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Frage geschrieben am 24.11.2010 18:19:18

Moral eines Gesellschafters

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1108
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Gesellschafter A und B betreiben eine Internetdienstleistung.
Gesellschafter A zu 60, Gesellschafter B zu 40%

Gesellschafter A ist für die Buchhaltung und teilweise Support zuständig, Gesellschfter B übernimmt die Technik.

Gesellschafter B programmiert eigens für die GbR eine Kundenverwaltungssoftware wobei nur er die Zugangsdaten hat. Obwohl A immer wieder um Abhilfe bittet, dass auch er Zugang im Falle eines Falles auf Kundenbank hat, erwidert B das sei z.Z. technisch nicht möglich.

A macht seine Arbeit immer ordnungsgemäss wobei er bei teschnischen Angelegenheiten B benötigt. B jedoch sieht die Fima als Nebensache an und kümmert sich bei Kundenanliegen nicht sofort.
Ist wochenlang krank/unerreichbar etc.

Nun sagt B er könne mit A nicht mehr zusammenarbeiten und wolle diesen aufkaufen. A will jedoch nicht verkaufen an B. A droht mit Austritt. A macht B ein Verkaufsangebot doch B ist damit nicht einverstanden.

Unmittelbar danach gibt B bekannt nun mehrere Wochen nicht erreichbar zu sein. Technische Probleme kommen nun seltsamerweise ab jenem Zeitpunkt zu hauf. A kann nichts unternehmen.

Frage: Kann A, B für Fehler (evtl grob fahrlässig/evtl. Sabotage) haftbar machen? Wie muss A vorgehen?
Frage: Was kann A nun unternehmen, da ein potentieller Käufer vor der Tür steht, jedoch durch den technischen Ausfall immer mehr Kunden schwinden?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Bei der gegebenen Konstellation - zwei Gesellschafter, unterschiedliches Knowhow- kann eine fruchtbare Arbeit selbstverständlich nur gemeinsam entstehen. Da ein gemeinsamen Schaffen aber offenbar nicht mehr erreichbar ist, hat die Gesellschaft nach dem gegenwärtigen Stand keine Zukunft.

Eine Kündigung eines Gesellschafters wird Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben. Ob ein Gesellschafter für den Fall der Auflösung das Recht hat, die Angelegenheiten der Gesellschaft in Einzelfirma weiterzuführen, könnte sich nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Sofern Sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag haben, sollten Sie diesen auf eine entsprechende Regelung hin untersuchen.

Wenn nicht, hat die Auflösung zur Folge, dass die Gesellschaft auseinanderzusetzen ist, §§ 731 ff BGB. Dabei sind zunächst die Verbindlichkeiten auszugleichen und die Einlagen zurückzugewähren. Die Vermögenswerte sind "zu versilbern" und der Erlös ist schliesslich entsprechend den Geschäftsanteilen zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen.

Dies ist das gesetzlich vorgeschriebene Prozedere nach Auflösung einer GbR.

Ein Verkauf der Gesellschaft ist natürlich ohne weiteres möglich, allerdings bedarf es hierzu eines einvernehmlichen Beschlusses. Dieser scheint nicht wahrscheinlich zu sein.

Für Fehler und Pflichtverletzungen können Sie A durchaus haftbar machen. Dieser ist nämlich aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus verpflichtet, ordnungsgemäß an der Auseinandersetzung der Gesellschaft und Ihrer Vermögenswerte ( dazu gehört auch der immaterielle Wert -good will, Kundenstamm etc. ) mitzuwirken. Verletzt der Gesellschafter diese Pflicht schuldhaft, so macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auf diese Folgen sollten Sie den A hinweisen und Ihn auffordern an einer ordentlichen Auslösung bzw. an einer Veräußerung mitzuwirken. Sie sollten dabei möglichst Beweise für etwa schädigende Handlungen des A sichern, denn Sie muessten in einem Schadensersatzprozeß solchen Pflichtverletzungen des A beweisen.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

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Moral eines Gesellschafters | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-11-26
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