Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.01.2011 21:00:35

Musiklärm aus der Nachbarwohnung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2163
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem wir Ende 2009 unsere neue Eigentumswohnung bezogen haben, bereitet uns der Musiklärm des Nachbarn große Schwierigkeiten.
Unser Nachbar, der eine Etage unter uns wohnt, musiziert (Geige und auch manchmal Klavier) 1,5 bis 2 Stunden pro Tag, oft viele Tage hintereinander 3-5 Stunden täglich.
Die dadurch entstehende Lärmbelästigung ist deutlich über der Zimmerlautstärke, wir hören sie intensiv sogar drei Zimmer weiter.
Da wir unseren Lebensmittelpunkt überwiegend zuhause haben (freiberufliche Tätigkeit, Heimarbeitsplatz) und von dort aus konzentriert arbeiten müssen, sind wir zeitweise auch auf den Einsatz von Ohropax angewiesen.
Laut Hausordnung ist das Musizieren werktags und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8-12 Uhr und von 15- 22 Uhr erlaubt. Sie geht wahrscheinlich davon aus, dass niemand täglich 2-4 Stunden übt.
Erst kürzlich haben wir unseren Nachbarn auf das Problem des täglichen Musiklärms, unter Schilderung unserer persönlichen Situation, angesprochen. Wir schlugen Ihm vor entweder die Spielzeiten zu reduzieren (z.B einen Tag zu pausieren) bzw. für Dämmmaterialen seines Übungszimmers zu sorgen, damit die Lärmbelästigung sich auf ein erträgliches Maß reduziert. Er ging auf keinen unserer Vorschläge mit dem Hinweis, dass dies nicht möglich sei, ein.
Wir wenden uns heute an Sie, um zu erfahren, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt diesen Musiklärm abzustellen.



Antwort geschrieben am 04.01.2011 22:14:30
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Ihnen könnte vorliegenden ein Abwehranspruch gegen den Nachbarn aus §§ 862, 1004 BGB zustehen. Dieser ist gerichtet auf Unterlassung der Beeinträchtigungen die durch das häufige Musizieren entstehen. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen besteht ein Abwehranspruch.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsbenutzers" abzustellen. Es kommt also nicht auf Ihr eigenes Empfinden an, sondern die Rechtsprechung stellt auf einen Durchschnitt heran. Um diese abstrakte Grundaussage weiter zu konkretisieren wird weiter auf festgelegte Grenz- und Richtwerte abgestellt, so wie sie sich beispielsweise in der TA Lärm finden (Verwaltungsvorschrift nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz). Die Überschreitung der Grenzwerte gibt nur ein Indiz für eine Wesentlichkeit, so dass im Umkehrschluss auch nicht über Grenzwerten liegende Beeinträchtigungen auch wesentlich sein können. Hier wäre beispielsweise in Ihrem Fall die Häufigkeit des Lärms heranzuziehen. Wenn also aus einer Lärmmessung keine Überschreitung von Grenzwerten hervorgeht, dann kann insbesondere wegen der Häufigkeit und Dauer der Beeinträchtigung trotzdem eine Wesentlichkeit vorliegen.

Nach der Rechtsprechung ist im Fall des Musizierens ein vertragsgemäßer Gebrauch dann gegeben, wenn täglich 1, 5 bis 2 Stunden, ausnahmsweise 3 Stunden, Musik gemacht wird. Dies ist jedoch abhängig von der Art des Instrumentes und seiner Lautstärke. Die Rechtsprechung ist sehr umfangreich und es ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Jedoch kann sicher gesagt werden, dass tägliches Musizieren in einem zeitlichen Umfang von 3 bis 5 Stunden keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mehr darstellt.

Sie sollten den Vermieter auf den nicht mehr ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch Ihren Nachbarn aufmerksam machen. Dazu müssen Sie die Spielzeiten natürlich belegen können. Sie sollten die Zeiten daher aufschreiben und hierüber ein „Tagebuch" o.ä. führen.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Musiklärm aus der Nachbarwohnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-05
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Nachbarschaftsrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Musiklärm   Nachbarwohnung