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Mündliche Vereinbarung zu Arbeitszeit bzw. Urlaubsvertretung gültig?


18.03.2005 21:40 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Ich habe einen ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 01.09.98 mit 40 Wochenstunden mit dem Zusatz: Bei Festlegung der täglichen Arbeitszeit sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.

In den Schlußbestimmungen heißt es: Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung vorstehender Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, einschließlich einer Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.

Es gab eine schriftliche Änderung zum Arbeitsvertrag vom 01.02.02, in der ich vorzeitig den Erziehungsurlaub beende und eine neue Arbeitszeit von 32 Wochenstunden vereinbart wurde, die an 4 Arbeitstagen pro Woche zu erbringen sind. Das Gehalt wurde entsprechend und auch der Erholungsurlaub angeglichen. Am Schluss der Satz: Die restlichen Vertragspunkte bleiben unverändert.

Weiter gab es eine schriftliche Änderung zum Arbeitsvertrag vom 01.01.03, in der eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart wurde, die an 5 Arbeitstegen pro Woche zu erbringen ist. Wieder der Hinweis auf unveränderte restliche Vertragspunkte.

Die letzte schriftliche Änderung zum Arbeitsvertrag erfolgte mit Wirkung zum 15.09.03. Hierin wird die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden festgelegt, die an 5 Arbeitstagen pro Woche zu erbringen. Entsprechende Anpassung des Gehaltes und der schon bekannte Hinweis auf die unveränderten restlichen Vertragspunkte.

Jetzt die Frage:
Ich teile mit quasi diese Stelle mit einer Kollegin und wir vertreten uns gegenseitig. An einem Tag, an dem ich Vertretung mache, arbeite ich anstatt 6 Stunden täglich 8 Stunden, und die dadurch entstehenden Überstunden baue ich nach folgendem Modell ab:

Damit mein Chef mir diese nicht extra bezahlen muss, arbeite ich den Rest der Arbeitswochen pro Woche 2 Stunden weniger, bekomme aber 30 bezahlt (so steht es ja auch im Vertrag).

Nun habe ich meine Kinder anderweitig unterbringen können, was mir enormes Geld pro Monat spart, ich dadurch aber keine Vertretung mehr machen kann.

Jetzt verlangt mein Chef auf Berufung auf unsere mündliche Vereinbarung einen Ausgleich des daraus für ihn entstehenden finanziellen Mehraufwand. Auf Deutsch: Ich soll nur noch für 28 Stunden pro Woche Geld bekommen, so dass die Vertretung für die Kollegin bezahlt werden kann und sein Budget fürs Personal gleich bleibt.

Seine Begründung ist eben die mündliche Vereinbarung (es existiert KEINE schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag!!!) und es sei nicht klar festgelegt, wie die wöchentliche Arbeitszeit zu erbringen sei (außer an 5 Tagen pro Woche). Sein Modell mit dem Stundengleich bezieht sich aber auf die Verteilung auf das ganze Jahr!!! Und nicht, wie im Vertrag auf die Stundenanzahl pro Woche.

Bitte um DRINGENDE Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitszeit Mündliche Vereinbarung gültig?
18.03.2005 | 21:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich verstehe Ihre Fragstellung derart, daß Sie laut schriftlichem Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitzeit von 30 Stunden erbringen müssen, die auf 5 Tage in der Woche verteilt werden. Eine nähere Ausgestaltung enthält der Vertrag aber nicht, so daß dies der Organisation des Arbeitgebers obliegt. Bislang war dies so organisiert, daß Sie entgegenkommend 2 Überstunden in den Vertretungswochen gemacht haben, die Ihnen dann in den anderen Wochen gutgeschrieben wurden. Die vertragliche Vorgabe der Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche wurde damit aber erfüllt.

Wenn der Vorschlag des Arbeitgebers nun darauf hinausläuft, daß Sie im Ergebnis nur noch 28 Stunden die Woche arbeiten und bezahlt bekommen, widerspricht dies aber ganz klar der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und braucht von Ihnen nicht akzeptiert werden. Eine solche Verringerung der Arbeitszeit ist nur einvernehmlich vertraglich möglich.

Vorbehaltlich einer genauen Prüfung Ihres Arbeitsvertrages empfehle ich Ihnen, den Arbeitgeber auf die eindeutige vertragliche Regelung der Wochenarbeitszeit von 30 Stunden zu verweisen, innerhalb derer der Arbeitgeber allerdings die genaue Verteilung auf 5 Tage pro Woche regeln kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Nachfrage vom Fragesteller 20.03.2005 | 09:23

Im ursprünglichen Vertrag aus 1998 ist Punkt 3. "Arbeitszeit" in dem es wie folgt heißt: "Die Arbeitszeit beträgt 20 Wochenstunden. Bei Festlegung der täglichen Arbeitszeit sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen."

Ist nun mit einer Änderung zum Arbeitsvertrag vom September 2003 in dem es heißt: "1. Arbeitszeit : Die Arbeitszeit beträgt 30 Wochenstunden. Diese wird an 5 Arbeitstagen pro Woche erbracht." der Vertragspunkt "Arbeitszeit" komplett ersetzt worden, oder gilt weiterhin der Hinweis auf die Berücksichtigung der betrieblichen Belange?

Dies nur noch zu meinem Verständnis bitte ergänzen.
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.03.2005 | 21:13

Ich lese die Ergänzung so, daß nun die Arbeitszeit verlängert wurde und konkret auf 5 Arbeitstage zu verteilen ist. Die betrieblichen Belange sind bei der Verteilung ohnehin zu berücksichtigen, einer besonderen Erwähnung bedarf es dazu nicht.

Es bleibt aber dabei, daß Sie 30 Stunden in der Woche arbeiten dürfen und einen entsprechenden Entgeltanspruch haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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