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Muss ich den Schaden als Miteigentümer bezahlen?


| 05.05.2010 20:27 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Nachricht erreichte mich von einem anderen Eigentümer:

"liebe miteigentümer,

zu jahresbeginn hatten meine mieter, familie XY, mit einem wiederkehrenden wasserschaden zu kämpfen. durch die spülmaschine wurde abwasser hochgedrückt, immer bei starkem regen.
nachdem die handwerker trotz wiederholter besuche vor ort und zunächst nichts finden konnten und auch kein wasserschaden in der EG wohnung zu sichten war, sind sie dem rohverlauf gefolgt und wurden im garten fündig.
laut info der handwerker sind alle küchenabflüsse der wohnungen bis auf den der eg wohnung illegalerweise im garten an das regenwassersystem angeschlossen und nicht, wie es heutzutage pflicht ist, zur strasse hin an das normale abwassersystem. da auch schmutz und fette durch die küchenleitungen fliessen, hatte sich im garten das rohr unter der erde zugesetzt.
so erklären sich die rechnungen, die ich ihnen in kopie per post zuschicke. anbei die eine rechnung von Firma XY, eine weitere habe ich nicht eingescannt. das ist leider kein schaden für die versicherung. ebenso ist das eg nicht mit einberechnet worden. es handelt sich auch nicht um einen schaden am gemeinschaftseigentum.
weiterhin muss die eigentümergemeinschaft schnellstmöglich die küchenleitungen an das abwassersystem anschliessen lassen..."

Meine Fragen:
1. Muss ich die Rechnung mit bezahlen? Klar ist das die Küchenleitungen an das Abwassersystem angeschlossen werden müssen, was dann wiederum zum Gemeinschaftseigentum zählen würde. Hier betrifft es aber doch lediglich ein "private Rechnung", deren "Verursacher" zwar das gesamte Wohneigentum ist, aber das Problem ist bei den Mietern der Eigentümerin aufgetreten. Daraufhin hat die Eigentümerin die Handwerker bestellt, diese haben daraufhin die Ursache festgestellt.
2. Wenn ich mit zahlen muss, muss doch jeder Wohnung bzw. jeder Eigentümer zahlen, oder? Oder ist es gestattet eine Wohnung davon auszuschließen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Schaden Miteigentümer
05.05.2010 | 21:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Silke Jacobi
220 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist es so, dass mehrere Schädiger gemeinsam für eine Schadensersatzforderung haften, wenn der Schaden auch gemeinsam von den Schädigern verursacht wurde. Es könnte daher hier grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, soweit von dieser der Schaden verursacht wurde. Es ist aber mindestens eine Haftung derjenigen Miteigentümer gegeben, deren Küchenabflüsse falsch angeschlossen waren.

In diesem Rahmen haften Sie daher m. E. grundsätzlich anteilig mit für die Kosten, da der Schaden eben auch durch Ihren fehlerhaften Anschluss mit verursacht wurde. Dass der Schaden bei den Mietern der anderen Eigentümerin aufgetreten ist, ist insoweit nicht von Bedeutung, da die Eigentümerin ihren Mietern zum Schadensersatz verpflichtet war und wegen der Reparaturkosten etc. in Vorleistung treten musste, so dass sie sich dann selbst wieder bei den "Schädigern" schadlos halten darf. Auch dass die Eigentümerin die Handwerker gerufen hat und dadurch die Schadensursache festgestellt wurde, ist für die Haftung der Miteigentümer erst einmal unbeachtlich.

Nach Ihrer Schilderung gehe ich also davon aus, dass Sie sich an den Reparaturkosten beteiligen müssen, da der Schaden auch von Ihnen mit verursacht wurde.

Darüber hinaus müssten aber auch die anderen Miteigentümer haften, die für den Schaden ebenfalls mit verantwortlich waren. Werden nur Sie von der Eigentümerin in Anspruch genommen, wäre zu klären, ob Sie insoweit gegen die übrigen Miteigentümer einen entsprechenden Erstattungsanspruch haben. Dazu bedürfte es aber einer tiefergehenden Prüfung, die im Rahmen einer Erstberatung auf diesem Portal nicht möglich ist.

Da es sich hier um einen Schadensersatz handelt, ist es m. E. auch möglich, dass die Erdgeschosswohnung, deren Anschluss ja ordnungsgemäß war, von der Haftung und Kostentragung ausgeschlossen wird.

Im Grundsatz hat die Eigentümerin also die Möglichkeit, Sie und die anderen Miteigentümer wegen des Wasserschadens in Regress zu nehmen und Sie zur Übernahme der Reparaturkosten / Handwerkerrechnungen zu verpflichten. Ferner dürfte es hier grundsätzlich möglich sein, die Erdgeschosswohnung von der Kostenübernahme hinsichtlich des Wasserschadens auszunehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin






Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de

Bewertung des Fragestellers 2010-05-07 | 07:22


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