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Frage geschrieben am 08.03.2010 13:43:04

Muss ich als Arbeitnehmer eine doppelt überwiesene Einmalzahlung zurückzahlen ?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1750
Guten Tag,

im vergangenen Jahr wurde die Firma in der ich tätig war verkauft.
Für die Mitarbeiter wurde ein Sozialplan erstellt,
und nach Kündigung in eine Transfergesellschaft angestellt. (Teil des Sozialplans)

In dieser Transfergesellschaft war ich vom 01.09.09 bis 14.09.09 beschäftigt.
In eigenem Interresse habe ich mir einen neuen Arbeitsplatz besorgt.
Dafür habe ich für das frühzeitige Austreten aus der Transfergesellschaft eine "Einmalzahlung Sprinterprämie" in Höhe von 2500.00 € brutto bekommen.

Erst nach mehrmaliger Anmahnung meinerseits wurde mir diese dann auch endlich am 19.11.09 ausgezahlt.
Am 26.11.09 wurde mir diese nochmals ausgezahlt.
Die dazugehörige Abrechnung bekam ich dann 02.12.09 zugeschickt, in der der Abrechnungszeitraum rückwirkend für 01.09.09 bis 14.09.09 datiert ist.

Mit Schreiben vom 03.03.2010 wurde mir nun unter Androhung von rechtlichen Schritten die Doppelzahlung mitgeteilt, und ich solle nun die doppelt gezahlte Prämie zurückerstatten.

Nun meine Fragen :

1. Lohnzahlungen dürfen dem Arbeitnehmer nur bis 3 Monate rückwirkend korrigiert werden !!??

2. Zählt diese Einmalzahlung auch als Lohnzahlung und ist deshalb auch nur 3 Monate zurück zu erstatten ???

3. Muss ich die Einmalzahlung zurück erstatten ??? denn diese wurde ja auch auf mein Konto angewiesen ???


Vielen Dank,


Antwort geschrieben am 08.03.2010 15:09:06
Rechtsanwalt Thomas Fliegner
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der Tatsache, dass die Informationen lediglich orientierenden Charakter haben könnnen, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Soweit der Arbeitgeber eine Überzahlung vornimmt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund bestehenden Bereicherungsrechts gemäß §§ 812 ff. BGB gegenüber Ihnen. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich auf die Entreicherung gemäß § 818 III BGB zu berufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie eine Luxusaufwendung getätigt haben ( BAG 18.01.1995 AP BGB § 812 Nr. 13). Nicht ausreichend ist, dass Sie die zuviel empfangenen Leistungen für Schulden oder alltägliche Aufwendungen ausgegeben haben.

Sicherlich wäre es denkbar sich auf den Einwand der Verwirkung der Rückforderungsansprüche gemäß § 242 BG zu berufen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein Zeit- und Umstandsmoment eingetreten ist. Insoweit wäre erforderlich, dass der Arbeitgeber hätte erkennen lassen müssen, dass er von der Zuvielzahlung Kenntnis hatte und grundsätzlich eine Rückforderung nicht beabsichtigt.

Eine derartige Einwendung müsste jedoch aufgrund der tatsächlichen Umstände geprüft werden.

Letztendlich wäre zu beachten, dass teilweise in Arbeitsverträgen eine Klausel wegen überzahlter Beträge vereinbart ist. Sollte dies in Ihrem Vertrag der Fall gewesen sein, können Sie sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Sollte darüber hinaus Ihr Arbeitsvertrag etwaige Klauseln hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche enthalten, müsste geprüft werden, inwieweit auch die Rückforderung von Lohnansprüchen hiervon berührt werden.

Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Die vorwegstehende erste Einschätzung kann keinesfalls eine abschließende Besprechung ersezten. Hierzu wäre es ratsam die Unterlagen zu sichten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Fliegner
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