14.04.2011 | 18:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Ich bitte unbedingt vorab zu beachten, dass die Frist zur Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht drei Wochen ab Zustellung der Kündigung beträgt. Nach Ablauf dieser Frist können Sie gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen, wobei ich Ihnen empfehle, auf jeden Fall gegen die fristlose Kündigung vorzugehen.
In der Regel berechtigen Straftaten, wie hier die Entwendung und der Verkauf der schrottreifen Elektromotoren den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gem.
§ 626 BGB.
Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an. Auch die Entwendung einer Sache von nur geringem Wert ist grundsätzlich geeignet, als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung herzuhalten. Die schrottreifen Elektromotoren hatten allerdings offensichtlich noch einen recht hohen Wert, schließlich erzielten Sie einen Verkaufserlös von 2000,00 €. Ihnen kommt jedoch zugute, dass Sie den Erlös nicht für sich selbst behielten, sondern in eine gemeinsame Kasse der Elektroabteilung einbrachten, aus der kleiner Veranstaltungen etc. bezahlt wurden. Demnach wollte Sie sich selbst nicht bereichern, was allerdings am Diebstahl an sich nichts ändert.
Um beurteilen zu können, ob ein Diebstahl für eine fristlose Kündigung ausreicht, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
Es kommt darauf an, ob es für den Arbeitgeber zumutbar oder unzumutbar ist, den Arbeitnehmer wenigstens bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder überhaupt weiterzubeschäftigen. Hierbei spielt neben der Schwere der Pflichtverletzung, dem familiären Status und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt insbesondere eine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt war.
Das bedeutet, dass das Arbeitsgericht auch bei Vorliegen eines Diebstahls aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen kann, dass ausnahmsweise eine fristlose Kündigung unzulässig ist und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist oder zumindest die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung abzuändern ist.
Da Sie 9 Jahre im Betrieb ohne jegliche Verfehlung gearbeitet haben und der Diebstahl bereits vier Jahre zurückliegt, sollten Sie auf jeden Fall durch eine Kündigungsschutzklage versuchen, zumindest eine ordentliche Kündigung durch ihren Arbeitgeber zu erreichen, denn die fristlose Kündigung stellt immer einen Makel dar. Sie müssen auch weiter bedenken, dass die fristlose Kündigung bei der Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrfrist von 12 Wochen nach sich zieht und der neue Arbeitgeber sicher wissen will, warum Ihnen fristlos gekündigt wurde, falls er beim alten Arbeitgeber, was nicht selten vorkommt, recherchiert.
Jedenfalls könnten Sie beim Arbeitsgericht unter Umständen, es kommt immer auf den Richter an, erreichen, dass als Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis der Termin vereinbart wird, zu dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich hätte kündigen können. Weiter wäre es unter Umständen möglich,
dass der Arbeitgeber eine Erklärung des Inhalts abgibt, dass er die Vorwürfe, die ihn zu der Kündigung veranlasst haben, nicht länger aufrecht erhält.
Für eine Nachfrage stehe ich bei Unklarheit gerne zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
14.04.2011 | 18:12
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Nur noch eine Frage bezüglich des Diebstahls, den ich begangen habe. Gibts es hier keine Verjährungsfristen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.04.2011 | 18:22
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährungsfrist für Diebstahl beträgt 5 Jahre gem. § 78 III, Nr. 4 StGB.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt