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Frage geschrieben am 20.07.2011 19:47:28

Motorrad Kaufvertrag

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 778
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verkauf des Motorrads am 08.04.2009. im K-Vertrag steht: Das motorad ist einmal umgefallen. Die dadurch entstandene schramme an der Schwinge, damals als unbedenklich beurteilt (vom eigentümer und einem KfzMeister-zeugen) ist nicht schriftlich erwähnt.
Jetzt, nach 2 Jahren und 2 monaten nöchte der Käufer über einen Rechtsanwalt wegen dieses angeblich schweren Schadens (vermutlich erst jetzt entdeckt) vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn nicht eingewilligt wird erfolgen gerichtliche Schritte.
Frage: Hat der Verkäufer das Recht den Schaden vorher anzusehen?
Wie wirken sich 2 Jahre und 2 Monate einer vom verkäufer nicht zu kontrollierenden Nutzung auf den Richter aus?


Antwort geschrieben am 20.07.2011 21:19:48
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
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Sehr geehrter Fragensteller,

unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts beantworte ich summarisch Ihre Fragen wie folgt:

1.Hat der Verkäufer Recht, sich den Schaden anzusehen?

Sie können im Rahmen eines sogenannten selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO), die Besichtigung des Motorrads beim Prozessgericht beantragen. Nach § 485 ZPO können Sie während oder außerhalb des Streitverfahrens auf Antrag die Besichtigung oder die Begutachtung des Motorrads durch einen Sachverständigen mit erforderlicher Zustimmung des Gegners ermöglichen oder wenn dieser nicht zustimmen sollte für den Fall, dass der Verlust von Beweismitteln oder deren Benutzung erschwert wird befürchtet wird.

Für den Fall, dass wie in Ihrem Fall noch kein Rechtsstreit anhängig ist, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Ursache eines Sachmangels festgestellt wird, § 485 II Nr.2 ZPO.

2.Wie wirken sich 2 Jahre und 2 Monate einer vom Verkäufer nicht zu kontrollierenden Nutzung auf den Richter aus?

Sicherlich wird der Richter auch die Tatsache, dass der Käufer das Motorrad zwei Jahren nutzte mit in seine Überlegungen einbeziehen. Jedoch denke ich nicht, dass der Richter diese Tatsache isoliert ohne weitere Umstände/Tatsachen verwerten wird.

Grundsätzlich sehe ich aber den Rücktritt des Käufers im vorliegenden insofern als fraglich an, als eine Schramme, wie Sie sie beschrieben haben, meines Erachtens gem. §§ 433, 434, 437, 323 Abs.5 BGB möglicherweise (es kommt auf die konkreten Umstände an) als nicht erheblich zu beurteilen sein wird. Nach § 323 Abs. 5 BGB kann der Käufer nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung -hier der Mangel- nicht erheblich ist.

Zudem hätte er Ihnen nach den Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung zunächst eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 439 BGB setzen müssen. Erst im Falle des Fehlschlags des Nachbesserungsverlangens kann der Käufer zurücktreten. Wie gesagt scheidet aber der Rücktritt möglicherweise wegen fehlender Erheblichkeit der Schramme, wobei es bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Schramme auf die konkreten Umstände ankommt. Angesichts der Tatsache, dass der Käufer diese Schramme erst nach zwei Jahren entdeckte spricht dafür, dass diese völlig unerheblich sein dürfte.

Sollte nunmehr tatsächlich ein schwerer Schaden entstanden sein, so muss der Käufer beweisen, dass dieser schon bei Gefahrenübergang (Übergabe des Motorrads an den Käufer) vorlag. Sollte er diesen Beweis nicht führen können wäre für ein Rücktritt ausgeschlossen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen Einblick in die Rechtslage verschaffen. Gerne können Sie die Nachfrageoption nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

Rechtsanwaltskanzlei Ouahes

Olivaer Platz 17
10707 Berlin

Tel.: 030 88 71 63 620 5
Fax.: 030 88 71 63 612

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