Frage geschrieben am 14.03.2010 18:47:56
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Möglichkeiten nach Zurückstellung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 716Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
- 22 jähriger Mann
- T2 gemustert im Jahr 2005, Einberufung in 08/2005 zum 01/2006 nach Freiwilligmeldung zur Marine
- Erste Zurückstellung von 09/2005 bis 09/2008 wegen meines Studiums / Berufausbildung
- Zweite Zurückstellung von 06/2008 bis 09/2010 wegen der Möglichkeit von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden
Aufgrund meines mittlerweile unterschriebenem unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab 10/2010, dem interessanten Arbeitsumfeldes und dem geregelten Einkommen möchte ich ungern Wehr- / Ersatzdienst leisten. Mein Arbeitgeber ist bereit sich für mich einzusetzen, da ich zurzeit in einem für diesen wichtigen Projekt eingesetzt bin, z.B. in Form eines Empfehlungsschreibens etc..
Gibt es rechtlich eine Möglichkeit den Wehr- / Ersatzdienst nicht ableisten zu müssen? Wenn ja, welche?
Wenn nicht, werde ich vor meinem Dienstantritt erneut gemustert? Besteht die Möglichkeit meinen Verdienstausfall ersetzt zu bekommen um Versicherungen (Auto, Rente, Unfall), Miete, Rechnungen zu bezahlen?
Werde ich vor Dienstantritt eine zeitlich faire Chance bekommen mich noch für den Zivildienst zu entscheiden?
Viele Dank im Voraus + schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen,
O.
Antwort geschrieben am 14.03.2010 20:11:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1. Eine Möglichkeit der nochmaligen Zurückstellung dürfte leider ausgeschlossen sein. Ein persönlicher Härtefall ist nicht gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis unterbrochen werden muss (vgl. § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz - WPflG -). Ihre Interessen sind geschützt durch das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG): Demnach ruht das Arbeitsverhältnis während der Dienstpflicht (§ 1) und darf auch nicht gekündigt werden (§ 2). Das wirtschaftliche Interesse Ihres Arbeitgebers ist nicht geschützt. Dass Ihre Arbeitsleistung betrieblich benötigt wird, findet daher keine Berücksichtigung für die Frage Ihrer Wehrpflicht. Ein Empfehlungsschreiben o. ä. wird auf das Verfahren keinen Einfluss haben.
2. Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist (§ 20a Abs. 1 Satz 1 WPflG). Ob in Ihrem Fall Umstände vorliegen, die eine Untersuchung erfordern, weiß ich leider nicht. Dies steht letztlich auch im behördlichen Ermessen. Gleiches gilt auch für den Umfang der Untersuchung.
3. Verdienstausfall bekommen Sie nicht ersetzt. Die Geldleistungen sind geregelt im Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (WSG). Außerdem sind Sie gesetzlich sozialversichert. Mieten usw. übernimmt der Staat leider nicht.
4. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung haben Sie immer, auch noch nach der Einberufung. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie § 4 Satz 2 Kriegsdienstverweigerunggesetz (KDVG). Die inhaltlichen Anforderungen sind in § 2 Abs. 2, 3 KDVG geregelt: Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind beizufügen. Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten des Antragstellers können dem Antrag beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über den Antragsteller bereit sind.
Im Ergebnis werden Sie also bedauerlicherweise um die Dienstverpflichtung nicht herum kommen. Ich wünsche Ihnen aber jedenfalls, dass wenigstens Ihr Antrag auf Kriegsdienstverweigerung positiv beschieden wird.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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