ich habe heute von den Anwälten Mumme & Partner ein Schreiben bekommen, in dem die eine
Hauptforderung 107,37 € von 10.07.1995
vor-gerichtliche Nebenforderung 1,53 €
Zinsen 7,25% 127,60 €
festgesetzte Kosten inkl. Kostenzinsen 29,66 €
Rechtsverfolgungskosten 247,25
als 513,41 € gelten machen. Ihr Mandat sei die Aponas GmbH & Co.KG
Es läge ein Vollstreckungsbescheid vom 2.12.1996 vor, die Forderung sei wegen Fahren ohne Fahrausweis (Schwarzfahren im öffendlichen Nahverkehr).
Obwohl ich nicht weiss um was für eine Forderung es sich da genau handeln soll, werde ich massiv in diesem Schreiben bedroht (Schufa, Lohn-, Gehalts- und Kontopfändung u.s.w.) und es wird mir blumig ausgemalt, wo überall ich dann mit „erheblichen Nachteilen" zu rechten hätte, wenn ich nicht sofort Zahle würde.
Der VB soll in Berlin 1996 erlassen worden sein. Ich lebte zu dieser Zeit unter erbärmlichen Umständen in Hamburg und war zu dieser Zeit niemals in Berlin.
Was ist zu tun? Wer kann mir das sagen oder wer kann mich in dieser Angelegenheit beraten/vertreten.
mfg. und fohes Mumme & Partner-freies Fest Juergen.
Antwort geschrieben am 10.12.2011 14:44:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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zunächst ist zu prüfen, ob der Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Wurde ordnungsgemäß zugestellt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie von dem VB Kenntnis genommen haben.
Schreiben Sie Anwälte an, erklären Sie MB und VB nie erhalten zu haben und lassen Sie sich den VB und eine aktuelle Forderungsaufstellung zukommen.
Über das gerichtliche Aktenzeichen lässt sich ermitteln, ob und wohin der VB zugestellt wurde.
Sollte ordnungsgemäß zugestellt worden sein, können Sie sich inhaltlich gegen die Hauptforderung nicht mehr zur Wehr setzen.
Jedoch besteht die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO).
Sie können sich auf die Verjährung der Zinsen berufen, die in der Zeit von vor mehr als drei Jahren angefallen sind.
Möglicherweise ist die Hauptforderung auch verwirkt, wenn der Gläubiger erst jetzt - nach mehr als 15 Jahren die Forderung aus dem Titel geltend macht.
Mit der Vertretung in dieser Angelegenheit können Sie mich beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2011 14:59:31
Sehr geehrter Herr Eichborn,
Sie sagen nichts zu den exorbitanten Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, halten Sie die für nicht der Rede wert?
Ansonsten und wenn Sie mir verbindlich versichern in keinem sonst-wie geartetem Rechst- oder sonstigen Verhältnis zu einem der Mumme & Partner (ich mag sie gar nicht so nennen) Rechtsanwälten zu stehen, können Sie gerne diese Angelegenheit für mich übernehmen. Ich erwarte Ihr Angebot mit Kostenvoranschlag für die Klärung all der Fragen die Sie ansprachen.
Danke
Juergen
Sehr geehrter Herr Eichborn,
Sie sagen nichts zu den exorbitanten Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, halten Sie die für nicht der Rede wert?
Ansonsten und wenn Sie mir verbindlich versichern in keinem sonst-wie geartetem Rechst- oder sonstigen Verhältnis zu einem der Mumme & Partner (ich mag sie gar nicht so nennen) Rechtsanwälten zu stehen, können Sie gerne diese Angelegenheit für mich übernehmen. Ich erwarte Ihr Angebot mit Kostenvoranschlag für die Klärung all der Fragen die Sie ansprachen.
Danke
Juergen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2011 15:26:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Hauptforderung verwirkt ist, gilt das auch für die Zinsen, soweit sie nicht schon verjährt sind.
Der Zinssatz wird sich VB entnehmen lassen und geht dann wohl in Ordnung.
Die Rechtsverfolgungskosten sind überhöht.
Hier sollte eine Forderungsaufstellung der Gegenseite Aufklärung bingen.
Wenn Sie mir eine E-Mail schicken, werde Ihnen die Kosten darlegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Hauptforderung verwirkt ist, gilt das auch für die Zinsen, soweit sie nicht schon verjährt sind.
Der Zinssatz wird sich VB entnehmen lassen und geht dann wohl in Ordnung.
Die Rechtsverfolgungskosten sind überhöht.
Hier sollte eine Forderungsaufstellung der Gegenseite Aufklärung bingen.
Wenn Sie mir eine E-Mail schicken, werde Ihnen die Kosten darlegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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