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Muss ich für meine 26jährige Tochter noch Unterhalt zahlen?


| 04.05.2012 11:23 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Ich habe zwei Töchter, 24 und 26 Jahre alt.
Die 26-Jährige studierte zunächst Sprachen für den Abschluss zur Diplom Übersetzerin, hat aber nach dem 2. Semester das Studienfach gewechselt und studiert seitdem für das Lehramt an Gymnasien.
Frage, muss ich für sie noch Unterhalt zahlen?

Die jüngere Tochter studierte ab dem Wintersemester 2007/08 für den Abschluss Magister im Studiengang Vor- und Frühgeschichte, Ägyptologie und Klass.Archäologie. Nach 7 Semestern stellte sie fest, dass sie wohl die anstehenden Prüfungen nicht schaffen würde und wechselte ab dem Sommersemester 2011 das Studienfach und studiert nunmehr Französisch und Mathe im Studiengang Bachelor of Education.
Für das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2012 hat sie sich beurlauben lassen, da sie schwanger wurde und am 31.12.11 ein Kind zur Welt brachte. Ab dem Wintersemester 2012 will sie das Studium fortsetzen. Darüberhinaus will sie am 31.05.12 ihren Lebensgefährten -ebenfalls Langzeitstudent ohne Einkommen - heiraten. Inwieweit bin ich dann noch unterhaltspflichtig.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Unterhaltspflicht Tochter
Antwort vom
04.05.2012 | 12:36
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1 (Tochter 26 Jahre):

Ein Studienfachwechsel in den ersten 3 Semestern liegt innerhalb der Orientierungsphase und lässt daher den Unterhaltsanspruch nicht entfallen. Allerdings sind die Eltern darüber gem. § 1618a BGB vorab zu informieren, da ansonsten der Unterhaltsanspruch entfallen kann.

Bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit (könnte hier vorliegen, ist aber Tatfrage) entfällt aber der Unterhaltsanspruch (BHG FamRZ1984, 777).


Frage 2 (Tochter 24 Jahre):

Ein Studienwechsel erst in der zweiten Hälfte des Studiums, wie hier, lässt den Unterhaltsanspruch ebenso wie bei einem Studienabbruch entfallen.
Insoweit besteht keine Unterhaltspflicht mehr.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2012 | 12:45

Danke für die Antwort. Es würde mich jedoch noch interessieren, ob die Tatsache, dass die Tochter heiratet sich in irgendeiner Weise auf die Unterhaltspflicht auswirkt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2012 | 13:16

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Heirat ändert an dieser Stellung nichts. Allerdings ist auch der Ehemann Ihrer Tochter zum Unterhalt verpflichtet.

Ihre Unterhaltspflicht setzt darüber hinaus aber auch noch Bedürftigkeit der Tochter und Ihre Leistungsfähiglkeit voraus.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-05-04 | 12:40


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