich,
dass der Arbeitgeber eine Erklärung des Inhalts abgibt, dass er die Vorwürfe, die ihn zu der Kündigung veranlasst haben, nicht länger aufrecht erhält.
Für eine Nachfrage stehe ich bei Unklarheit gerne zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 18:12:50
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Nur noch eine Frage bezüglich des Diebstahls, den ich begangen habe. Gibts es hier keine Verjährungsfristen?
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Nur noch eine Frage bezüglich des Diebstahls, den ich begangen habe. Gibts es hier keine Verjährungsfristen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 18:22:14
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährungsfrist für Diebstahl beträgt 5 Jahre gem. § 78 III, Nr. 4 StGB.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährungsfrist für Diebstahl beträgt 5 Jahre gem. § 78 III, Nr. 4 StGB.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt

