364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
155 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Muss ich bei Auszug nach 3 Jahren nun wi...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Muss ich bei Auszug nach 3 Jahren nun wi...

Muss ich bei Auszug nach 3 Jahren nun wirklich komplett streichen?


| 07.08.2012 16:29 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Vermieter:
hoffe, Sie und Ihre Frau sind gut in .... angekommen. Ich bin nach Ihrer Abreise nochmals zusammen mit meinem Architekten und Sachverständigen in Ihrer alten Wohnung gewesen. Ihm ist aufgefallen, dass nicht alle Räume komplett gestrichen, sondern nur Stellen ausgebessert wurden. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, wann Sie dieses nachholen können, da ich es so nicht weitervermieten kann. Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 25.8.2012. Danach muss ich auf Ihre Kosten eine Fachkraft beauftragen.Solange kann ich auch den Aval nicht zurück geben.
Mietvertrag:Die Kuecheneinrichtung incl.aller E-Geraete,der Warmwasserboiler werden nicht mitvermietet,sondern kostenlos zum Gebrauch ueberlassen.Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.Die Wohnung ist bei Auszug zu renovieren (Streichen der vermieteten Raeume,Reinigung Teppichboden)d.h.in weitervermietbarem Zustand zu uebergeben.
Ich habe die Wohnung nicht komplett gestrichen, sondern nach 3 Jahren nur teilweise gestrichen.Muss ich nun wirklich komplett streichen?
Was heisst denn weitervermietbarer Zustand?
Kann der Vermieter den AVAL Kredit zurueckhalten?










Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Jahren Auszug Mietvertrag
07.08.2012 | 17:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ob Sie die Wohnung vollständig streichen, d. h. die Schönheitsreparaturen durchführen müssen, hängt einerseits vom Mietvertrag und andererseits vom Zustand der Wohnung ab.

Im Mietvertrag ist üblicherweise geregelt, wann und wie die Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen.

Heißt es z. B., daß der Mieter die Schönheitsreparaturen in bestimmten Räumen alle 3, 5 bzw. 7 Jahre durchzuführen habe, liegen sog. starre Fristen vor. Der BGH hat hierzu entschieden, daß starre Fristen unzulässig seien, mit der Folge, daß der Mieter überhaupt nicht zu renovieren brauche.

Heißt es dagegen, bestimmte Räume seien im Allgemeinen alle 3, 5 bzw. 7 Jahre zu renovieren, liegt ein "weicher" Fristenplan vor. Dies hat dann zur Folge, daß die Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen zulässig ist.

Die erste Weichenstellung ist also die Prüfung Ihres Mietvertrags im Hinblick auf die Fristenregelung der durchzuführenden Schönheitsreparaturen.


2.

Selbst wenn die Klauseln bezüglich der Schönheitsreparaturen wirksam sind, weil es sich nicht um starre Fristen handelt, heißt das aber noch nicht, daß Sie tatsächlich renovieren müssen. Ob eine Renovierung erforderlich ist, hängt vom Zustand der Räume ab. Unter Umständen enthält der Mietvertrag auch eine Quotenklausel.


3.

Wenn Sie teilweise gestrichen haben, ist zunächst zu fragen, was damit gemeint ist. Haben Sie einzelne Räume gestrichen und andere nicht? Oder haben Sie in einzelnen Räumen Flecken überpinselt oder nur Teile von Wänden gestrichen? Ohne hier die Fakten zu kennen, kann man Ihre Frage nicht abschließend beantworten.


4.

"Weitervermietbarer Zustand" ist ein subjektiver Begriff. Der eine wird darunter eine komplette Neurenovierung verstehen, der andere wird argumentieren, daß die Gebrauchsspuren so gering seien, daß einer Weitervermietung nichts im Wege stehe. Entscheidend bleibt die (Rechts)frage, ob Sie renovieren müssen und daran anknüpfend die Frage, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet, sofern die Schönheitsreparaturklauseln wirksam sind.

Leider kann ich die Problematik nur in allgemein gehaltener Form darstellen, da ich weder den Mietvertrag noch den Zustand der Wohnung kenne.


5.

Sie Haben die Kaution durch Bankbürgschaft geleistet. Solange der Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, kann er die Kaution ganz oder teilweise zurückhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2012-08-09 | 12:00


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-09
3,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

621 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht