kürzlich wurde mein Auto durch das Ausparkmanöver einer mir bekannten Person X beschädigt (Reparaturkosten ~ 2000 Euro).
Auf polizeiliche Feststellungen habe ich verzichtet.
Die gegnerische Partei trat nun auf mich zu und äußerte die Bitte, den Schaden privat ausgleichen zu können. Dies würde laut Aussage meines Autohauses jedoch dazu führen, dass ich als Fahrzeughalter zunächst als Vertragspartner erschiene und als Rechnungsadressat in Vorauslage treten müsste. Dies beabsichtige ich jedoch nicht zu tun.
Meine Frage: Ist es möglich, von der gegnerischen Partei die Abwicklung des Schadens über deren Versicherung zu verlangen (intern ist der gegnerischen Partei ja eine private Ausgleichszahlung an die Verischerung möglich) oder muss ich mich beugen? Mein Problem ist zum einen die Vorauslage, zum anderen die Unsicherheit ob ich die Standkosten auch gegenüber der privaten Partei wie gegenüber einer Versicherung geltend machen kann.
Vielen Dank im Voraus
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.06.2008 17:44:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie können Ihren Schaden auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Ihr Gegner kann in der Folge unproblematisch den Schaden gegenüber der Versicherung ausgleichen.
Grundsätzlich darf es bezüglich des Umfangs Ihres Schadensersatzanspruches keinen Unterschied machen, gegenüber wem Sie diesen Anspruch geltend machen.
Denn die Höhe richtet sich nach dem Ihnen entstandenen Nachteilen und nicht etwa nach der gegnerischen Partei.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass regelmäßig auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung Teil Ihres Schadens ist und von dem jeweiligen Gegner zu übernehmen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.06.2008 18:24:15
Vielen Dank für Ihre zielgerichtete Antwort. Eine weitere Frage hätte ich noch, die mir entfallen war: Die beschädigten Teile, die durch die Reparatur ausgetauscht werden, wem gehören diese zivilrechtlich gesehen? Bin ich zur Herausgabe verpflichtet?
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre zielgerichtete Antwort. Eine weitere Frage hätte ich noch, die mir entfallen war: Die beschädigten Teile, die durch die Reparatur ausgetauscht werden, wem gehören diese zivilrechtlich gesehen? Bin ich zur Herausgabe verpflichtet?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2008 13:25:31
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur Antwort auf die ursprüngliche Fragestellung. In Ihrem Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Nachfrage, sondern um eine gänzlich neue Frage.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich diese Fragen vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts und auch Ihres Einsatzes an dieser Stelle nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur Antwort auf die ursprüngliche Fragestellung. In Ihrem Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Nachfrage, sondern um eine gänzlich neue Frage.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich diese Fragen vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts und auch Ihres Einsatzes an dieser Stelle nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

