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Frage geschrieben am 21.04.2010 18:14:27

Mundraub, Ladendiebstahl-Beamtin auf Probe

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1920
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
habe soeben eine sehr unangenehme Situation erfahren. Ich bin Beamtin auf Probezeit (noch 1 Jahr) an einer Schule und habe in einem Lebensmittelgeschäft ein Getränk und ein Schokoriegel zu mir genommen. Habe die zwei Artikel im Wert von ca. 3,50 € nicht bezahlt sondern die Verpackung in den Mülleimer geworfen. Der Ladendetektiv hat mich am Ausgang, nachdem ich meinen anderen Einkauf bezahlt habe mitgenommen. Ich musste meine Daten hinterlassen. Ich habe 1 Jahr Hausverbort und es erfolgt eine Anzeige bei der Polizei.
Ich weiß nicht, was mich zu einer solchen Tat veranlasst hat. Es ist mir so peinlich, das ist nicht zu beschreiben.
Es gibt keine Videoaufnahme, die Verpackung wurde aus dem Mülleimer zur Beweisgrundlage, sowie der Bestand des Getränks als Beweis angeführt. Ich habe die Tat NICHT zugegeben! Das alles tut mir schrecklich leid!
Welche Konsequenzen warten auf mich, es handelt sich um eine Ersttat, bin 37 Jahre alt und habe Angst davor, nicht mehr auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Wird mein Schulleiter/das Kollegium/Personalrat davon in Kenntnis gesetzt?
Was kann ich im Falle dessen dagegen tun?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.04.2010 18:41:55
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

die von Ihnen beschriebene Tat, stellt - so kleinkariert es auch klingen mag - tatsächlich einen Diebstahl dar, der nach Anzeige bei der Polizei zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden wird.

Zuvor werden Sie von der Polizei eine Vorladung bekommen, der Sie NICHT Folge leisten müssen!

Da Sie das Recht haben, sich nicht zur Tat zu äußern, würde ich Ihnen empfehelen es auch hierbei zu belassen und keine Aussage zu machen.

Letztlich kann ich Ihnen aus meiner eigenen Zeit bei der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass das Verfahren gegen Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt werden wird.

Dies angesichts der Tatsache, dass es sich um einen schwindend geringen Schaden / Wert handelt und Sie bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind.

Sollten Sie wider Erwarten dennoch eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an mich wenden.

Mit einer Eintragung in das Führungszeugnis brauchen Sie aber selbst bei einer Verurteilung nicht zu rechnen.

Ich hoffe Ihnen damit abschließend weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gern und kostenlos zur Verfügung.

Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen aus München,

Ihr

ALexander Stephens

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2010 18:52:38

Vielen Dank für Ihre schnelle Nachricht,
dennoch ist meine Frage nicht zufriedenstellend beantwortet. Da ich mich strafrechtlich nicht auskenne würde ich mich freuen, Sie würden noch einmal auf meine Fragen hinsichtlich meiner Verbeamtung, Benachrichtigung der Dienststelle, Aufnahme in das Bundeszentralregister, Disziplinarverfahren,...eingehen. Vielen Dank.
Mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.04.2010 19:05:09

Liebe Fragenstellerin,

da Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben, soweit Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, haben Sie erst Recht mit keiner der anderen von Ihenn genannten Konsequenzen zu rechnen.

Selbst wenn sich die Staatsanwaltschaft zu einer strafrechtlichen Ahnndung entschließen würde, würde das Verfahren dann gegen Geldauflage eingestellt!

Eine Anklage oder Strafbefehl habe ich in meiner gesamten Laufbahn bei einem Ersttäter eines Diebstahls bei einer solch geringwertigen Sache nicht erlebt!

Dennoch möchte ich Ihnen der Vollständigkeit halber ergänzend antworten, dass eine Eintragung ins Fürungszeugnis erst ab einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten oder einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stattfindet, Sie aber bei dem angegebenen Sachverhalt selbst bei einschlägigen Vortrafen mit nicht mehr als 30 Tagessätzen Geldstrafe im Falle einer Verurteilung rechnen müssten und somit nicht als vorbestraft gelten würden.

Die Dienststelle würde deshalb auch nicht benachrichtigt und es gäbe auch kein Anlass für ein Disziplinarverfahren. Auch einer Lebzeitverbeamtung steht die wenn überhaupt zu erwartende Strafe nicht entgegen.

Im Bundeszentralregister würde zwar eine etwaige Verurteilung stehen, aber wie eingangs erwähnt nicht für andere Behörden ersichtlich sein, soweit die Bestrafung 90 Tagessätze nicht übersteigt.

Ich hoffe Ihnen nunmehr ausreichend geantwortet und Ihnen die Angst etwas genommen zu haben. Selbstverständlich können Sie sich aber gern nochmals über meine unten hinterlegte email-adresse an mich wenden (kostenlos) sollten noch weitere Rückfragen bestehen.

Ich wünsche Ihnen schöne Grüße und für die beamtenrechtliche Laufbahn alles Gute,

Ihr

Alexander Stephens

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Mundraub, Ladendiebstahl-Beamtin auf Probe | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-04-21
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