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Frage geschrieben am 18.08.2010 16:13:12

Motorschaden und eine Gebrauchtwagengarantie, die nie ausgestellt wurde

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2216
Sehr geehrte Damen und Herren,

in 08/2009 kaufte ich einen Gebrauchtwagen mit 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie (im Kaufvertrag vermerkt).

Am letzten Tag der Garantie blieb ich mit dem Wagen liegen. Riss des 2. Zahnriemens (Polo, 9N6, zwei Zahnriemen) = Motorschaden.
Der Riemen wurde in 09/2007 nach 90.000 km durch den Vorbesitzer gewechselt (normalerweise ein Intervall von 120.000 km). Jetziger km-Stand 152.000 (bei Kauf 131.050). Der große Zahnriemen sieht noch genauso aus wie beim Kauf, während der zweite unter einen Abdeckung versteckt liegt und riss. Vor dem Kauf war ich bei einer TÜV-Abnahmestelle und ließ den Wagen durchsehen. Hier ist nichts aufgefallen, allerdings hatte der Prüfer auch die Abdeckung nicht abgenommen.

Dem Händler gegenüber habe ich den Schaden per Fax noch am selben Tag gemeldet und um Übermittlung der Daten der Garantieversicherung gebeten. Nunmehr habe ich immerhin einen Blankovertrag der Versicherung erhalten und musste nach telefonischer Rücksprache mit dieser feststellen, dass der Händler nie eine Garantie abgeschlossen hat.

Der Händler räumte tel. bereits ein, dass er im Falle einer nicht getätigten Versicherung dafür gerade steht, allerdings nicht in welchem Umfang. Stattdessen bot er mir an, meinen Selbstkostenanteil am Schaden in einen neuen Wagen zu investieren und den alten in Zahlung zu nehmen.

Da die Versicherung ihre Erstattungen nach einer sog. km-Staffel tätigt, in meinem Fall 30% der Kosten, interessiert mich, ob der Händler genauso verfahren kann oder ist er für die volle Summe (max. 2.800,00 Euro) haftbar zu machen?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen, da ich z.Zt. jeden Tag einen Mietwagen benötige, dessen Kosten vermtl. nicht ersetzt werden.

Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus.

MfG MMR


Antwort geschrieben am 18.08.2010 16:44:27
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Da in dem von Ihnen geschilderten Fall eine konkreter Haftungsumfang nicht vereinbart wurde, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln.

Sofern mit Ihrem Vertragspartner eine Gebrauchtwagengarantie vereinbart wurde, welche nicht auf einen konkreten Versicherungsvertrag o.ä. Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass den Verkäufer des Fahrzeugs eine vollumfängliche Haftung trifft. Zu einer irgendwie gearteten Einschränkung der Haftung ist gerade nicht gekommen.

So kann sich der Verkäufer meines Erachtens nicht auf einen von Ihnen zu tragenden Selbstkostenanteil an dem eingetretenen Schaden zurückziehen. Ihm käme in diesem Fall eine vorteilhafte Regelung im Rahmen eines nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu Gute, obgleich er sich die entsprechenden Kosten für den Abschluss einer solchen Rückversicherung, welche grundsätzlich im Rahmen der Kaufpreiskalkulation enthalten sind, ja gerade erspart hat.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.08.2010 16:58:35

Sehr geehrter Herr Elster,

bitte um eine nähere Erklärung für den Satz: Da...ein konkreter Haftungsumfang nicht vereinbart wurde, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln....

Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.

MfG MMR


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2010 18:11:02

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Nach Ihren Ausführungen wurde lediglich die Gewährung einer Gebrauchtwagengarantie vereinbart, ohne diese jedoch in ihrer Reichweite, insbesondere im Hinblick auf einen Selbstkostenanteil bei Schadensantritt, zu konkretisieren. Da vorliegend eine Versicherung durch den Verkäufer nicht abgeschlossen wurde, der Versicherungsvertrag mithin nicht als Maßstab für die Reichweite der Garantie herangezogen werden kann, muss durch Auslegung der Umstände des Zustandekommens des Vertrages ermittelt werden, ob der Verkäufer sich ebenfalls auf eine entsprechende Regelung berufen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt
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