Muss ich bei Auszug nach 3 Jahren nun wirklich komplett streichen?
| 07.08.2012 16:29 |
Preis: 55,00 € |
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| in unter 2 Stunden
Preis: 55,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
| in unter 2 Stunden
Vermieter:
hoffe, Sie und Ihre Frau sind gut in .... angekommen. Ich bin nach Ihrer Abreise nochmals zusammen mit meinem Architekten und Sachverständigen in Ihrer alten Wohnung gewesen. Ihm ist aufgefallen, dass nicht alle Räume komplett gestrichen, sondern nur Stellen ausgebessert wurden. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, wann Sie dieses nachholen können, da ich es so nicht weitervermieten kann. Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 25.8.2012. Danach muss ich auf Ihre Kosten eine Fachkraft beauftragen.Solange kann ich auch den Aval nicht zurück geben.
Mietvertrag:Die Kuecheneinrichtung incl.aller E-Geraete,der Warmwasserboiler werden nicht mitvermietet,sondern kostenlos zum Gebrauch ueberlassen.Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.Die Wohnung ist bei Auszug zu renovieren (Streichen der vermieteten Raeume,Reinigung Teppichboden)d.h.in weitervermietbarem Zustand zu uebergeben.
Ich habe die Wohnung nicht komplett gestrichen, sondern nach 3 Jahren nur teilweise gestrichen.Muss ich nun wirklich komplett streichen?
Was heisst denn weitervermietbarer Zustand?
Kann der Vermieter den AVAL Kredit zurueckhalten?
Trifft nicht Ihr Problem?
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