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Frage geschrieben am 06.06.2009 11:27:10

Mündliche Abiturprüfung

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1934
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema mündliche.
Ich hatte am 5. Juni 2009 eine mündliche Prüfung in Mathe und wurde am Nachmittag von meinem Tutor unterrichtet, das die Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde. Somit bin ich durchgefallen und habe kein Abi.

Die Schule befindet sich in Hessen und ist ein Berufliches Gymnasium.
Ich hatte 10-20 % der Aufgaben gelöst und zu weiteren Aufgaben ansätze bzw. mögliche Vorgehensweisen zur Lösung geschildert.

Des weiteren wurde ich nicht belehrt und gefragt ob ich mich gesundheitlich und geistlich in der Lage finde, die Prüfung zu machen. ( Formaler Fehler ? )

Ich wurde nach der Prüfung nicht wieder in den Prüfungraum gebeten, um meine Note zu erfahren, obwohl ich eine halbe Stunde draußen gewartet habe.

Ich bräuchte nur 1 Punkt um meine Abi zu schaffen, da ich auf Grund der guten schriftlichen Prüfungen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe.

Was sind nun meine Rechte ? Wie kann ich vorgehen ?
Kann ich eine Nachprüfung fordern ? Bitte helfen sie mir !!!
Nächste Woche gibt es schon die Zeugnisse, bitte helfen sie mir schnell.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.06.2009 13:45:34
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Das Abschlusszeugnis bzw. die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung ist ein sog. Verwaltungsakt. Das heißt, es besteht die Möglichkeit des Rechtsschutzes. Zunächst wäre gegen den schriftlichen Bescheid darüber, dass Sie nicht bestanden haben, Widerspruch einzulegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, müsste Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Welche Erfolgsaussicht ein Rechtsmittel hat, lässt sich allein anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich können Verfahrensfehler eine erneute Prüfung erforderlich machen. Es wäre also zu prüfen, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dass Sie nicht zu Ihrem Gesundheits- oder Geisteszustand befragt worden sind, begründet allerdings noch keinen Verfahrensfehler. Wenn Sie nicht prüfungsfähig gewesen sind, müssten Sie dies noch durch ärztliches Attest nachweisen.

Zweitens müsste geprüft werden, ob die Bewertung Ihrer Leistung nach sachgerechten Kriterien nachvollziehbar erfolgt ist. Die Note ungenügend (0 Punkte) ist nur dann gerechtfertigt, »wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können«; die Note mangelhaft (1 - 3 Punkte) dagegen, »wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können« (§ 73 Abs. 4 Ziff. 5, 6 Hessisches Schulgesetz). Es müsste also begründet werden, dass Grundkenntnisse in diesem Sinne vorhanden gewesen sind.

Am besten wenden Sie sich alsbald an einen Anwalt in Ihrer Nähe, der die notwendigen Schritte einleiten kann.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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