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Frage geschrieben am 13.06.2008 15:27:00

Muß ich mir Willkür eines Online-Casinos gefallen lassen?

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1525
Ich habe mich im Mai bei einem Online-Casino angemeldet und dort etwas gespielt. Nun wollte ich mir einen Betrag von 300,00 EUR auszahlen lassen, 200,00 EUR waren dabei von mir und 100,00 EUR habe ich gewonnen. Ich wählte als Zahlungsmethode "Scheck per Post", da die anderen Methoden äuserst unattraktiv, bzw. kompliziert waren.
Zuerst kam nun eine Mail, das es Unstimmigkeiten mit meiner Adresse geben würde. Im "Service-Live-Chat" des Casinos musste ich dann nochmals meine Adresse angeben worauf mir bestätigt wurde, das mein Scheck am nächsten Tag ausgestellt würde.
Doch statt dessen kam nur eine neue Mail, das ich ja leider keine Tel.Nr., bzw. 000 eingegeben hätte und sie mir meinen Scheck erst zuschicken können, wenn ich ihnen meine Tel.Nr. mitgeteilt habe.
Ich gebe prinzipiell im I-net nur sehr ungern meine Tel.Nr. bekannt und habe bisher auch nie Probleme bekommen. Wo ich mich mit "000" anmelden konnte wurde auch nie reklamiert und bei Seiten, auf denen ich mich damit nicht anmelden konnte, bin ich wieder gegangen.
Ich teilte dem Unternehmen also mit, das ich meine Tel-Nr nicht herausgebe, da ich den Zusammenhang zwischen Postversand und meiner Tel-Nr. nicht erkennen kann und das sie mir umgehend meinen Scheck schicken sollen.
Daraufhin bekamm ich erneut eine Mail in der ich nun eine Kopie meines Ausweises und eine aktuelle Rechnung mit Adressdaten zusenden soll, da ich nicht "kooperieren" würde und sie deshalb meine Identität genauer prüfen müssten. Ich würde meinen Scheck erst bekommen, wenn ich die geforderten Unterlagen faxe und wenn sie meine Identität genau geprüft hätten. Ich kam mir vor wie ein Schwerstverbrecher.
Nun eben die Frage, dürfen diese Casinos so willkürlich alle möglichen sensiblen Daten verlangen, bzw. wie kann ich noch (zumindest an meine eigenen 200,00 EUR) an mein Geld kommen?
Danke für Ihre Mühen
MfG


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.06.2008 16:58:43
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Online-Casino um ein solches handelt, das eine in Deutschland gültige Lizenz zur Veranstaltung von Glücksspielen besitzt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so ist grds. sowohl die Veranstaltung als auch die Teilnahme an einem solchen Glücksspiel strafbar, wenngleich die Praxis der Strafverfolgung so aussieht, dass Strafverfahren gegen Teilnehmer in der Regel nicht eingeleitet bzw. schnell wieder eingestellt werden.
In zivilrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der zugrunde liegende Glücksspielvertrag wegen seiner Illegalität sittenwidrig und damit nichtig ist. Es besteht daher nach deutschem Recht grds. weder ein einklagbarer Anspruch des Veranstalters gegen den Teilnehmer auf Zahlung von Einsätzen, noch hat der Teilnehmer einen einklagbaren Anspruch gegen den Veranstalter auf Auszahlung von Guthaben. In diesem Fall wären Sie darauf angewiesen, dass das Online-Casino freiwillig zahlt. Sollte es sich weiterhin weigern, den Gewinn auszuzahlen bzw. darauf bestehen, diesen nur unter bestimmten Voraussetzungen auszuzahlen, hätten Sie keine rechtliche Handhabe, die Auszahlung des Gewinnes zu erzwingen.

Handelt es sich dagegen um ein Online-Casino mit entsprechender Lizenz, so haben Sie grds. einen Anspruch auf Auszahlung. Hier wäre zunächst zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters stattfinden soll. Zu beachten ist hierbei, dass den Veranstaltern von (Online-)Spielbanken gemäß den jeweiligen Spielbankengesetzen in der Regel die Pflicht obliegt, die Identität ihrer Besucher festzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre das Verlangen nach Angabe Ihrer Telefonnummer - soweit es auch in Einklang mit den AGB des Casinos steht - grds. nicht zu beanstanden. Erfolgt trotz Kooperation Ihrerseits immer noch keine Auszahlung des Guthabens bzw. Gewinn, sollten Sie ggf. anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt



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