Frage geschrieben am 04.03.2010 12:27:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Muss das A+Sprachzertifikat im Heimatland erworben werden
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 753Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Er soll nun diesen Sprachkurs in Venezuela machen, dann bekäme er die Aufenthaltsgenehmigung. Macht er dies nicht, drohe ihm sogar die Abschiebung.
Meine Frage: Muss er dieses Zertifikat tatsächlich in seinem Heimatland erwerben, oder gibt es nicht Möglichkeiten es hier in Deutschland oder Nachbarländern zu erwerben?
Antwort geschrieben am 04.03.2010 13:26:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Diese Ansicht der Behörde ist wie oft verfehlt.
a) Zwar ist Ihr Ehemann vor der Heirat mit einem Touristenvisum nach D eingereist. Gem.: § 39 Nr. 3 AufenthV kann aber ein Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung 539/2001 EG bezeichneten Staates (Venezuela zählt dazu) sein Aufenthaltstitel auch ohne vorherige Ausreise in Deutschland einholen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs (hier § 28 AufenthG) müssten nach der Einreise in die Bundesrepublik entstanden sein. ( Insofern ist wichtig, dass Sie hier in Deutschland geheiratet haben).
b) Grundsätzlich muss ein Ausländer vor der Familienzusammenführung, also vor der Einreise nach D die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Er muss dann auch tatsächlich im Ausland bzw. in seiner Heimatland die geforderten sprachlichen Fähigkeiten erwerben und erst dann nach D einreisen.
c) In den Fällen aber, in denen der Ausländer sich bereits in Deutschland befindet und Aufenthaltszweckwechsel auch zugelassen ist (er ist in seinem Fall nach § 39 Nr. 3 AufenthV zulässig), kann der Ausländer die Sprachkenntnisse auch in Deutschland erwerben. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau
A 1 erwerben kann (s. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG 30.1.2.3.1.) Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat Ihr Ehemann, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren (wie in seinem Fall) noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt.
d) Ergebnis: sofern im Fall Ihres Mannes nur die fehlenden Sprachkenntnisse der Grund für die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis darstellen, ist die Behörde verpflichtet das Verfahren auszusetzen und Ihren Mann zum Integrationskurs zu verpflichten, damit die erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden können.
2. Als Ehegatte Deutscher kommt hier auch Abschiebungsschutz für Ihren Mann in Betracht, falls die Sache doch ernst werden sollte.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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