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Möglichkeit des Rückzuges eines Aufenthaltstittelsänderungsantrages


29.04.2010 04:55 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter




Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne möchte ich Sie um eine Beratung bitten. Ich bin Ägypter von Staatsangehörigkeit und bin seit Oktober letztes Jahres mit einer Deutschen Frau verheiratet. Ich bin im Jahre 2003 nach Deutschland zwecks Studium eingereist und habe in März dieses Jahres (2010) mein Studium als Diplom Ingenieur (FH) abgeschlossen. Um die Kriesenjahre zu überbrücken entschied ich mich für zwei Jahre weiter zu studieren. Momentan studiere ich Master an einer Universität.
Ich habe seit November 2009 einen Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt, um meinen Aufenthaltstittel von „Zwecks Studium" zu „Familien Zusammenführung" zu ändern, jedoch habe ich bis jetzt diese Änderung nicht bekommen und erhalte seit 6 Monaten wegen der amtlichen Berokratie 2 Mals eine Fiktionsbescheinigung mit meinem alten Aufenthaltstittel, nämlich „Zwecks Studium" immer noch ausgehändigt.
Nun zu meiner eigentlichen Frage: Da ich mich entschieden habe, weiter zu studieren und ich besonders Probleme mit meiner Ehefrau habe, die ich nicht mehr aushalten kann und möglich wäre, dass ich von ihr trennen würde, frage ich Sie, ob es möglich wäre, den Antrag, den ich für die Aufenthaltstitteländerung gestellt habe, zurückzuziehen und der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ich diesen Tittel nicht mehr will, sondern sie sollen mir einen Aufenthalterlaubnis mit meinem alten Tittel ausstellen, den ich sowieso bis jetzt immer noch in meiner Fiktionsbescheinigung besitze !? So würde ich Ihnen diese Fragen stellen:

1-Nachdem ich Ihnen meinen Fall geschlidert habe, möchte ich Sie fragen: Was soll ich tun, wenn es in den nächsten Tagen zu einer Trennung mit meiner Frau käme ?

2-Gibt es irgendein Gesetz, das mir das Recht gibt, meinen Antrag zurückzuziehen und meinen alten Aufenthaltstittel zu behalten?

Auf Ihre Schätzung meiner rechtlichen Lage und darauf folgenden Rat würde ich mich freuen.

Mit freundelichen Grüßen.
29.04.2010 | 09:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie habe nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen einen Ehegattenaufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt. Über diesen Antrag hat die Ausländerbehörde bisher noch nicht entschieden. Deshalb wurde Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Diese ist in § 81 Abs. 5 AufenthG geregelt und bescheinigt, dass Ihr alter Aufenthaltstitel solange als fortbestehend gilt, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat.

Ein Antrag ist im öffentlichen Recht "das Begehren eines Verhaltens von einer staatlichen Stelle". Der Antragsteller hat ein Recht auf eine Bescheidung (Entscheidung der ersuchten Behörde über seinen Antrag). Es steht dem antragstellenden Bürger jedoch frei, sein Begehren gegenüber der Behörde zurückzuziehen bzw. zu erklären, dass eine Entscheidung über den Antrag nicht mehr gewünscht wird.

Gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag erteilt; das bedeutet die Behörde wird nur auf Ersuchen des betreffenden, nicht jedoch von Amts wegen tätig. Die Rücknahme des Antrags als Ersuchen um eine behördliche Entscheidung ist jederzeit möglich.

Sie können also jederzeit gegenüber der Ausländerbehörde erklären, dass Sie die Erteilung des Ehegattenaufenthaltstitels nicht mehr wünschen.

Wenn Sie sich von Ihrer deutschen Ehefrau trennen und der Ausländerbehörde diesesn Umstand (die Trennung) mitteilen, liegen die Voraussetzungen für einen Ehegattenaufenthaltstitel nach § 28 AufenthG ohnehin nicht mehr vor, so dass der Antrag durch die Behörde abzulehnen wäre.

Sie können also den Antrag auf Erteilung der Ehegattenaufenthaltserlaubnis zurücknehmen.

Nach der Rücknahme müssten Sie dann beantragen, dass Ihnen Ihr alter Aufenthaltstitel zu Studienzwecken wieder verlängert wird. Problematisch könnte in diesem Zusammenhang sen, dass Sie Ihr Ingenieurstudium zwischenzeitlich abgeschlossen haben. Wenn in Ihrem alten Aufenthaltstitel eine Beschränkung auf ein bestimmtes Studienfach enthalten war, also z.B. § 16 Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz "Ingenieurwesen" eingetragen war, dann kann Ihnen dieser Aufenthaltstitel nicht wieder erteilt werden, weil die Voraussetzungen hierfür wegen des Abschlusses des Studiums nicht mehr vorliegen. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Aufentaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke der Absolvierung des Masterstudiengangs beantragen.

Bitte beachten Sie, dass der Studienaufenthalts in Deutschland 10 Jahre nicht überschreiten darf, wenn Sie promovieren, dürfen Sie sich zum Zwecke des Studiums und der Promotion maximal 15 Jahre in Deutschland aufhalten.

Bitte beachten Sie auch, dass Ihnen im Anschluss an ein bereits abgeschlossenes Studium die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nur zum Zwecke der Absolvierung eines Ergänzungs- oder Aufbaustudiums mit Bezug zu Ihrem ursprünglichen Fachstudiengang verlängert werden kann. Es ist nicht möglich, nach dem Erreichen eines akademischen Abschlusses noch einmal etwas ganz anderes in Deutschland zu studieren.

