Frage geschrieben am 21.08.2009 18:42:08
Muß der Patient im KH seine HIV Infektion mitteilen ?
Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2414(Ähnlich ist dies z.B. auch bei größeren Eingriffen beim Zahnarzt, etc)
Darf der Patient an dieser Stelle, unabhängig von der moralischen Komponente, aus rechtlicher Sicht bewußt eine falsche Angabe machen (vorrangig aus Angst davor ansonsten diskriminiert zu werden) ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.08.2009 20:47:45
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage nach einer bekannten HIV-Infektion ist zulässig. Meines Erachtens ist der Patient auch verpflichtet, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten oder zumindest unbeantwortet zu lassen; ein "Recht zur Lüge" hat er regelmäßig nicht. Der Patient darf also die Frage nach einer bestehenden HIV-Infektion nicht bewusst wahrheitswidrig beantworten.
Wahrheitswidrige Angaben können sogar zu einer strafrechtlichen Ahndung führen und zivilrechtliche Folgen haben. Das ist jedenfalls dann vorstellbar, wenn sich das Klinikpersonal oder Dritte infizieren und der Patient die Frage nach einer bestehenden Infektion wissentlich falsch beantwortet hat.
Vorsorglich rate ich daher, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten überwiegt hier nicht. Der Patient ist ausreichend geschützt: Da Ärzte und deren Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen sie eine bekannte HIV-Infizierung Dritten gegenüber grundsätzlich nicht bekannt geben. Gegen eine "Diskriminierung" sind weitere rechtliche Schritte vorstellbar.
Der Aufklärungsbogen und die darin enthaltene Frage nach einer HIV-Infektion erfüllen einerseits den Zweck, dass der Operateur Risiken, die mit der Operation und einer bekannten HIV-Infektion auch für den Patienten verbunden sind, abklären kann.
Andererseits dient diese Frage auch dem Schutz des Arztes und des medizinischen Personals als auch Dritter. Dies gilt insbesondere für Schnitt- und Stichverletzungen mit kontaminiertem Operationsbesteck und vor bestimmten Operationen, bei denen aufgrund der Operationstechnik eine erhöhte Übertragungsgefahr für die Operateure besteht. Der Operateur wird im Falle einer bekannten HIV-Infektion weitere Schutzmaßnahmen treffen, um einer derartigen Übertragungsgefahr vorzubeugen. Im Falle einer Verletzung des Personals mit kontaminiertem Besteck kann gezielter mit einer Postexpositionsprophylaxe begonnen werden. Zudem finden regelmäßig zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen Anwendung. Andererseits ist die Frage einer bestehenden Infektion auch von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
Letztendlich ist es, wie so oft, eine Frage des Einzelfalls, ob der Patient die Frage wahrheitsgemäß beantworten muss. Die Antwort wird sicher anders ausfallen, wenn für den Patienten kein erhöhtes Risiko durch seine Infektion besteht, eine Übertragungsgefahr nicht vorhanden ist und/oder keine weiteren Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung; falls Rückfragen bestehen, beantworte ich diese gern im Rahmen der Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Staufer
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2009 08:18:19
Sehr geehrter Hr. Staufer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich ging nicht davon aus dass die Rechtslage offenbar so eindeutig ist. Leider sind die Diskriminierungen, welche HIV Patienten erleben müssen, oft für Außenstehende kaum vorstellbar und nur deshalb stellt sich diese Frage überhaupt. Die Kraft dagegen rechtlich vorzugehen haben die Wenigsten (wer will sich schon von einem Arzt operieren lassen den ein Gericht dazu gezwungen hat)
An vielen Stellen wird auch argumentiert, dass medizinisches Personal sich ohnehin generell so schützen muss dass kein Infektionsrisiko besteht (mit welcher Krankheit auch immer).
Können Sie evtl. auf entsprechende Paragraphen verweisen aus welchen diese unbedingte Wahrheitspflicht beim Ausfüllen der Aufklärungsbögen hervorgeht ?
Sehr geehrter Hr. Staufer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich ging nicht davon aus dass die Rechtslage offenbar so eindeutig ist. Leider sind die Diskriminierungen, welche HIV Patienten erleben müssen, oft für Außenstehende kaum vorstellbar und nur deshalb stellt sich diese Frage überhaupt. Die Kraft dagegen rechtlich vorzugehen haben die Wenigsten (wer will sich schon von einem Arzt operieren lassen den ein Gericht dazu gezwungen hat)
An vielen Stellen wird auch argumentiert, dass medizinisches Personal sich ohnehin generell so schützen muss dass kein Infektionsrisiko besteht (mit welcher Krankheit auch immer).
