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Mündlicher Vertrag? Maklercourtage bei privatem Immobilienverkauf?


21.07.2009 11:18 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Von einer Arbeitskollegin erhielt ich vor einem halben Jahr die Info, dass Ihr Mann Immobilienmakler wäre. Da wir ein Haus suchen, habe ich angedeutet, wenn er mal was hätte, könnte er uns ruhig mal anrufen. Das hat er gleich am selben Tag getan und uns ein Haus vorgeschlagen. Er wollte uns ein Expose zuschicken, was wir ablehnten, weil uns das Haus zu teuer war. Er hat es trotzdem per Post geschickt. Wir haben es weggeschmissen und seitdem keinerlei Kontakt mehr mit dem Makler gehabt.
Nun soll das Haus privat verkauft werden (das Angebot stand in der Zeitung) und wir könnten es zu einem günstigeren Preis bekommen. Bei der Besichtigung haben wir erfahren, dass der Makler sich von den Verkäufern vor einem halben Jahr eine Kundenschutzerklärung hat unterschreiben lassen, dass sie das Haus nicht an uns verkaufen dürfen (sie haben es blanko unterschrieben, und er hat nachträglich unsere Namen eingetragen!), und das ganze, obwohl die Verkäufer keinen Maklervertrag mit ihm abgeschlossen haben. Jetzt haben wir Angst, dass er von uns die Maklercourtage fordern könnte, wenn wir das Haus kaufen würden. Zu den Verkäufern hatte er gesagt, dass wir seine Kunden wären und wir einen mündlichen vertag mit ihm hätten. Doch wir wissen gar nichts von einem Vertrag und ein Vertrag kommt doch nur zustande, wenn beide Seiten auch davon wissen oder? Außerdem hatten wir nie wieder Kontakt zu ihm, weder haben wir das damalige Angebot abgelehnt, noch hat er nachgefragt, das war ja auch nicht nötig, weil wir von vornherein klargestellt haben, dass er uns das Expose nicht zuschicken braucht.
Wir haben uns überlegt, ob wir vielleicht dem Makler ein Einschreiben / Rückschein schicken, in dem wir klarstellen, dass wir nichts von einem Vertrag wissen und auch keinerlei Aktivitäten hinsichtlich der Immobiliensuche von ihm wünschen. Theoretisch könnte er unsere Immobiliensuche ja überall untermauern, in dem er zu allen privaten Anbietern fährt und sich eine Kundenschutzerklärung ergaunert! Wie stehen denn unsere Chancen, die Immobilie unbeschadet kaufen zu können? Wie lange gilt denn eine solche Kundenschutzerklärung? Gibt es ein paar Tricks, wie wir die umgehen könnten?

Vielen Dank.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Maklercourtage Mündlicher
21.07.2009 | 11:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Bemerkung an die Arbeitskollegin, ihr Mann könne ja mal anrufen, ist rechtlich allenfalls als sogenannte Offerte, also Aufforderung zur Abgabe eines vertraglichen Angebotes zu bewerten, noch nicht als rechtliches Angebot. Dies anzunehmen wäre lebensfremd.

Der Anruf bei Ihnen war frühestens ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, das von Ihnen aber eben nicht angenommen worden ist.

Er kann auch nicht durch die unverlangte Zusendung eines Exposés diese Annahme fingieren.

Es ist daher wohl davon auszugehen, dass Sie mit ihm keinen Maklervertrag geschlossen haben, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) fehlt.


Sie sollten ihn in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass zwischen Ihnen und ihm kein Vertrag besteht und dass er es ab sofort zu unterlassen hat, entsprechende Behauptungen Dritten gegenüber aufzustellen, da Sie ihn ansonsten auf Unterlassung in Anspruch nehmen würden. Sie können ihm zudem die Erhebung einer negativen Feststellungsklage androhen.

Sollten Sie weiterhin durch ihn behindert oder belästigt werden, sollten Sie die Hilfe eines Anwaltes suchen.

Ich stehe Ihnen dafür auch gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht