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Frage geschrieben am 19.05.2008 15:42:00

Muss Lohnsteuererstattung zur Tilgung von Kindesunterhaltsschulden eingesetzt werden?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2566
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Guten Tag.

Der Vater meiner 17 jährigen Tochter zahlt z.Z. einen Mindestunterhalt von 288,- Euro, da er im vergangenen Jahr unbefristete Arbeit fand.
Es bestehen aber noch aus der Vergangenheit hohe Unterhaltsschulden (der Unterhaltsanspruch ist seit 2003 betitelt).
Der Vater befindet sich seit 2006 in Privatinsolvenz und hat nun für ein halbes Jahr (August bis Dezember 2007) eine Lohnsteuererstattung in Höhe von 1079,- € erhalten (im Erstattungsbescheid steht, dass der Bescheid nach § 165 ABS. 2 AO teilweise vorläufig ist und das Guthaben hieraus auf das Konto des Kindesvater überwiesen wurde).
Mir liegt eine Kopie dieses Bescheides vor.

Meine Fragen hierzu:

1. Ist der Lohnsteuererstattungsbetrag zur Tilgung der betitelten Kindesunterhaltschulden zu verwenden oder kann der Kindesvater das verwehren?

2. Was bedeutet es, dass der Bescheid des Finanzamtes teilweise vorläufig ist?

3. Kann bereits jetzt ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss für die Lohnsteuererstattung 2008 (welche der Kindesvater wohl Anfang 2009 machen wird) beantragt werden oder ist ein Antrag auf Kontopfändung aussichtsreicher?











Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.05.2008 16:46:59
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

1.
Der Lohnsteuererstattungsbetrag wird grds. zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen gezählt.
Insofern muss dann auch eine Schuldentilgung bzgl. des Kindesunterhaltes vorgenommen werden.

In der Privatinsolvenz verhält es sich folgendermaßen:
Steuererstattungen die ihr Entstehen während der Wohlverhaltensphase haben, fallen nicht in die Insolvenzmasse, sondern stehen dem Schuldner zu.
Steuererstattungen,die vor der Wohlverhaltensphase entstanden sind und erst während dieser erstattet werden, sind abzuführen an den Treuhänder.

2.
Der Bescheid des Finanzamtes ist vorläufig. Das bedeutet, dass der Steuerbescheid noch geändert werden kann.
Vorläufige Steuerbescheide gem. § 165 AO werden meist wegen anhängiger Gerichtsverfahren erstellt. Der Steuerbescheid wird in diesen Punkten offen, also vorläufig, gehalten.
Sobald die Verfahren durch die Finanzverwaltung zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu.

3. Bzgl. der zukünftigen Lohnsteuererstattung ist eine Kontopfändung vorzuziehen.


Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche behilflich.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin
Wibke Türk
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.05.2008 21:06:30

Guten Abend, sehr geehrte Frau Schöpper.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu Punkt 1 habe ich die Nachfrage, ob im Falle der Weigerung des Kindesvaters - die Erstattung zumindest teilweise zur Schuldentilgung einzusetzen - den Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung erfüllt und/oder einen negativen Einfluss auf die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz hat?
Zu Punkt 2 haben Sie geschrieben, dass der Steuerbescheid sich noch ändern kann. Gilt das in beide Richtungen, also kann es sowohl mehr als auch weniger an Erstattung werden?

Ihr Angebot, dass Sie mir im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche gerne behilflich sind, hat mich sehr erfreut, allerdings bin ich aus NRW und von Prozesskostenhilfe abhängig und kenne mich nicht aus mit den Bestimmungen der verschiedenen Bundesländer. Ist eine Mandatserteilung die durch Prozesskostenhilfe finaziert wird, in einem anderen Bundesland überhaupt möglich?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.05.2008 11:23:58

Sehr geehrte Ratsuchende!

Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt.

1. Rückständige Forderungen sind zur Insolvenz anzumelden.
Laufende Forderungen sind auch in der Privatinsolvenz weiter zu zahlen, sie sind anderen Schulden vorrangig. Diese laufenden Zahlungen können grds. sogar bis unter die Pfändungsgrenze gepfändet werden.
Was die Wohlverhaltensphase angeht, so kann sich eine Nichtzahlung von Unterhalt trotz Möglichkeit der Zahlung negativ auswirken.

Eine Restschuldbefreiung könnte dann evtl. versagt werden, wenn der Schuldner vorsätzlich nicht gezahlt hat.

2. Der vorläufige Steuerbescheid kann sowohl positiv als auch negativ für den Steuerzahler geändert werden.


Gerne übernehme ich das Mandat im Rahmen der PKH.
Diesbezüglich werde ich mich in einer weiteren Mail an Sie wenden.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper


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