Wenn der Masterstudiengang, den Sie jetzt absolvieren, einen Bezug zu Ihrem Ingenieurstudium hat, dann kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs.1 AufenthG bis zur Beendigung des Masterstudiengangs verlängert werden, nicht jedoch über insgesamt 10 Jahre hinaus, es sei denn, Sie beginnen eine Doktorarbeit.

Fazit: Wenn Sie sich von Ihrer Frau getrennt habe, können Sie zur Ausländerbehörde gehen und den Antrag auf Erteilung einer Ehegattenaufenthaltserlaubnis zurücknehmen.
Anschließend müssen Sie beantragen, dass Ihnen
a) Ihre alte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG verlängert wird, wenn diese nicht mit einer Beschränkung auf den Studiengang "Ingenieurwesen" versehn war
b) die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG beantragen, wenn der alte Aufenthaltstitel mit einer Beschränung versehen war.

Teilen Sie der Ausländerbehörde mit, dass Sie einen Masterstudiengang als Aufbaustudium begonnen haben.

Die Ausländerbehörde wird dann einige Unterlagen von Ihnen anfordern.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Student Ihren Lebensunterhalt sicherstellen müssen, einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.


Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543

Zweigstelle Wiesbaden

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Fax: (03212) 8500333

Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2010 | 11:37

Sehr geehrte Frau Wachter,

erstens bedanke ich mich herzlich bei Ihnen für die rasche Antwort.

Mein erster Studiengang ist Mechatronik an der Hochschule XYZ und mein neuer Studiengang ist Eleketro- und Informationstechnik an der Universität XYZ, also in der gleichen Stadt. Ich habe aber eine Bescheinung, die bestätigt, dass der neue Masterstudiengang zu meinem Mechatronik- Abschluss KONSEKUTIV ist (Zumal der Studiengang Mechatronik ein interdisziplinärer Ingenieur-Stdiengang ist).
In meinen Aufenthalt steht immer noch nur: "Gültig zur Durchführung des Studiums, Fachrichtung: Mechatronik an der Hochschule XYZ, sie erlischt mit beendigung des zuvor genannten Zwecks"

-Also was meinen Sie, sollten Sie mir meinen alten Aufenthalt verlängern ?!

-Also es ist möglich, dass meine Frau und ich nicht trennen würden, aber trotzdem möchte ich meinen alten Status behalten, wäre das hier auch möglich.

-Meinen Sie nicht, dass weil ich das Studium abgeschlossen habe, das Recht habe auf ein Jahr Verlängerung für die Jobsuche ? sollte ich nicht lieber erst diesen Einjahr-Aufenthalt beantragen ?

Ich bedanke mich bei Ihnen im FÜR Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2010 | 22:02

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn in Ihrem alten Aufenthaltstitel eine Beschränkung auf den Studiengang "Mechatronik" enthalten ist, dann hat sich mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums dieser Aufenthaltstitel erledigt. Er wird mit der Erreichung des Abschlusses ungültig, was auf dem Aufenthaltstitel ja auch vermerkt wurde.

Im Moment gilt der alte Aufenthaltstitel aufrund der Fiktionswirkung, die Sie durch die Beantragung des Ehegattenaufenthaltstitels ausgelöst haben, noch als fortbestehend.

Wenn Sie den Antrag auf Erteilung der Ehegattenaufenthalterlaubnis jetzt allerdings zurücknehmen, endet durch diese Rücknahme auch die Fiktionswirkung.

Das bedeutet, dass der alte Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Studium der Mechatronik" ungültig ist, da der Aufenthaltszweck bereits erreicht wurde.

Dieser Aufenthaltstitel kann nicht mehr verlängert werden.

Sie müssen also, wenn Sie den Antrag auf Erteilung der Ehegattenaufnthaltserlabnis zurück nehmen, einen Antrag auf die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels stellen.

Es muss ein Aufenthaltstitel zur Durchführung des Aufbaustudiums beantragt werden, § 16 Abs. 1 AufenthG. Dieser dürfte Ihnen auch erteilt werden, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Nach dem Abschluss Ihres Mechatronik Studiums kann Ihnen der Aufenthaltstitel für die Dauer von maximal einem Jahr verlängert werden, um nach einem Ihrer Qualifikaton entsprechenden Job zu suchen.

Ich würd Ihnen aber nicht empfehlen, von dieser Option jetzt Gebrauch zu machen.

Beenden Sie Ihr Aufbaustudium und hängen Sie nach dem Erwerb des Abschlusses in Elektrotechnik das Jahr zur Jobsuche dran.

So gewinnen Sie ein Jahr.

Den Antrag auf Erteilung der Ehegattenaufenthaltserlaubnis können Sie auch zurück nehmen, obwohl Sie weiter mit Ihrer Frau zusammen bleiben. Ein Aufenthaltstitel wird grundsätzlich nur auf Antrag erteilt.

Stellen Sie keinen Antrag, oder nehmen Sie einen gestellten Antrag zurück, so ergeht insoweit keine Entscheidung

Wenn Sie sich entschließen, trotz der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen und der daran geknüpften Möglichkeit, einen Ehegattenaufenthaltstitel zu erlangen, der sich nach Ablauf von 2 Jahren gelebter Ehe in Deutschland in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wandelt, den "schlechteren", weil aufenthaltsrechtlich ungesicherteren Status als Student zu behalten, dann können Sie das.

Wenn Sie mit Ihrer Frau also absolut nicht mehr zusammen bleiben wollen, dann müssen Sie dies auch nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. Sie halten sich erst 7 Jahre in Deutschland auf und betreiben derzeit einen Aufbaustudiengang.

Sie können also noch weitere drei Jahre studieren, einen Abschluss in Elektrotechnik machen und anschließend ein Jahr einen angemessenen Job suchen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weitergeholfen habe.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Offenbach

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