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Frage geschrieben am 27.10.2010 22:44:26

Muss ich Tapetenbordüre entfernen??

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1393
Ich habe im April 2010 eine Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen. In einem Zimmer klebte eine Bärchenbordüre. Diese störte mich anfangs nicht, da ich das Zimmer auch als Kinderzimmer nutzen wollte. Doch dann entschied ich mich um und machte aus dem Raum ein Schlafzimmer. Die Bordüre störte mich also. Mein Vermieter sagte, dass die Bordüre mein Problem sei, weil ich ja bei der Besichtigung hätte sagen können, dass ich die Bordüre nicht will. Die Vormieter waren bereits über alle Berge.

Ich habe versucht, die Bordüre zu entfernen. Das gelang auf einer Wandseite ganz gut. Auf der anderen Wandseite war die Bordüre mit Uhu festgeklebt, ein Ablösen war nicht möglich. In Absprache mit dem Vermieter klebte ich eine neutrale Bordüre drüber.

Nun besteht der Vermieter darauf, dass ich - obwohl die Nachmieter die Bordüre übernehmen würden - das Zimmer in Neuzustand übergebe. Also frisch tapeziert. Im Vertrag ist diesbezüglich nichts formuliert. Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen und soll dieses Zimmer ein zweites Mal renovieren?

Der Vermieter beharrt darauf, dass ich ja bei der Besichtigung darauf hätte bestehen können, dass die Bordüre vom Vormieter entfernt wird.

Ich zahle zwar noch Miete, bin aber nicht mehr in der Wohnung. Dennoch nutzt mein Vermieter meine Garage und dem STellplatz im Keller, wo meine Waschmaschine stand. Kann ich die Miete für November kürzen?


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Berlin wie folgt entscheiden:
Der Mieter, der bei Einzug selbst renoviere, sei in der Wahl von Farbe und Material in Bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Er sei nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Wegen der Kürze der Mietdauer (in diesem Fall 1,5 Jahre) habe den Mieter keine Pflicht zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses getroffen. Hinzu komme hier noch, dass der vertragsgemäße Gebrauch durch die Art der von dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommenen Renovierung bestimmt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für ein Verhalten des Mieters, welches vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, bestehe nicht. Auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer halte sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und sei vertragsgemäß, LG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 62 S 87/05
Gleiches gilt nach Auffassung des LG Frankfurt/Main (Urteil v. 31.07.2007 – 2-11 S 125/06) für das Anbringen einer Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer.

Da in Ihrem Fall zudem der Nachmieter nichts gegen die Bordüre einzuwenden hat und diese übernehmen würde, dürfte ein Anspruch des Vermieters auf Entfernung somit wohl nicht bestehen (es sei denn, dies wurde mündlich oder schriftlich ausdrücklich vereinbart).


Bezüglich der vom Vermieter genutzten Garage gilt: Solange Sie noch Miete zahlen, haben Sie natürlich auch das Recht, die Garage zu nutzen. Wenn Sie daran gehindert werden, können Sie die Miete für diesen Zeitraum mindern, bei keinerlei Nutzungsmöglichkeit auch die kompletten Mietkosten für die Garage abziehen, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB. Grundsätzlich setzt dies zwar vorher eine Anzeige des Mangels an den Vermieter voraus, § 536c BGB. Da in Ihrem Fall aber der Vermieter ja die Garage selbst nutzt und daher Kenntnis von dem Mangel hat, entfällt diese Pflicht.

Bezüglich des Stellplatzes für die Waschmaschine kommt es darauf an, ob dieser ausdrücklich mitvermietet wurde (und sich dementsprechend auch in der Miete niedergeschlagen hat), denn dann könnten Sie auch um diesen Betrag mindern. Anderenfalls handelt es sich um bloße Mitbenutzungsbefugnis, die, wenn überhaupt, nur in einem niedrigen Bereich mietmindernd zu berücksichtigen sein könnte.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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www.jan-wilking.de

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