Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Minijob.
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich bin von Beruf Bankangestellte und möchte einen Minijob in einem Fittnessstudio aufnehmen. In meinem Arbeitsvertrag ist folgender Passus für solche Eventualitäten vermerkt;
" Zur Ausübung einer nicht selbstständigen Nebenbeschäftigung bzw. selbstständigen Nebentätigkeit durch die Mitarbeiterin bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GmbH."
Nun meine Frage an Sie, muss ich mir nach heutigem Stand der Rechtssprechung eine Genehmigung bei meinem Arbeitgeber einholen oder muss ich ihn lediglich davon in Kenntniss setzen? Eine Arbeitszeitüberschneidung, eine Interessenkonflikt bzw. die Überschreitung von mehr als 48 Arbeitsstunden wöchentlich bestünde in keinem Fall.
Antwort geschrieben am 14.03.2011 09:58:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Die Rechtsprechung sieht Klauseln wie die von Ihnen angeführte generell als zulässig an. Durch die geforderte Genehmigung soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht werden, ob durch die Nebentätigkeit betriebliche Belange berührt werden oder das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung der Genehmigung rechtfertigt eine Abmahnung selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht, BAG 9 AZR 464/00.
Sie sollten daher bei Ihrem Arbeitgeber die beabsichtigte Aufnahme einer Nebentätigkeit anzeigen und um deren Genehmigung ersuchen. Nach Ihrer Schilderung ist durch Ihre Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung der Interessen Ihres Arbeitgebers nicht zu besorgen. Sie haben daher Anspruch auf Erteilung der Genehmigung Ihrer Nebentätigkeit.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
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