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Frage geschrieben am 28.02.2010 17:49:17

Muß ich weiterzahlen?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 781
Mit Anerkenntnisurteil vom JUli 2005 verpflichtete ich mich zur Zahlung von 4300 EUR + Zinsen und Kosten.
Konnte bis 2009 keine Zahlungen leisten, da ALG II - Empfänger.
Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom März 2009 wurde eine Forderung in Höhe von 4070 EUR geltend gemacht. Ich vereinbarte eine Ratenzahlung über diesen Betrag. Die letzte Zahlung -Schreiben von 19.01.2010 - erfolgte fristgemäß am 20.02.2010.
Wenige Tage nach dieser Zahlung erhielt ich erneut Post vom Anwalt mit der Aufforderung meine Zahlungen fortzusetzen, da bei der Erstellung der Forderung von einer falschen Höhe ausgegangen worden ist - Fehler der Kanzlei. Lt. Schreiben sein mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag nur eine Teilforderung geltend gemacht worden. Dies geht aber aus dem Auftrag nicht hervor.
Frage: Haftet die Kanzlei bzw. der Anwalt für diesen Fehler oder muss ich weiterzahlen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.02.2010 18:41:58
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Was Sie letztlich schulden, ergibt sich einzig und allein aus dem Titel.

Wenn in 2009 über eine Forderung von 4.070.- € eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist, haben Sie die dann erfolgten Zahlungen auf diese Forderung geleistet.

Wenn diese Forderung hinter der titulierten Forderung zurückbleibt, ist der Titel im Hinblick auf die Differenz noch nicht bezahlt und kann weiter vollstreckt werden.

Sie können sich daher nicht mit Erfolg auf vollständige Erfüllung berufen, weil die eben noch nicht vorliegt.

Es ist sicher so, dass die betreibende Kanzlei hier einen Fehler gemacht hat.

Allerdings ist Ihnen durch diesen Fehler kein Schaden entstanden, für den die Kanzlei haften müsste, weil bei sachgerechter Behandlung im März 2009 der Vollstreckungsauftrag nicht über 4070.- € erteilt worden wäre, sondern die komplette Titelforderung.

Sie wären dann auch noch nicht fertig mit dem Bezahlen oder hätten höhere Raten zahlen müssen.

Aus diesem Grunde sind Sie verpflichtet, den noch nicht erfüllten Teil des Titels zu bezahlen.

Lediglich titulierte Zinsen aus der Teilforderung, die nicht Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung waren, könnten verjährt sein. Insoweit muss genau gesehen werden, welche Forderung jetzt noch beansprucht wird.


Mit freundlichen Grüßen





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