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Frage geschrieben am 20.12.2011 18:18:35

Mokick fährt 65kmh / In ABE 40 / Versichert auf 60 - Führerscheinklasse B - Folgen?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 767
Hallo!

Fahre ein Mokick (Hercules Supra 4GP Baujahr 1979) welches auf der Geraden ca 65 kmh schafft (Laut Tacho ca 72).
Laut ABE von 1979 soll es 40 kmh schaffen.
Verischert ist es mit einem kleinem (Mofa) Kennzeichen auf 60 kmh (Wieso auf 60 weiss ich nicht da ich das Mofa so mit dieser Versicherung übernommen habe).

Ich besitze nur die Führerscheinklasse B (Bin 23 Jahre).

Womit müsste ich bei einer Kontrolle rechnen? Besteht die Gefahr eines Führerscheinentzuges?

Soviel ich weiss darf ich mit der Klasse B ein Mofa/Mokick bis 45 bzw 50 kmh bewegen oder? Ausnahmen gab es bei den alten DDR Mofas welche bis zu 60 kmh fuhren. Hierbei handelt es sich aber definitiv nicht um ein DDR Mofa (Hersteller Hercules).

Danke schonmal ;)



Antwort geschrieben am 20.12.2011 18:48:48
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie einen Führerschein der Klasse B besitzen, sind Sie nach § 6 FeV berechtigt, Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt) zu führen.

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 FeV).

Wenn Ihr Roller jedoch schneller als 50km/h fahren sollte, wäre das ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG.

Hierbei könnten Sie eine Geldstrafe bekommen und häufig würde dies auch zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB kommen.
Erst im Wiederholungsfalle würde jedoch die Gefahr bestehen, dass Ihr Führerschein komplett eingezogen werden würde.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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