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Frage geschrieben am 18.10.2010 22:29:58

Muss ein Mitglied einer Erbengemeinschaft für die Schulden eines anderes aufkommen?

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1828
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

Ich und mein Bruder bilden eine Erbengemeinschaft. Hier gibt es Immobilienbesitz (teilweise noch mit Restschuld). Vermögen ist keines vorhanden. Unsere Mutter hat bei zwei von drei Immobilienobjekten das Nießbrauchsrecht. Die Objekte werfen keinen Gewinn ab und verursachen Kosten.

Mein Bruder hat sich unabhängig von der Erbengemeinschaft selbst verschuldet. Nun steht der Gerichtsvollzieher vor seiner Türe. Die Forderungen stehen in keinem Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft.

Jetzt meine Fragen:

a) Können die Gläubiger meines Bruders (bzw. der Gerichtsvollzieher) unsere gemeinsame Erbmasse antasten?

b) Kann der Verkauf eines der Objekte erzwungen werden?

c) Kann ich in irgendeiner Weise für die Schulden meines Bruders herangezogen werden?

Viele Grüße
M. Pseudonym



Antwort geschrieben am 18.10.2010 23:59:40
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Gläubiger können auf den Erbteil Ihres Bruders zugreifen. Da dieser ausschließlich Immobilien umfasst, kann der Gläubiger einen Sicherungshypothek auf dem Erb- und Miteigentumsanteils Ihre Bruders eintragen lassen. Dies allerdings nur, wenn der Gläubiger seinen Anspruch tituliert hat, was der Fall ist, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.

2. Der Gläubiger kann einen Verkauf nicht erzwingen, jedoch eine Teilungsversteigerung beantragen. Durch die Teilungsversteigerung wird die Immobilie versteigert.

Der Erlös aus der Versteigerung für den Miteigentumsanteils Ihres Bruders wird dann zur Schuldentilgung verwendet.

Der auf Ihren Miteigentumsanteil entfallende Erlös wird nach Regulierung der möglichen, bestehenden grundpfandrechtlichen Belastungen an Sie ausgekehrt.

3. Sie können nicht persönlich für die Schulden Ihres Bruders herangezogen werden, außer Sie haften hierfür ausdrücklich oder haben eine Bürgschaft übernommen.

Ansonstens sind Sie nur bei einer Teiliungsversteigerung tangiert, bei der Sie allerdings selbst auch mitbieten können.

Da eine Teilungsversteigerung mit Kosten für den Gläubiger verbunden ist und diese Kosten auf Ihren Bruder abgewälzt werden, wäre eine Möglichkeit, dass Sie einen oder alle Miteigentumsanteile Ihres Bruders erwerben und mit dem Kaufpreis die Schulden reguliert werden. Ansonsten kann auch eine Veräußerung der Immobilie erfolgen, die nicht mit einem Nießbrauchrecht belastet ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.02.2012 22:19:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei Durchsicht der Antwort darf ich meine Ausführungen zur Ziffer 1 klarstellen da dies missverständlich formuliert wurde.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist nur auf den Miteigentumsanteil der Immobilie nicht auf einen Erbteil möglich, der auch andere Vermögenswerte umfassen kann.

Mit besten Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Muss ein Mitglied einer Erbengemeinschaft für die Schulden eines anderes aufkommen? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-10-20
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