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Frage geschrieben am 24.01.2011 07:33:39

Muss ein Fahrzeug im Trennungsjahr gestellt werden?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1226
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ausgangssituation:
Das Paar lebt in kinderloser Ehe zusammen. Sie hat nicht-europäischen Pass, er deutschen. Er bezieht Einkommen, sie nicht. Es gibt zwei Fahrzeuge im Haushalt: 1) Einen Gebrauchtwagen, den er mit in die Ehe gebracht hat und bisher vornehmlich gefahren hat. 2) Einen über den Arbeitgeber des Mannes gemietetes Auto, das sie vornehmlich gefahren hat.

Problemstellung:
Es kommt zur Trennung nach kurzer Ehe. Kurz darauf endet zeitlich bedingt (Jahresvertrag) der Mietvertrag des zweiten Autos. Der Vertrag kann nicht verlängert werden. Es kann jedoch ein neuer Vertrag für ein anderes Fahrzeug zu anderen Konditionen abgeschlossen werden. Laut Mietvertrag dürfen nur Familienangehörige im selben Haushalt die zu mietenden Fahrzeuge fahren.

Frage:
Hat die Frau neben den Unterhaltszahlungen anrecht auf ein Fahrzeug (z.B. den o.g. Gebrauchtwagen)?
Wenn der Mann ihr den Gebrauchtwagen stellt, wie stark kann er dafür die Unterhaltszahlungen mindern?


Antwort geschrieben am 24.01.2011 08:32:50
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Überlassung eines PKW ist nicht Teil zur Verpflichtung, Trennungsunterhalt zu leisten, da dieser gemäß § 1361 Abs. 4 BGB als Geldrente zu zahlen ist. Ein PKW muss auch nicht zusätzlich zur Unterhaltszahlung gestellt werden.

2. Ein während der Ehe genutzter PKW kann unter Umständen jedoch der Hausratsverteilung gemäß § 1361a Abs. 1 BGB unterfallen.

Danach ist bei Trennung der Ehegatten für die Verteilung des Hausrates in erster Linie das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand entscheidend, das durch die Eheschließung unberührt bleibt. Da Sie den PKW in die Ehe eingebracht haben, steht er Ihnen grundsätzlich auch nach der Trennung zu.

Ausnahmsweise muss dem anderen Ehegatten ein Hausratgegenstand zur Nutzung überlassen werden, wenn dieser ihn für eine eigene Haushaltsführung benötigt und dies der Billigkeit entspricht.

In der Rechtsprechung wird der PKW jedoch regelmäßig nicht als Hausratgegenstand im Sinne von § 1361a BGB angesehen, da dies mit dem allgemeinen Begriffsverständnis von „Hausrat" bereits schwer vereinbar ist.

Nur in eng begrenzten Fallgestaltungen, in denen ein PKW ausschließlich für die Haushalts- und private Lebensführung der Eheleute bestimmt war und auch entsprechend genutzt wurde, kann ein PKW wie ein Hausratgegenstand behandelt werden (BGH FamRZ 1983, 794; FamRZ 1991, 43).

Dies wäre der Fall, wenn er z.B. nur zu Einkaufsfahrten und Fahrten zu anderen privaten Zwecken genutzt wurde.

Überwiegend berufsbedingt genutzte Fahrzeuge und solche, die von einem Ehegatten in erster Linie allein gefahren werden, können jedoch nicht als Hausratgegenstand angesehen werden (BGH, FamRZ 1991, 43).

Ihre Noch-Ehefrau hat daher kaum Chancen, Ihren PKW im Rahmen der Hausratsverteilung zu erhalten.

Einem Anspruch auf Überlassung des Firmenwagens steht bereits entgegen, dass dieser gemäß den Nutzungsbedingungen des Arbeitgebers nur an Familienangehörige im selben Haushalt weitergegeben werden darf – was im Falle der Trennung regelmäßig ausscheidet (außer bei Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung).

3. Eine gesetzliche Regelung darüber, wie die Überlassung eines PKW als Sachleistung auf den Unterhalt anzurechnen ist, existiert nicht.

Dies kann jedoch Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten sein, da hierin kein Verzicht über den Trennungsunterhalt zu erblicken wäre.

Möglich erscheint hier in Anlehnung an die steuerliche Ermittlung des geldwerten Vorteils der Nutzung eine (Firmen-) Wagens die 1 % - Regelung heranzuziehen, d.h. als Wert der monatlichen Sachleistung wird 1 % des Listen-Neupreises angesetzt.

Dies ist aber letztlich eine Frage der beiderseitigen Vereinbarung.

Bei älteren PKW ist hier jedoch Vorsicht geboten, da der Nutzwert nach o.g. Formel unabhängig vom Alter gleich bleibt, es jedoch unangemessen sein könnte, einen hohen Anteil des Trennungsunterhalt durch die Stellung des PKW abzudecken. Denn in erster Linie bezweckt der Trennungsunterhalt die Deckung des Lebensbedarfes.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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