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Frage geschrieben am 30.08.2010 13:17:22

Möglichkeiten zur kurzfristigen Aufschiebung eines Zwangsversteigerungstermins

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1638
Hallo!

Vorab eine kurze Situationsschilderung: Ein Haus, in dem ein altes Ehepaar lebt, soll in wenigen Tagen zwangsversteigert werden. Die dort lebende alte Frau hatte aufgrund des Stresses wegen dieser Geschichte vor ein paar Wochen einen Herzinfarkt erlitten und kürzlich einen Kreislaufzusammenbruch - beide Male Krankenhausaufenthalt.

Nun die Fragen:

1.) Gibt es unter diesen Gesichtspunkten irgendeine rechtliche Handhabe, eine Art Härtefallregelung oder Ähnliches, aufgrund derer man - auch noch kurzfristig bei dem zuständigen Gericht - zumindest einen Aufschub bzw. eine Verschiebung des Termins erwirken könnte, mit der Begründung, dass weitere lebensbedrohliche Folgen wahrscheinlich sein könnten?

a) Falls ja, wie müßte dieser Antrag insgesamt aussehen, und b) von wem müßte er gestellt werden (Anwalt oder eigener Antrag, etc.)?


2.) Es gibt ja so Firmen bzw. Finanzdienstleister, die den Betroffenen Briefe zusenden, in denen davon die Rede ist, daß die Immobilie noch gerettet werden kann. In den Anschreiben heißt es dann in etwa:

a) Die Ablösung der Gläubigerbank vor dem Termin der Zwangsversteigerung sei möglich, um eine Aufhebung zu erwirken.

b) Ein spezieller Rechtsanwalt würde den Schuldner beim Zwangsversteigerungstermin vertreten und "die Schuldnergesetze zur Erhaltung der Immobilie verwenden"

- Konkrete Fragen dazu: Welche Schuldnergesetze sind da gemeint, und wie aussichtsreich erscheint es, auf dieser Grundlage eine Verschiebung zu erwirken, bzw. was kann man mit diesen Gesetzen denn noch maximal erwirken, und wie aussichtsreich ist es?

- Wenn dieser spezielle Anwalt die Vertretung übernehmen würde, wären dafür dann etwas über 1000 Euro angebracht, oder ist das Bauernfängerei?


3.) Gibt es noch andere Möglichkeiten, kurzfristig eine Aufschiebung (oder Ähnliches) des Termins zu erwirken, und wenn ja, welche?

Dank & Gruß.


Antwort geschrieben am 02.09.2010 11:08:32
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt. Hierbei ist der Hinweis des Kollegen durchaus zu berücksichtigen. Daher die Antwort nur in der gebotenen Kürze.

Grundsätzlich bestimmt sich das Zwangsversteigerungsverfahren nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen ZPO und ZVG.

Nach § 30 ZVG kann das Verfahren mit Einwilligung des Gläubigers einstweilen (vorläufig) eingestellt werden. Hierzu sind Verhandlungen mit dem oder den Gläubigern erforderlich um deren Einwilligung zu erhalten. Gegebenenfalls müsste man dem Gläubiger im Gegenzug etwas anbieten auf die Abtragung der Schuld anbieten.

Erfolgt eine derartige Einwilligung nicht bzw. ist mit einer solchen nicht zu rechnen, bestünde die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung nach § 30a ZVG für bis zu sechs Monaten. Eine weitere Einstellung um bis zu weitern sechs Monaten wäre dann nach § 30c ZVG möglich. Voraussetzung insgesamt ist jedoch, dass hier der Schuldner glaubhaft vorträgt, dass er den Gläubiger innerhalb dieser Zeit befriedigen kann. Der Gläubiger kann dem Vortrag des Schuldners eventuelle bisherige Versäumnisse und nicht eingehaltene Versprechen entgegenhalten.

Der Härtefall selbst ist im ZVG nicht vorgesehen.

Alternativ besteht für einen Härtefall jedoch die Möglichkeit eine Einstellung nach § 765a ZPO zu erreichen. Die von Ihnen geschilderte lebensbedrohliche Gefährdung wäre - bei entsprechendem Vortrag - im Zuge eines Antrages an das Vollstreckungsgericht durchaus eine Grundlage.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Schuldners entschieden. Dieser brachte ein ärztliches Gutachten bei, dass im Falle einer Zwangsversteigerung mit einer lebensbedrohlichen Situation zu rechnen ist und nicht nur mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1920/03 (auch zu finden über http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20030925_1bvr192003.html )

In jedem Fall rate ich dringend dazu, in der Sache einen Rechtsanwalt/in vor Ort mit der weiteren Führung des Verfahrens zu betrauen. Ob die angebotenen Dienste der anderen Institutionen geeignet sind kann ich von hier aus nicht sagen. Ich rate jedoch einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der mit Zwangsversteigerungssachen erfahren ist und auch mit dem Gläubiger verhandeln könnte. Die genannten Praktiken der von Ihnen genannten Institutionen halte ich nicht für pauschal geeignet. Weitere Möglichkeiten sehe ich derzeit anhand des übermittelten Sachverhaltes nicht.



Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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