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Sehr geehrte/r Anwalt/in,
Die BHW-Bank behauptet, dass sie mir nach Zahlung meines Kredites den Original- Grundschuldbrief per Post zugeschickt hätte.
Dieser ist bei mir aber nie angekommen. Nachdem ich meine Wohnung verkauft habe war es mit viel Ärger und Kosten verbunden endlich die Löschung der Grundschuld zu erwirken.
Ich überlege uber einen Anwalt eine Schadenersatzforderung gegen die Bank durchzusetzen, deshalb meine Frage:
Musss die Bank einen Nachweis über die Versendung des Original-Grundschuldbriefes erbringen, oder reicht hier wirklich nur eine einfache Versendung ohne Einschreiben?
Vielen Dank für Antwort
Antwort geschrieben am 06.03.2011 17:14:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Zunächst sollte geprüft werden, ob es mit der Bank eine verbindliche Regelung zum Versand des Grundschuldbriefes gab, gegen die die Bank verstossen hat.
Sollte dies nicht der Fall sein, habe ich Bedenken, ob Sie Schadensersatz erfolgreich geltend machen können.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2005, Az.: I-10 W 23/05, einen Sachverhalt entschieden, bei dem es darum ging, ob ein Notar mit der Versendung einer Grundschuldbestellungsurkunde per einfacher Post gegen seine Amtspflichten verstossen hat. Dazu führt das OLG aus:
"Eindeutige Normen für die Art der Zusendung vollstreckbarer Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden gibt es – wie das LG selbst ausgeführt hat – nicht. Sie folgen nach Auffassung des Senats auch nicht aus besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles. (...) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlte es in Bezug auf die Zusendung per Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Empfangsbekenntnis jedenfalls an dem nötigen Kausalzusammenhang zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung des Notars und den durch die erforderliche Anfertigung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung angefallenen Kosten. Bei den genannten Versendungsarten ist regelmäßig nicht feststellbar, dass durch sie – anstelle einer Übersendung mittels einfachen Briefes – der Verlust der Briefsendung nicht eingetreten wäre. Es gibt auch in Bezug auf Einschreibebriefe keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Empfänger erreichen. Die genannten Versendungsarten bezwecken den Nachweis über den Zugang und den Zugangszeitpunkt, schützen aber nicht gegen Verlust der Briefsendung."
Die Bank hat daher mit dieser Argumentation gute Aussichten, einer Schadensersatzverpflichtung entgehen zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine günstige Antwort geben zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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