Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.03.2010 12:27:29

Muss das A+Sprachzertifikat im Heimatland erworben werden

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 753
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anfang diesen Jahres habe ich meinen Freund, venezoelanischer Staatsbürger, hier in Deutschland geheiratet. Er war mit einem Touristenvisum eingereist, wir hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht an eine Eheschließung gedacht, welches in eine Friktionbescheinigung umgewandelt wurde.Diese wurde auch verlängert, aber eine Aufenthaltsgenehmigung wurde ihm verweigert.
Er soll nun diesen Sprachkurs in Venezuela machen, dann bekäme er die Aufenthaltsgenehmigung. Macht er dies nicht, drohe ihm sogar die Abschiebung.
Meine Frage: Muss er dieses Zertifikat tatsächlich in seinem Heimatland erwerben, oder gibt es nicht Möglichkeiten es hier in Deutschland oder Nachbarländern zu erwerben?


Antwort geschrieben am 04.03.2010 13:26:18
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte/er Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Diese Ansicht der Behörde ist wie oft verfehlt.

a) Zwar ist Ihr Ehemann vor der Heirat mit einem Touristenvisum nach D eingereist. Gem.: § 39 Nr. 3 AufenthV kann aber ein Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung 539/2001 EG bezeichneten Staates (Venezuela zählt dazu) sein Aufenthaltstitel auch ohne vorherige Ausreise in Deutschland einholen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs (hier § 28 AufenthG) müssten nach der Einreise in die Bundesrepublik entstanden sein. ( Insofern ist wichtig, dass Sie hier in Deutschland geheiratet haben).

b) Grundsätzlich muss ein Ausländer vor der Familienzusammenführung, also vor der Einreise nach D die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Er muss dann auch tatsächlich im Ausland bzw. in seiner Heimatland die geforderten sprachlichen Fähigkeiten erwerben und erst dann nach D einreisen.

c) In den Fällen aber, in denen der Ausländer sich bereits in Deutschland befindet und Aufenthaltszweckwechsel auch zugelassen ist (er ist in seinem Fall nach § 39 Nr. 3 AufenthV zulässig), kann der Ausländer die Sprachkenntnisse auch in Deutschland erwerben. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau
A 1 erwerben kann (s. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG 30.1.2.3.1.) Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat Ihr Ehemann, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren (wie in seinem Fall) noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt.

d) Ergebnis: sofern im Fall Ihres Mannes nur die fehlenden Sprachkenntnisse der Grund für die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis darstellen, ist die Behörde verpflichtet das Verfahren auszusetzen und Ihren Mann zum Integrationskurs zu verpflichten, damit die erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden können.

2. Als Ehegatte Deutscher kommt hier auch Abschiebungsschutz für Ihren Mann in Betracht, falls die Sache doch ernst werden sollte.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Muss das A+Sprachzertifikat im Heimatland erworben werden | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-04
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kakachia direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Ausländerrecht letzten Monat:

15
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
A+Sprachzertifikat   Heimatland   erworben