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Müssen wir die Wohnung weiß streichen bei Auszug?


08.08.2012 21:21 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Anwalt,

wir ziehen Ende September aus einem Miethaus aus. (Sonderkündigung nach Mieterhöhung)

Wir sind 2007 in dieses Neubau-Haus eingezogen. Die Mietdauer ist etwas kompliziert. Ich habe vorerst mit meinem Exmann und meiner Tochter in diesem Haus gewohnt (etwa 2 Jahre) - im Mietvertrag wurden mein Exmann und ich als Mieter erwähnt. Nach Trennung wurde ein neuer Mietvertrag aufgesetzt, in dem mein Lebensgefährte und ich als Mieter eingetragen sind. Dieser besteht nun seit etwas mehr als 3 Jahren. Ich wohne also seit 5 Jahren durchgängig in diesem Haus, jedoch mit 2 Mietverträgen.

Wir haben die Wohnung bei Einzug (da Neubau) komplett weiß übernommen und haben das Wohnzimmer, beide Kinderzimmer und das Schlafzimmer farbig gestrichen. Wobei wir eines der Kinderzimmer erst vor einem Jahr erneut weiß gestrichen haben, mit farbigen Streifen in einem Brombeerton. Das Treppenhaus ist weiß, aber jedoch mit Fingerabdrücken durch Kinderhände verschmutzt.

Hier einige Auszüge aus unserem Mietvertrag, betreffend dem Zustand der Wohnung usw.:

§3 Abs.6: Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.

§17 Rückgabe der Mietsache
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberen Zustand mit allen Schlüsseln, auch selbst angeschafften, [...] Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten.
Dies gilt auch, falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages ganz oder teilweise auszieht und aus Anzahl und Beschaffenheit etwa zurückgelassener Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist. Der Vermieter ist in diesem Fall im Interesse des Mietnachfolgers berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen und ausbessern zu lassen.


Alles andere was im Mietvertrag steht, tut eigentlich nichts zu dieser Sache.

Zudem hat uns der Vermieter am Telefon gesagt, dass er uns ein neues Haus überlassen habe und auch ein neues Haus zurück erwarte.
Außerdem sagte er, dass wir ALLES weiß streichen sollen.

Ist dem so? Kann er das verlangen? Was müssen wir wirklich streichen???
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Wohnung Auszug? Streichen
08.08.2012 | 22:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
633 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

"Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. "

Wenn weiter nichts geregelt ist, dann ist diese Klausel unwirksam.

Der BGH hat in den letzten Jahren immer wieder entschieden, dass eine Klausel, welche dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt nur dann wirksam ist, wenn der Mieter die Arbeiten nur bei Bedarf ausführen muss.

Nach der hier vorliegenden Klausel ist nicht klar, wann und bei welchem Zustand die Arbeiten auszuführen sind. Dies lässt auch Spielraum für den Vermieter, was zum Nachteil des Mieters ist.

Daher ist die Klausel unwirksam und Sie müssen keine Schönheitsreparaturen ausführen.

Die Wohnung muss nur besenrein übergeben werden.

Sie müssen darüber hinaus auch selbst verursachte Schäden, so z.B. Dübellöcher, beseitigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 15.08.2012 | 21:42

Sehr geehrter Herr Schwerin,

im Wohnzimmer haben wir einen Streifen in einem dunklen Braunton gestrichen, und an den Wänden im Treppenaufgang, sowie im Esszimmer sind "teilweise" dunkle Stellen von Händen bzw. den Stühlen. Heißt das, dass wir dieses auch nicht streichen müssen???

Zudem hätten wir eine kleine Frage, bzw. Bitte. Wäre es möglich, dass Sie uns den Sachverhalt in einem Anwaltbrief für unseren Vermieter, gegen eine Gebühr, verfassen könnten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.08.2012 | 21:48

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da die Klausel insgesamt unwirksam ist, muss man rein gar nichts machen - außer Schäden, wie Dübellöcher beseitigen.

Ja, melden Sie sich gern per Mail und wir klären das weitere Vorgehen hinsichtlich des Schreibens an den Vermieter.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

633 Bewertungen
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