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Frage geschrieben am 14.10.2011 13:50:45

Muß stornierte Hotelrechnung bezahlt werden?

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 901
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo. Ich habe am 23.8. telefonisch ein Hotelzimmer auf Usedom gebucht (für meine Freundin, ihren Sohn und mich) und am 24.8. die Bestätigung dafür per Email erhalten (die Bestätigung als Anhang war mit 23.8. datiert). 1435 Euro war der Buchungswert, 922.50 Euro möchte das Hotel haben, nachdem ich ca. 14 Stunden vor Ankunft am 30.8./31.8. (um Mitternacht rum) telefonisch storniert habe (wegen unerwartetem Beziehungsende). Alleine kann ich mir auch 922.50 nicht leisten und frage mich, ob ich vielleicht aus der Sache rauskomme aufgrund einer fehlerhaften Form der Buchungsbestätigung oder vielleicht aufgrund eines vielleicht gesetzlich existierenden Widerrufsrechts bei telefonischen Geschäften ("Haustürgeschäft") von 7 Tagen oder so?
Zur Form der Bestätigung:
- Namentlich genannt bin nur ich. Freundin und Kind tauchen nur als Zahlen auf ("2 Erw., 1 Kind")
- Mein Name ist in der Adresse richtig geschrieben, unter "Gastname" falsch
- Es ist ein Feld für meine Unterschrift vorgesehen, mir ist aber nicht gesagt worden, daß ich die Bestätigung unterschrieben zurückfaxen müßte o.ä. und ich habe somit nichts unterschrieben
- die Bestätigung sagt, daß bis 24h vor Ankunft kostenlos storniert werden kann, danach 90% des Buchungswerts bzw. der Teil, der nicht an andere Gäste vermietet werden kann, berechnet wird.

Vielen Dank im voraus


Antwort geschrieben am 14.10.2011 14:35:56
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
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Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Ein so genannter Beherbergungsvertrag kommt mit der Buchungsbestätigung zustande.

Die Unterschrift ist in diesem Falle für den wirksamen Vertragsschluss nicht relevant. Mit der Unterschrift bestätigen Sie allenfalls die Stornogebühren. Die vom Hotel festgesetzten Stornogebühren „kostenlose Stornierung bis 24 Stunden vor Ankunft, danach 90% Stornogebühren" sind nicht beanstanden. Sie bewegen sich im üblichen Rahmen. Das bedeutet, auch wenn Sie die konkrete Stornogebührvereinbarung nicht unterschrieben haben und es zur Anwendung der allgemeinen Regelung kommt, Sie dieselbe Summe zu bezahlen haben. Der 10% Abschlag resultiert aus der Ersparnis an Betriebskosten, da das Zimmer beispielsweise nicht nach Ihrem Auszug gereinigt werden musste.

Eine Erhöhung der Ersparnis käme nur in Betracht, wenn Sie Halb- oder Vollpension gebucht hatten, weil dann ja die Essenersparnis hinzukommt. Die Rechtsprechung sieht dann einen Abschlag von 20% und 30% als angemessen an. Sollten Sie also nicht nur eine Übernachtung gebucht haben, lohnt es sich der Rechnung zu widersprechen, mit dem Hinweis, dass Sie die Stornovereinbarung nicht unterzeichnet haben und somit die von der Rechtssprechung anerkannten Abschläge zur Anwendung kommen müssen.

Das nur Ihr Name auftaucht, ist unerheblich, da Sie allein gebucht haben und damit mit Ihnen ein der Vertrag zustande gekommen ist. Ein Schreibfehler im Namen ist ebenfalls unerheblich, es sei denn Sie werden mit einem völlig anderen Namen angesprochen.

Ein Widerrufrecht, nach den Fernabsatzregelungen, wegen der telefonischen Buchung, kommt nicht in Betracht, da diese im Gesetz ausgeschlossen werden, vgl. § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB.
§ 312b Abs.3 Nr.6:
„(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,…"

Es tut mir leid Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Ihnen bleibt es aber unbenommen, sich mit Ihrer Freundin über eine Kostenbeteiligung zu einigen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin



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Muß stornierte Hotelrechnung bezahlt werden? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-14
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