ich habe folgendes Problem, dass das E-Wallet Moneybookers aber auch das Internet-Glücksspiel betrifft:
Im Mai 2010 fand ich in meinem Moneybookers Account einen Einzahlmöglichkeit namens "Online-Überweisung" vor. Ich zahlte mittels dieser Möglichkeit eine Summe ein und musste dies auch durch Eingabe einer TAN Nummer bestätigen. Es handelte sich also nicht um eine Lastschrift.
Der Betrag wurde dem Moneybookers-Konto gutgeschrieben aber die Überweisung von meiner Bank mangels Deckung nicht ausgeführt. Dies habe ich allerdings erst im nachhinein einige Tage später durch schriftliche Mitteilung meiner Bank erfahren.
Nun, das Geld wurde zum einzahlen auf ausländischen Sportwetten-Seiten genutzt und war etwas später durch Verlust leider nicht mehr vorhanden.
Nun bedroht mich ein deutsches Inkasso-Büro im Namen Moneybookers und verlangt die Rückzahlung der Summe.
Fragen:
Wie ist die Rechtslage in so einem Fall?
Kann die Gegenseite die Zahlung der Summe verlangen und vor allem, besteht Aussicht auf Erfolg vor einem deutschen Gericht?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 16.08.2010 14:02:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich verhält es sich so, dass sich Teilnehmer an Online-Glücksspielen nach § 285 StGB strafbar machen.
Ein entsprechender Vertrag mit dem von Ihnen genannten Unternehmen wäre nach § 134 BGB nichtig mit der Folge, dass ein Zahlungsanspruch der Gegenseite Ihnen gegenüber nicht bestünde.
Vor diesem Hintergrund rege ich an, sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten zu lassen, um den vom Inkassobüro geltend gemachten Anspruch abzuwehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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