Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.04.2010 12:12:03

Motorrad/Fahrräder in der Tiefgarage?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2216
Hallo,

Ich habe mein Motorrad seit 12 Jahren in der Tiefgarage auf Allgemein Grund stehen.
Jetzt nach 12 Jahren soll das Motorrad dort weg, weil Fahrräder auf dem Allgemein Grund in der Tiefgarage hin sollen.

1.Muss ich jetzt weichen? Ich bin Eigentümer somit doch auch ein Teil des Allgemein Grundes. (denk ich zu mindestens;-)

2.Dürfen überhaupt Fahrräder in der Tiefgarage abgestellt werden? Denn es ist ja sehr gefährlich für Kinder. (Zu mindestens möchte ich meine dort nicht runter schicken).

3.Greift hier nicht vielleicht auch das Gesetz Gewohnheitsrecht?

Danke für Ihre Hilfe


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.04.2010 14:09:24
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich zunächst für Ihre Frage.

Tatsächlich gibt es eine Art „Gewohnheitsrecht“ unter Wohnungseigentümern. Einem einzelnen Eigentümer kann ein „Sondernutzungsrecht“ am Gemeinschaftseigentum zugewiesen werden. Ist dies geschehen, hat nur er das Recht, den Stellplatz „wie ein Eigentümer“ zu nutzen. Eine solche Zuweisung erfolgt üblicherweise ausdrücklich in der Teilungserklärung. Später geht dies nur durch einstimmige Vereinbarung.
Die Rechtsprechung betrachtet die langjährige Ausübung einer bestimmten Nutzung als „stillschweigende Vereinbarung“ der Wohnungseigentümer, die wie ein Sondernutzungsrecht wirken kann. Die in Ihrem Fall erfolgte langjährige Praxis des Abstellen Ihres Motorrades wird als eine solche Vereinbarung anzusehen sein. Eine Aufhebung dieser Nutzungsvereinbarung kann nur ganz ausnahmsweise bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden - sie gilt also praktisch als „Gewohnheitsrecht“.

Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt meines Erachtens nicht vor, dass wäre z. B. nur dann der Fall, wenn von Ihrem Motorrad eine Gefahr für die anderen Benutzer der Tiefgarage ausgehen würde. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Fahrräder nicht neben Ihrem Motorrad abgestellt werden können. Ganz davon abgesehen dient eine Tiefgarage eigentlich nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Ihr „ Sondernutzungsrecht “ kann nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gem. § 5 Abs. 4 WEG aufgehoben werden.

Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Motorrad/Fahrräder   Tiefgarage?