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Frage geschrieben am 25.07.2010 19:16:23

Muss ich die Berufskraftfahrer Grund Qualifikation machen?

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2030
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Berufskraftfahrer.
Guten Tag,

ich besitze den Führerschein der Klasse B und befinde mich gerade in der Ausbildung zur Klasse C/CE.

Meine Fahrschule meint, das ich die Berufskraftfahrer Grund Qualifikation machen muss aber da bin ich andere Meinung.

Ich werde ab Januar 2011 in einem 12t Lkw Aktenvernichten, mein Fahrtumkreis beträgt etwa 45km, meine Haupttätikeit ist das vernichten und tragen von Akten.

Ich habe zwar die Anfahrt und die Fahrt zur Entsorgungstelle aber im Verhältniss gesehen ist die reine Fahrtzeit gering und nicht Haupttätigkeit.
Da im Gesetz zur einführung einer Grundqualifikation ...(BKrFQG) im §1 Absatz 2 Satz 5 meiner Meinung nach drin steht, dass ich für mein Vorhaben keine Grundausbildung brauche möchte ich jetzt die Meinung eines Experten haben.


Antwort geschrieben am 25.07.2010 20:29:38
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Leider kommen Sie an einer Grundqualifikation herum. Die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) sieht eine entsprechende Umsetzung in nationales Recht vor.

Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Gesetz BKrFQG, sowie die Verordnung BKrFQV in nationales Recht umgesetzt.

Danach müssen Fahrer, die gewerblich im Güterkraftverkehr tätig sind, eine Grundqualifikation und späteren Weiterbildung nachweisen. Auch wenn Sie nur gelegentlich oder mit einer geringen An- und Abfahrt als Kraftfahrer tätig sind, bedarf es eine Grundqualifikation bei der Erlangung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Maßgebend ist, dass Sie als Berufskraftfahrer eine Ausbildung absolvieren und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Auf den Umfang oder die Dauer der Tätigkeit als Kraftfahrer kommt es dabei nicht an, so auch die einschlägigen Regelungen.

Die Grundqualifikation ist im Rahmen einer Berufskraftfahrer-Ausbildung zu erwerben.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.07.2010 20:42:32

http://www.eu-bkf.de/fileadmin/user_upload/Gesetz.pdf

Mir ist klar dass die Ausbildung grds erforderlich ist. Allerdings müsste ich meiner Meinung nach unter die Ausnahmen die im § 1 Satz 2 Abs 5 Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz – BKrFQG (siehe link oben) fallen, da ich den LKW nur benötige um meine Werkzeug (sprich den Schäder) an den Einsatzort zu bringen und anschließend das Papier zu entsorgen. In der Fahrschule wurde mir gesagt ein Dachdecker der seinen Dachstuhl im Lkw transportiert ebenfalls von der Regelung befreit ist wenn dieser Dachdecker nicht den ganzen Tag ausschließlich Dachstühle ausliefert.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.07.2010 21:58:42

Vielen Dank für Ihre Nachfrage:

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grundqualifikation sind folgende:

Bei den von Ihnen beförderten Gütern handelt es sich um Material, die für Ihre Berufsausübung von Bedeutung ist. Dabei werden die Bezeichnungen Material/Ausrüstung weit ausgelegt.

Einschlägig ist die Vorschrift, wenn Dienst- und Werkleistungen erbracht werden. Hierbei ist dann die Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Materialien, Werkstoffen, Geräten, erforderlich.

Das Führen des Lastkraftwagens stellt nicht die Haupttätigkeit dar. Entscheiden, ob das Führen des Lastwagens eine Haupttätigkeit darstellt, ergeben sich aus der verwendeten Zeit für den Transport.

Die arbeitsvertragliche Hauptleistung muss dabei die Handwerksleistung sein.

Das Fahren des Lastwagens stellt eine arbeitsvertraglichen Nebenleistung dar, wenn die Fahrtätigkeit eine untergeordnete Rolle im Arbeitsverhältnis darstellt. Die Fahrertätigkeit darf daher nicht ausschlaggebend sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Berufskraftfahrer-Qualifikation nicht erforderlich.

In Ihrem Fall liegt wohl die Haupttätigkeit bei der Aktenvernichtung, so dass die Fahrertätigkeit für den Transport des zu vernichtenden Materials eine untergeordnete Rolle spielt. Vergleichbar ist dies mit einem Handwerker, der Materialtransporte durchführt oder einem Küchen- oder Möbelmonteur, der mit dem Lastwagen die Möbel transportiert.

Auch hier liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Transport.
Für den Nachweis, dass es sich bei dem Fahren nicht um Ihre Hauptbeschäftigung handelt, sollten Sie in jedem Fall eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch einen schriftlichen Nachweis des Arbeitgebers bei sich führen, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist.

Insoweit sollten Sie der Fahrschule eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass die Fahrertätigkeit eine Nebenpflicht ist. Dann sollte eine entsprechende Grundqualifikation entbehrlich sein.

Mit besten Grüßen

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