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Frage geschrieben am 01.10.2010 10:30:41

Muss im Impressum einer Webseite der Domaininhaber genannt werden?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1798
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Impressum.
Folgendes Szenario: Ich möchte meine Domain www.irgendwas.de meinem Kunden quasi leihen. Er soll dort sein Angebot anzeigen und somit auch im Impressum als Verantwortlich und Seitenbetreiber genannt werden. Inhaber und Admin C bleibe ich aber.

Ist das zulässig oder werde ich im Falle eines Rechtsverstoßes mit in Haftung genommen?


Antwort geschrieben am 01.10.2010 11:10:50
Rechtsanwalt Norman Dauskardt
Flensburger Straße 11/13, 10557 Berlin, Tel: 030 36 41 41 90, Fax: 030 36 41 41 999
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Die Impressumspflicht für deutsche Webseiten ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Danach haben Diensteanbieter die für ein Impressum notwendigen Informationen vorzuhalten.

Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.

Der bei der Denic e.G. registrierte Domaininhaber muss demnach nicht zwangsläufig als Webseitenbetreiber in Erscheinung treten. Die „Verleihung" von Domains ist grundsätzlich zulässig.

Gleichwohl können Sie eine Haftung für Rechtsverstöße auf der Webseite nicht gänzlich ausschließen. Hier ist nämlich eine so genannte Störerhaftung möglich.

„Störer ist derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt (BGH vom 11.03.2004, I ZR 304/01).

Ein Störer kann daher für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."

Eine Haftung als Störer kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Sie selbst Ihnen zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Sie von Rechtsverletzungen unter Ihrer Domain Kenntnis erlangt haben und trotzdem nichts zur Abstellung eben dieser unternehmen.

Ich empfehle Ihnen daher, im Rahmen der Zurverfügungstellung der Domain mit dem Webseitenbetreiber eine Haftungsfreistellung für den Fall, dass Dritte Sie als Domaininhaber in Anspruch nehmen, zu vereinbaren

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -


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