Guten Tag,
ich bin im Oktober 2008 über ein Wochenende beruflich nach Spanien geflogen.
Mein Koffer kam dort nie an. 3 Tage war er unauffindbar, am 5.Tage wurde er zurück an meinen Heimatort geliefert. Elektronisches Equipment, das ich aus beruflichen Gründen seit Jahren im Koffer mitführe, wurde entwendet. Es entstand ein Schaden von ca. 1200Euro. Im Internet hörte ich vom "Montrealer Übereinkommen", welches besagt, dass die Fluggesellschaft bei Verlust, Diebstahl o.ä. haften muß.
Jedoch mußte ich feststellen, dass ausgerechnet bei dieser, spanischen Airline die AGB´s besagen, dass keine Haftung für im Gepäck befindlichen „persönlichen elektronischen Geräte“ übernommen wird.
In wie weit bestehen hinsichtlich des „Montrealer Übereinkommen“, das diese Airline unterzeichnet hat, dennoch Chancen, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen ?
Auszug aus den AGBs
Wir haften nicht für Schäden an Gegenständen, die laut Artikel 8.3 nicht als Gepäck aufgegeben werden dürfen, einschließlich verderblicher oder zerbrechlicher Güter, Wertgegenständen wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere wertvolle Gegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und sonstige Ausweise oder Muster.
Herzlichen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.11.2008 10:17:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Engels
Am Riddershof 17, 47805 Krefeld, Tel: 004921519341670, Fax: 004921519341671
Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Gesellschaftsrecht, Reiserecht, Erbrecht, spanisches Erbrecht
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Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Gesellschaftsrecht, Reiserecht, Erbrecht, spanisches Erbrecht
bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatzes in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.2006 die folgende von einer Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwendete Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Fluggastes für unwirksam erklärt:
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat..."
Die von Ihnen zitierte Klausel dürfte daher ebenfalls als unwirksam angesehen werden, insbesondere deswegen, weil dort die Haftung nicht nur für fahrlässiges Handeln, sondern insgesamt ausgeschlossen wird.
Ob und in welcher Höhe Sie jedoch tatsächlich Schadensersatz erhalten, hängt von den Einzelheiten des Sachverhaltes ab.
Zunächst muss der Passagier nachweisen, wie hoch der entstandene Schaden ist. Sollte dies konkret für die entwendeten Gegenstände nicht gelingen, kann ein Schaden auch mit einer nachvollziehbaren Begründung geschätzt werden. Weiterhin ist die Haftungsgrenze des Montrealer Übereinkommens zu beachten, über deren Betrag hinaus Schadensersatz nur in Ausnahmefällen geleistet wird.
Sie sollten die Fluggesellschaft daher außergerichtlich anschreiben und den Ersatz des Schadens verlangen. Sollten Sie dabei meine Unterstützung wünschen, bitte ich Sie, mir eine ausführliche e-Mail unter konkreter Darlegung des Sachverhaltes zu übersenden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Sollten weitere Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die einmalig kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.12.2008 19:14:56
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe die Fluggesellschaft angeschrieben, mit der Bitte, gemäß des Montrealer Übereinkommens, mir einen angemessenen Betrag des entstandenen Schadens zu erstatten.
Heute bekam ich ein Fax mit folgendem Inhalt:
"With regards to the incident relating the loss or deterioration of the contents of your luggage, we must inform you that the airline does not accept liability for the contents of checked-in luggage, unless the passenger opted to make a special statement regarding the luggage value prior to its check-in."
Kann die Airline das Montrealer Übereinkommen, somit Schadensersatzforderungen, derart umgehen ? Ich fliege seit Jahren regelmäßig. Es ist mir völlig neu, Kofferinhalt/Equipment angeben zu müssen.
Ist es sinnvoll, anwaltlich vorzugehen ?
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe die Fluggesellschaft angeschrieben, mit der Bitte, gemäß des Montrealer Übereinkommens, mir einen angemessenen Betrag des entstandenen Schadens zu erstatten.
Heute bekam ich ein Fax mit folgendem Inhalt:
"With regards to the incident relating the loss or deterioration of the contents of your luggage, we must inform you that the airline does not accept liability for the contents of checked-in luggage, unless the passenger opted to make a special statement regarding the luggage value prior to its check-in."
Kann die Airline das Montrealer Übereinkommen, somit Schadensersatzforderungen, derart umgehen ? Ich fliege seit Jahren regelmäßig. Es ist mir völlig neu, Kofferinhalt/Equipment angeben zu müssen.
Ist es sinnvoll, anwaltlich vorzugehen ?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.12.2008 10:41:05
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fluggesellschaften weisen häufig darauf hin, dass Wertgegenstände vor Aufgabe deklariert werden müssen. Dies hat tatsächlich zur Folge, dass ein Wertersatz nur bis zu einer im Rahmen des Montrealer Übereinkommen festgelegten Obergrenze erfolgen muss. Auf diesem sollten Sie jedoch beharren.
Ob ein anwaltliches Vorgehen sinnvoll erscheint, kann derart pauschal nicht beurteilt werden, dies liegt u.a. an dem zugrundeliegenden Beförderungsvertrag, dem einschlägigen Gerichtsstand, der Höhe des erlittenen Schadens, der Frage ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben etc..
Gerne lade ich Sie ein, sich zu dieser Frage per e-Mail mit mir in Kontakt zu setzen. Insbesondere da es sich um eine spanische Luftfahrtgesellschaft handelt kann ich Ihnen nach Übermittlung weiterer Details konkret beantworten, ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fluggesellschaften weisen häufig darauf hin, dass Wertgegenstände vor Aufgabe deklariert werden müssen. Dies hat tatsächlich zur Folge, dass ein Wertersatz nur bis zu einer im Rahmen des Montrealer Übereinkommen festgelegten Obergrenze erfolgen muss. Auf diesem sollten Sie jedoch beharren.
Ob ein anwaltliches Vorgehen sinnvoll erscheint, kann derart pauschal nicht beurteilt werden, dies liegt u.a. an dem zugrundeliegenden Beförderungsvertrag, dem einschlägigen Gerichtsstand, der Höhe des erlittenen Schadens, der Frage ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben etc..
Gerne lade ich Sie ein, sich zu dieser Frage per e-Mail mit mir in Kontakt zu setzen. Insbesondere da es sich um eine spanische Luftfahrtgesellschaft handelt kann ich Ihnen nach Übermittlung weiterer Details konkret beantworten, ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtanwalt
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