Können Sie evtl. auf entsprechende Paragraphen verweisen aus welchen diese unbedingte Wahrheitspflicht beim Ausfüllen der Aufklärungsbögen hervorgeht ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2009 21:56:27
Sehr geehrter Fragesteller,
eine konkrete gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Vielmehr lässt sich meine Antwort nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten.
Beachten Sie bitte zunächst noch einmal, dass sich Patienten mit einer bewusst falschen Antwort auch selbst gefährden. Durch die beeinträchtigte Immunabwehr, Multimorbidität und umfangreiche Begleitmedikation stellen HIV-infizierte Patienten je nach Stadium spezifische Anforderungen hinsichtlich ihrer perioperativen Betreuung. Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Narkosemitteln und eigenen, z.B. antiretroviralen Medikamenten kann nur der Arzt beurteilen.
Andererseits ist eine potentielle Gefährdung Dritter zu befürchten. Rechtsprechung konkret zu der von Ihnen aufgestellten Rechtsfrage ist mir bislang nicht bekannt. Die Rechtsprechung hat sich dafür wiederholt mit annähernd vergleichbaren Fällen befasst: Hatte ein an HIV Infizierter einen Dritten über seine Infektion bewusst in Unkenntnis gelassen und ihn dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ging die Entscheidung regelmäßig zu Lasten des Ersteren.
Im Falle einer Übertragung des HI-Virus kann demnach der Straftatbestand der fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt sein, §§ 223, 229 StGB. Ferner kommen zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten nach §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 S. 1 und 823 BGB in Betracht.
Wie Sie richtig erkannt haben, stellt sich zwar die Frage, ob sich das medizinische Personal nicht ohnehin so schützen muss, dass kein Infektionsrisiko besteht. Diese Frage ist aber nicht pauschal zu beantworten, denn jede Erkrankung und Infektion unterscheidet sich in den vom Operationsteam erwarteten Maßnahmen. Die Anforderungen bei einer bekannten Infektion können höher ausfallen als der ansonsten geforderte Mindeststandard.
Letztlich bleibe ich daher bei meiner Empfehlung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht allein um sich nicht einer möglichen Strafverfolgung oder zivilrechtlichen Ansprüchen auszusetzen.
HIV-Infizierte sind keinesfalls schlechtere Patienten; die Infektion kann allerdings spezifische Maßnahmen erfordern. Infizierte sollten und dürfen in diesem Fall dennoch darauf hinweisen, dass Sie eine diskrete und angemessene Behandlung wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Staufer
Sehr geehrter Fragesteller,
eine konkrete gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Vielmehr lässt sich meine Antwort nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten.
Beachten Sie bitte zunächst noch einmal, dass sich Patienten mit einer bewusst falschen Antwort auch selbst gefährden. Durch die beeinträchtigte Immunabwehr, Multimorbidität und umfangreiche Begleitmedikation stellen HIV-infizierte Patienten je nach Stadium spezifische Anforderungen hinsichtlich ihrer perioperativen Betreuung. Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Narkosemitteln und eigenen, z.B. antiretroviralen Medikamenten kann nur der Arzt beurteilen.
Andererseits ist eine potentielle Gefährdung Dritter zu befürchten. Rechtsprechung konkret zu der von Ihnen aufgestellten Rechtsfrage ist mir bislang nicht bekannt. Die Rechtsprechung hat sich dafür wiederholt mit annähernd vergleichbaren Fällen befasst: Hatte ein an HIV Infizierter einen Dritten über seine Infektion bewusst in Unkenntnis gelassen und ihn dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ging die Entscheidung regelmäßig zu Lasten des Ersteren.
Im Falle einer Übertragung des HI-Virus kann demnach der Straftatbestand der fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt sein, §§ 223, 229 StGB. Ferner kommen zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten nach §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 S. 1 und 823 BGB in Betracht.
Wie Sie richtig erkannt haben, stellt sich zwar die Frage, ob sich das medizinische Personal nicht ohnehin so schützen muss, dass kein Infektionsrisiko besteht. Diese Frage ist aber nicht pauschal zu beantworten, denn jede Erkrankung und Infektion unterscheidet sich in den vom Operationsteam erwarteten Maßnahmen. Die Anforderungen bei einer bekannten Infektion können höher ausfallen als der ansonsten geforderte Mindeststandard.
Letztlich bleibe ich daher bei meiner Empfehlung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht allein um sich nicht einer möglichen Strafverfolgung oder zivilrechtlichen Ansprüchen auszusetzen.
HIV-Infizierte sind keinesfalls schlechtere Patienten; die Infektion kann allerdings spezifische Maßnahmen erfordern. Infizierte sollten und dürfen in diesem Fall dennoch darauf hinweisen, dass Sie eine diskrete und angemessene Behandlung wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Staufer
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