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Mögliche Schwangerschaft, neues Arbeitsverhältnis, betriebsärztliche Untersuchung


| 28.05.2012 23:02 |
Preis: 85,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Meine Freundin fängt zum 01.07. eine neue, vorerst auf 1 Jahr befristete Stelle als Biologielaborantin in der Forschung einer Universitätsklinik an. Der Vertrag ist noch nicht unterschrieben, jedoch sind bereits alle Details der Anstellung u.a. per Mail verabredet. Am 31.05. findet die betriebsärztliche Einstellungsuntersuchung statt. Seit einer Woche vermutet sie, dass sie schwanger ist und hat einen Termin zur Untersuchung beim Frauenarzt ebenfalls am 31.05. erhalten. Auf dem Fragebogen des Betriebsarztes muss angegeben werden, ob eine Schwangerschaft vorliegt (nein, ja, vielleicht). Dies dient eigentlich zum Schutz des werdenden Kindes, da ca. 30 % der Laborarbeiten mit Bakterien zu tun haben. Da der alte, befristete Vertrag meiner Freundin zum 31.05. ausläuft, besteht nun die Angst, die Stelle nicht zu erhalten und arbeitslos zu werden. Folgende Eckdaten sollen die Beantwortung der anschließenden Fragen vereinfachen:

27.03. 1. Vorstellungsgespräch
10.04. Jobzusage per Mail
22.05. 1. Verdacht auf Schwangerschaft
31.05. (vormittags) betriebsärztliche Untersuchung
31.05. (nachmittags) Untersuchung beim Frauenarzt
01.07. geplanter Arbeitsbeginn

Anbei nun meine Frageb:

1. Ist man verpflichtet, bei der betriebsärztlichen Untersuchung bei der Frage zur Schwangerschaft "vielleicht" anzukreuzen?
2. Kann man die evtl. Schwangerschaft dem Arbeitgeber auch nach der ärztlichen Untersuchung und nach Vertragsunterzeichnung mitteilen?
3. Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn man "nein" ankreuzt, später die Schwangerschaft meldet und der Arbeitgeber aufgrund des anvisierten Geburtstermins erahnen könnte, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die Schwangerschaft bereits bekannt sein hätte müssen/können?
4. Wenn "vielleicht" oder "ja" angekreuzt wird, kann der Arbeitgeber dann das Stellenangebot zurückziehen, insb. im Hinblick auf das Arbeiten mit Bakterien?
5. Wie sollte meine Freundin sich verhalten, damit sie nicht arbeitslos wird?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 114 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsverhältnis Schwangerschaft Untersuchung
29.05.2012 | 00:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
255 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.


1./2.
Es besteht keine Pflicht auf die Frage nach einer Schwangerschaft mit "vielleicht" zu antworten.
Das gilt auch, wenn ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot in Betracht kommt (BAG, Urt. v. 3.2.2003 - 2 AZR 621/01):

"1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.
2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann."

Gleiches gilt für befristete Arbeitsverhältnisse (EuGH v. 4.10.2001, C-438/99).

Die Frage nach der Schwangerschaft stellt eine unmittelbare Frauendiskriminierung dar und ist damit unzulässig.

Die Schwangerschaft kann dem Arbeitgeber auch nach einer betriebsärztlichen Untersuchung mitgeteilt werden.

3.
Das Ankreuzen mit "Nein" hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Da die Frage unzulässig ist, darf sie unwahrheitsgemäß beantwortet werden.

4.
Auf Grund der Schwangerschaft darf das Stellenangebot nicht zurückzogen bzw. das Arbeitsverhältnis angefochten (§ 123 BGB) werden (LAG Hamm v. 1.3.1999 - 19 Sa 2596/98).

Es würde ein Verstoß gegen § 7 des allgmeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Der Arbeitgeber würde sich schadensersatzpflichtig machen.

Die falsche Beantwortung der Frage ist nicht rechtswidrig.

5.
Ihre Freundin darf die Frage mit Nein beantworten.

Bei Nachfragen machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-05-29 | 17:49


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-29
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht